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   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99 P (https://dejure.org/2001,10068)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - C-315/99 P (https://dejure.org/2001,10068)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - C-315/99 P (https://dejure.org/2001,10068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EU-Kommission PDF

    Ismeri Europa Srl gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Mittelmeerprogramme - Sonderbericht Nr. 1/96 des Rechnungshofes - Recht auf Anhörung - Namentliche Nennung von Dritten - Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • DK der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 29.05.1996 - 1/96

    Amtspflichtverletzung, Disziplinarrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99
    Die Ismeri Europa Srl (im Folgenden: Klägerin) erhob vor dem Gericht erster Instanz gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG und 235 EG) Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr angeblich infolge von Beanstandungen entstanden war, die im Sonderbericht Nr. 1/96 des Rechnungshofes über die Mittelmeerprogramme gegen sie erhoben worden waren.

    - In seinem Sonderbericht Nr. 1/96 vom 30. Mai 1996(4) erhob der Rechnungshof verschiedene Beanstandungen, die sich gegen die Verwaltung dieser Mittelmeerprogramme richteten, und stellte vor allem die Interessenverquickung in dem Gesamtsystem der Verwaltung fest.

    - In der Sitzung vom 17. Juli 1997 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Sonderbericht Nr. 1/96 des Rechnungshofes(5) an, in der es sich die Sachverhaltsdarstellung des Rechnungshofes zu Eigen machte.

    Der erste Teil befasst sich mit der angeblichen Verletzung des Rechts auf Anhörung und der zweite mit dem für die Klägerin angeblich verleumderischen Charakter der im Sonderbericht Nr. 1/96 des Rechnungshofes enthaltenen Beanstandungen.

    - Die Beurteilung der Qualität der von der Klägerin erbrachten Arbeit und der mit ihr erzielten Ergebnisse sei kein Kriterium, das geeignet wäre, die Erheblichkeit der Feststellungen des Rechnungshofes im Sonderbericht Nr. 1/96 in Frage zu stellen(15).

    Die stillschweigende Zurückweisung des angebotenen Beweises führe dazu, dass die Beweisaufnahme insoweit unzureichend sei, als das Gericht die Glaubwürdigkeit bestimmter Unterlagen in Zweifel gezogen habe und es vorgezogen habe, sich auf die Darstellung des Sachverhalts im Sonderbericht Nr. 1/96 des Rechnungshofes zu stützen.

    Der dritte Anspruch schließlich war auf die Verurteilung des Rechnungshofes zur Veröffentlichung der Stellungnahme gerichtet, die die Klägerin zum Sonderbericht 1/96 abgegeben hatte.

    Als sie jedoch die Anträge in der Klageschrift stellte, ging sie einen Schritt weiter: Sie beantragte beim Gericht nicht nur, die Haftung des Rechnungshofes festzustellen, sondern auch, ihr das Recht auf Anhörung durch den Rechnungshof zuzuerkennen sowie festzustellen, dass der Rechnungshof dieses Recht verletzt habe, und ihn zu verurteilen, die Stellungnahme zu veröffentlichen, die die Klägerin zum Sonderbericht Nr. 1/96 abgegeben hatte.

    Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob eine Feststellungsklage wie diejenige der Klägerin zulässig ist, d. h., ob die Klägerin beim Gericht beantragen konnte, ihr das Recht zuzuerkennen, zum Sonderbericht Nr. 1/96 des Rechnungshofes gehört zu werden, sowie gegebenenfalls die Verletzung dieses Rechts festzustellen.

    Was die Klägerin begehrt, ist die Nichtigerklärung des Sonderberichts Nr. 1/96 (eine andere Frage, auf die ich später zurückkommen werde, ist, ob eine solche Handlung für nichtig erklärt werden kann).

    Die Feststellung nämlich, dass die Verfahrensrechte, namentlich das Recht auf Anhörung in dem Verfahren, das der Verabschiedung des Sonderberichts Nr. 1/96 zugrunde liegt, verletzt wurden, würde diese Handlung ungültig machen und hätte zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären wäre.

    Der Sonderbericht Nr. 1/96 wurde am 19. August 1996 veröffentlicht; die Klage wurde am 20. Oktober 1997 beim Gericht erster Instanz eingereicht(49).

    Der Formfehler, mit dem nach Auffassung der Klägerin das Verfahren, das der Verabschiedung des Sonderberichts Nr. 1/96 zugrunde liegt, behaftet war, kannmeines Erachtens den Sonderbericht nicht zu einem materiell inexistenten Rechtsakt machen.

    Das Gericht hat die tatsächlichen Feststellungen, die die Klägerin bestreitet, im Rahmen seiner Ausführungen zu dem Vorliegen eines Interessenkonflikts getroffen, den der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 1/96 beanstandet hatte.

    Das im Sonderbericht Nr. 1/96 kontrollierte Organ ist die Kommission, und wenn die Klägerin dort genannt wird, geschah dies, weil sie über einen ihrer Leiter in die Ausführung des Haushaltplans eingegriffen hatte und sie außerdem Empfängerin von Gemeinschaftsmitteln war.

    Im vorliegenden Fall hat der Rechnungshof der Klägerin nicht ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, sich vor der Verabschiedung und Verbreitung des Sonderberichts Nr. 1/96 zu äußern.

    Der Schaden, den die Klägerin angeblich erlitten hat, wäre durch die Feststellungen im Sonderbericht Nr. 1/96 verursacht.

    Während der Vorbereitungsarbeiten und der Ausarbeitung des Sonderberichts Nr. 1/96 hatte sie zumindest einmal Gelegenheit, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen.

  • EuGH, 25.02.1988 - 190/84

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99
    Der Gerichtshof hat in dem Urteil Les Verts/Parlament hervorgehoben, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art sei, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen seien, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft - dem EG-Vertrag - ständen.

    25: - Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255.26: - In Randnr. 20 des Urteils stellte der Gerichtshof fest: "Da Artikel 38 Absatz 1 EGKS-Vertrag im vorliegenden Fall anwendbar ist, braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob die Grundsätze der Wahrung der Rechtmäßigkeit und der vom Gerichtshof zu diesem Zweck ausgeübten Kontrolle, wie sie in den Artikeln 164 EWG-Vertrag und 136 EAG-Vertrag niedergelegt sind, eine Auslegung der Artikel 173 EWG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag dahin verlangen, daß das Parlament bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof Partei sein kann." 27: - Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339.28: - Vgl. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnr. 5) und vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91 (Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8); vgl. auch Beschluss vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85 (Groupe des Droites Européennes/Parlament, Slg. 1986, 1753, Randnr. 10).

    41: - Vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 190/84 (Les Verts/Parlament, Slg. 1988, 1017).

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99
    23 und 24. Der Satz in Anführungszeichen ist ein Zitat des Gerichtshofes aus dem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263).

    34: - Vgl. Urteil Kommission/Rat (zitiert in vorstehender Fußnote).

  • EuG, 27.01.2021 - T-9/19

    Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf

    Schließlich ist dies auch nicht der Fall bei bloßen Ausführungshandlungen oder -entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 7 und 8; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Ismeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, EU:C:2001:243, Nr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

    27 - Vgl. meine Schlussanträge vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-315/99 P (Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    32 - In diesem Zusammenhang hat Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache Ismeri Europa/Rechnungshof (C-315/99 P, Urteil vom 10. Juli 2001, Slg. 2001, I-5281, Nrn. 50 ff.) darauf hingewiesen, dass die Jahres- oder Sonderberichte des Rechnungshofs dessen Meinungen und Bemerkungen zu der von ihm geprüften Rechnungsführung enthalten.
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