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   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,10889)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,10889)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,10889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministerio Fiscal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Recht auf Privatsphäre und Recht auf den Schutz solcher Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Recht auf Privatsphäre und Recht auf den Schutz solcher Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass auch Straftaten, die nicht von besonderer Schwere sind, einen Zugang zu grundlegenden Metadaten der elektronischen Kommunikation rechtfertigen können, vorausgesetzt, dieser Zugang ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erlaubter Zugriff auf Handydaten: Wie schwer muss eine Straftat dafür wiegen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    97 Dieses Gericht hat wiederholt die Notwendigkeit betont, einen Ausgleich zwischen dem Interesse eines Staates am Schutz seiner nationalen Sicherheit mit Hilfe von Maßnahmen, die personenbezogene Daten berühren, und der Schwere der Verletzung des Rechts einer Person auf Achtung ihres Privatlebens zu finden, zwei Faktoren, von denen der Ermessensspielraum des Staates abhängt, insbesondere wenn dieser schwere Straftaten verhindern oder verfolgen will (vgl. EGMR, 26. März 1987, Leander gegen Schweden, CE:ECHR:1987:0326JUD000924881, § 59; EGMR, 26. Juni 2006, Weber und Saravia gegen Deutschland, CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, §§ 106, 125 und 126, sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, §§ 232 und 244).

    120 Der Gerichtshof hat entschieden, dass es den Bürgern möglich sein muss, die einschlägigen Straftaten leicht zu bestimmen, ohne dass dieses Erfordernis der Voraussehbarkeit voraussetzt, dass die Staaten die Straftaten, die eine solche Maßnahme zur Folge haben können, abschließend aufzählen (vgl. insbesondere EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 244).

    135 Vgl. in diesem Sinne EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (ECLI:CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 34 und 159), sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 244).

    Vgl. auch EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 248).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    75 Vgl. insbesondere das Urteil Digital Rights (Rn. 26 ff.) sowie Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    89 Vgl. Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    99 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, insbesondere Rn. 194 und 207 bis 209) auch die Notwendigkeit der Eingriffe durch das geplante Abkommen bewertet hat, indem er die darin geregelten Modalitäten der Datennutzung und -speicherung speziell unter dem Gesichtspunkt des besonderen Zusammenhangs dieser Maßnahmen, ihrer Bezeichnung und ihrer Dauer geprüft hat.

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    Durch Beschluss des Präsidenten vom 23. Mai 2016 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof in Erwartung der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, ausgesetzt worden.

    4 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das Unionsrecht zum einen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht", und zum anderen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind" (Tenor 1 und 2).

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nrn. 88 bis 97 und Nr. 124).

    111 Zur Dynamik der schweren Kriminalität vgl. insbesondere meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 214).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    Durch Beschluss des Präsidenten vom 23. Mai 2016 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof in Erwartung der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, ausgesetzt worden.

    4 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das Unionsrecht zum einen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht", und zum anderen "einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind" (Tenor 1 und 2).

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nrn. 88 bis 97 und Nr. 124).

    111 Zur Dynamik der schweren Kriminalität vgl. insbesondere meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 214).

  • EGMR, 18.05.2010 - 26839/05

    KENNEDY c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    135 Vgl. in diesem Sinne EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (ECLI:CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 34 und 159), sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, § 244).

    137 Vgl. insbesondere EGMR, 6. September 1978, Klass u. a. gegen Deutschland (CE:ECHR:1978:0906JUD000502971, § 49), sowie EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 153 und 154).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    33 Ein Umstand, auf den auch der Gerichtshof im Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 45 a. E.), hingewiesen hat.

    59 Vgl. Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 29 bis 31 und 45).

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    97 Dieses Gericht hat wiederholt die Notwendigkeit betont, einen Ausgleich zwischen dem Interesse eines Staates am Schutz seiner nationalen Sicherheit mit Hilfe von Maßnahmen, die personenbezogene Daten berühren, und der Schwere der Verletzung des Rechts einer Person auf Achtung ihres Privatlebens zu finden, zwei Faktoren, von denen der Ermessensspielraum des Staates abhängt, insbesondere wenn dieser schwere Straftaten verhindern oder verfolgen will (vgl. EGMR, 26. März 1987, Leander gegen Schweden, CE:ECHR:1987:0326JUD000924881, § 59; EGMR, 26. Juni 2006, Weber und Saravia gegen Deutschland, CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, §§ 106, 125 und 126, sowie EGMR, 4. Dezember 2015, Roman Zakharov gegen Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, §§ 232 und 244).

    121 Vgl. insbesondere EGMR, 26. Juni 2006, Weber und Saravia gegen Deutschland (CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, §§ 106 und 115); EGMR, 4. Dezember 2008, Marper gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:1204JUD003056204, §§ 104 und 119), sowie EGMR, 30. Mai 2017, Trabajo Rueda gegen Spanien (CE:ECHR:2017:0530JUD003260012, §§ 39 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nrn. 88 bis 97 und Nr. 124).

    111 Zur Dynamik der schweren Kriminalität vgl. insbesondere meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 214).

  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    137 Vgl. insbesondere EGMR, 6. September 1978, Klass u. a. gegen Deutschland (CE:ECHR:1978:0906JUD000502971, § 49), sowie EGMR, 18. Mai 2010, Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0518JUD002683905, §§ 153 und 154).
  • EGMR, 10.02.2009 - 25198/02

    IORDACHI AND OTHERS v. MOLDOVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
    138 Vgl. EGMR, 10. Februar 2009, 1ordachi u. a. gegen Moldawien (CE:ECHR:2009:0210JUD002519802, § 44), in dem angenommen wurde, dass das moldawische Recht nicht ausreichend klar sei, weil mehr als die Hälfte der im Strafgesetzbuch geregelten Straftaten in die Kategorie der Straftaten fiel, die zu einer Maßnahme der Telefonabhörung führen können.
  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

  • EGMR, 26.03.1987 - 9248/81

    LEANDER c. SUÈDE

  • EGMR, 16.02.2000 - 27798/95

    AMANN c. SUISSE

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 19.04.2012 - C-461/10

    Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-582/14

    Breyer - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2

  • EuGH, 06.10.2016 - C-218/15

    Paoletti u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 6 EUV - Art. 49 der Charta

  • EuGH, 01.12.2016 - C-395/15

    Daouidi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 15.03.2017 - C-536/15

    Die Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EGMR, 30.05.2017 - 32600/12

    TRABAJO RUEDA c. ESPAGNE

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

  • EGMR, 08.02.2018 - 31446/12

    BEN FAIZA c. FRANCE

  • EGMR, 13.02.2018 - 61064/10

    IVASHCHENKO v. RUSSIA

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

  • EuGH, 22.02.2018 - C-185/17

    SAKSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

    Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Zugang zu Daten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal(15) durch ebendiesen Zweck gerechtfertigt sein kann, wenn die Menge an Daten, zu denen die Behörden Zugang haben, klein und der Eingriff in die fraglichen Grundrechte deshalb nicht schwer wäre.

    Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausgehend von dem im Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 55 bis 57, zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn die Menge der in der ersten Frage genannten Daten, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben, (sowohl nach der Art der Daten als auch nach ihrem zeitlichen Ausmaß) nicht groß ist, der damit einhergehende Grundrechtseingriff durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann und dass die Straftaten, die durch den Eingriff bekämpft werden sollen, umso schwerer sein müssen, je größer die Menge der Daten ist, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben?.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Ministerio Fiscal(23) entschieden hat, ist aus all diesen Argumenten abzuleiten, dass ein im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestellter Antrag auf Zugang zu von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt.

    Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass mit den vom vorlegenden Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache formulierten Fragen - genau wie im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens, das zum Urteil Ministerio Fiscal geführt hat(26) - nicht geklärt werden soll, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, ausgelegt im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta, auf Vorrat gespeichert worden sind.

    Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal.

    Ich stelle im Übrigen fest, dass der Gerichtshof im Urteil Ministerio Fiscal im Rahmen seiner Beurteilung auch die Länge des Zeitraums berücksichtigt hat, auf den sich der Zugang bezieht, in jenem Fall zwölf Tage(50).

    12 C-207/16, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, EU:C:2018:788.

    18 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 38 und 39).

    25 Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheide, die zum Urteil Ministerio Fiscal geführt habe.

    26 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 49 und 50).

    40 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 53).

    41 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 54).

    42 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 55).

    43 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 56).

    44 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 57).

    45 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 61).

    46 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 59).

    48 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 60).

    49 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 62).

    50 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 59).

    Vgl. in demselben Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300), der bemerkt, dass der Antrag der Polizeibehörde "einen klar definierten und kurzen Zeitraum, nämlich etwa zwölf Tage", betreffe (Nrn. 33 und 84).

    51 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 56).

    53 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    40 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) habe ich den Unterschied zwischen der unmittelbaren Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten des Staates auf der einen und der gewerblichen Verarbeitung mit darauffolgender Verwendung durch die Behörden auf der anderen Seite hervorgehoben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

    25 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 79 bis 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schlussanträge in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 95).

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hat hierzu erklärt: "Auch wenn ... jeder Mitgliedstaat in der Beurteilung, was ein für eine schwere Straftat angemessenes Strafmaß ist, frei ist, ist er gleichwohl verpflichtet, dieses nicht auf ein im Verhältnis zu den in diesem Staat üblichen Strafen derart niedriges Maß festzulegen, dass die in diesem Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Speicherung und Nutzung zur Regel gemacht werden ..." Schlussanträge in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 114).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 116 bis 120).

    57 Vgl. die Analyse in den Schlussanträgen von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 116 bis 120).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    50 Zur Analyse eines Falls, in dem die Anzahl der von dem Eingriff möglicherweise betroffenen Personen begrenzt war, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 34).

    54 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

    41 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) beiläufig ausgeführt hat, dürfen "einerseits personenbezogene Daten, die unmittelbar im Rahmen der - hoheitlichen - Tätigkeiten des Staates in einem Bereich des Strafrechts verarbeitet werden, und andererseits solche Daten, die im Rahmen von - wirtschaftlichen - Tätigkeiten eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, und die danach von den zuständigen staatlichen Behörden verwendet werden, nicht verwechselt werden".
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