Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Ministerio Fiscal
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Recht auf Privatsphäre und Recht auf den Schutz solcher Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Recht auf Privatsphäre und Recht auf den Schutz solcher Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
DFON - Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass auch Straftaten, die nicht von besonderer Schwere sind, einen Zugang zu grundlegenden Metadaten der elektronischen Kommunikation rechtfertigen können, vorausgesetzt, dieser Zugang ...
- lto.de (Kurzinformation)
Erlaubter Zugriff auf Handydaten: Wie schwer muss eine Straftat dafür wiegen?
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
- EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
Wird zitiert von ... (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications …
Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Zugang zu Daten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal(15) durch ebendiesen Zweck gerechtfertigt sein kann, wenn die Menge an Daten, zu denen die Behörden Zugang haben, klein und der Eingriff in die fraglichen Grundrechte deshalb nicht schwer wäre.Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausgehend von dem im Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 55 bis 57, zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn die Menge der in der ersten Frage genannten Daten, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben, (sowohl nach der Art der Daten als auch nach ihrem zeitlichen Ausmaß) nicht groß ist, der damit einhergehende Grundrechtseingriff durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann und dass die Straftaten, die durch den Eingriff bekämpft werden sollen, umso schwerer sein müssen, je größer die Menge der Daten ist, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben?.
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Ministerio Fiscal(23) entschieden hat, ist aus all diesen Argumenten abzuleiten, dass ein im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestellter Antrag auf Zugang zu von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt.
Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass mit den vom vorlegenden Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache formulierten Fragen - genau wie im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens, das zum Urteil Ministerio Fiscal geführt hat(26) - nicht geklärt werden soll, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, ausgelegt im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta, auf Vorrat gespeichert worden sind.
Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal.
Ich stelle im Übrigen fest, dass der Gerichtshof im Urteil Ministerio Fiscal im Rahmen seiner Beurteilung auch die Länge des Zeitraums berücksichtigt hat, auf den sich der Zugang bezieht, in jenem Fall zwölf Tage(50).
12 C-207/16, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, EU:C:2018:788.
18 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 38 und 39).
25 Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheide, die zum Urteil Ministerio Fiscal geführt habe.
26 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 49 und 50).
40 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 53).
41 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 54).
42 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 55).
43 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 56).
44 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 57).
45 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 61).
46 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 59).
48 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 60).
49 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 62).
50 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 59).
Vgl. in demselben Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300), der bemerkt, dass der Antrag der Polizeibehörde "einen klar definierten und kurzen Zeitraum, nämlich etwa zwölf Tage", betreffe (Nrn. 33 und 84).
51 Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 56).
53 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (…Rn. 53).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
Facebook Ireland und Schrems
40 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) habe ich den Unterschied zwischen der unmittelbaren Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten des Staates auf der einen und der gewerblichen Verarbeitung mit darauffolgender Verwendung durch die Behörden auf der anderen Seite hervorgehoben. - Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20
Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …
50 Zur Analyse eines Falls, in dem die Anzahl der von dem Eingriff möglicherweise betroffenen Personen begrenzt war, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 34).54 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22
Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur …
25 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 79 bis 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).Schlussanträge in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 95).
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hat hierzu erklärt: "Auch wenn ... jeder Mitgliedstaat in der Beurteilung, was ein für eine schwere Straftat angemessenes Strafmaß ist, frei ist, ist er gleichwohl verpflichtet, dieses nicht auf ein im Verhältnis zu den in diesem Staat üblichen Strafen derart niedriges Maß festzulegen, dass die in diesem Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Speicherung und Nutzung zur Regel gemacht werden ..." Schlussanträge in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 114).
Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 116 bis 120).
57 Vgl. die Analyse in den Schlussanträgen von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nrn. 116 bis 120).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung …
41 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) beiläufig ausgeführt hat, dürfen "einerseits personenbezogene Daten, die unmittelbar im Rahmen der - hoheitlichen - Tätigkeiten des Staates in einem Bereich des Strafrechts verarbeitet werden, und andererseits solche Daten, die im Rahmen von - wirtschaftlichen - Tätigkeiten eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, und die danach von den zuständigen staatlichen Behörden verwendet werden, nicht verwechselt werden".