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   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19 P (https://dejure.org/2021,15158)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-57/19 P (https://dejure.org/2021,15158)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-57/19 P (https://dejure.org/2021,15158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Stromkapazitätsmarkt in Großbritannien - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Begriff der ernsten Schwierigkeiten - Beweismaßstab - Verpflichtung der Kommission zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung der vom betreffenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Stromkapazitätsmarkt in Großbritannien - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Begriff der ernsten Schwierigkeiten - Beweismaßstab - Verpflichtung der Kommission zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung der vom betreffenden ...

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuG, 15.10.2020 - T-316/18

    První novinová spolecnost/ Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
    18 Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 35), vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission (T-73/98, EU:T:2001:94, Rn. 45), und vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 92).

    Vgl. auch Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101), und vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 152).

    42 Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 81), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 32), und vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 116).

    47 Urteile vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 168), vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission (T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 66), und vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 14, 47, 54 und 108).

    48 Urteil vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 118 und 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71), vom 27. Oktober 2011, Österreich/ S cheucher-Fleisch u. a. (C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111), vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission (T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54), vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission (T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 79), und vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 217).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
    12 Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 38), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 27); vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 57), und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94).

    13 Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 39), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 75 und 76).

    22 Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 189), vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 77), und vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), Beschluss vom 11. Februar 2015, 11iad u. a./Kommission (C-624/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:112, Rn. 59), Urteile vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Kommission (C-242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 39), und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 38), sowie Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas (C-319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 31).

    85 Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 172), und vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission (C-456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 57).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
    13 Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 39), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 75 und 76).

    15 Urteile vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 30 und 31), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82).

    20 Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 87), vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher - Fleisch u. a. (C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 80), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 36), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 119).

    42 Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 81), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 32), und vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 116).

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

    La légalité d'une décision, telle que la décision attaquée, de ne pas soulever d'objections, fondée sur l'article 4, paragraphe 3, du règlement (UE) 2015/1589 du Conseil, du 13 juillet 2015, portant modalités d'application de l'article 108 [TFUE] (JO 2015, L 248, p. 9), dépend du point de savoir si l'appréciation des informations et des éléments dont la Commission disposait, lors de la phase préliminaire d'examen de la mesure notifiée, aurait dû objectivement susciter des doutes quant à la qualification d'aide de cette mesure au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE, étant donné que de tels doutes doivent donner lieu à l'ouverture d'une procédure formelle d'examen à laquelle peuvent participer les parties intéressées visées à l'article 1 er , sous h), de ce règlement (voir, par analogie, arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 38).

    Afin qu'il soit fait droit à sa demande d'annulation, la partie requérante peut invoquer tout moyen de nature à démontrer que l'appréciation des informations et des éléments dont la Commission dispose, lors de la phase préliminaire d'examen de la mesure notifiée, aurait dû susciter des doutes quant à la qualification d'aide de cette mesure au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE (voir, en ce sens, arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 39 et jurisprudence citée).

    La preuve de l'existence de tels doutes, qui doit être recherchée tant dans les circonstances de l'adoption de la décision de ne pas soulever d'objections que dans son contenu, doit être rapportée par le demandeur de l'annulation de cette décision, à partir d'un faisceau d'indices concordants (arrêts du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 40, et du 19 septembre 2018, HH Ferries e.a./Commission, T-68/15, EU:T:2018:563, point 63).

    Il lui revient, au contraire, de rechercher si la partie requérante a apporté la preuve de l'existence de tels doutes, le cas échéant à l'aide d'un faisceau d'indices concordants (voir, en ce sens, arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 73).

    Dans ce contexte, le caractère insuffisant ou incomplet de l'examen mené par la Commission lors de la procédure d'examen préliminaire constitue un indice de l'existence de difficultés sérieuses dans l'appréciation de la mesure en cause, dont la présence oblige celle-ci à ouvrir la procédure formelle d'examen (voir arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 41 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.11.2023 - T-167/21

    European Gaming and Betting Association/ Kommission

    Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589, keine Einwände zu erheben, davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im Vorprüfungsverfahren verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken gegebenenfalls zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 beteiligen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 29 oben angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erscheinen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines endgültigen Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht; aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-209/21

    Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der vorläufigen Prüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der genannten Verordnung beteiligen können (Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38).

    Der Nachweis dafür, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestehen - der sowohl in den Umständen, unter denen der Beschluss, keine Einwände zu erheben, erlassen wurde, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist -, ist anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien von demjenigen zu erbringen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt (Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40).

    Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Ersatz von TAROM auf den Inlandsstrecken daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens ergangenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen ist, über die die Kommission bei seinem Erlass verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (Urteile vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 41, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42).

    Bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe kann es hierbei zwar erforderlich sein, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (siehe Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    22 Zu den Begriffen "ernste Schwierigkeiten" und "Bedenken" vgl. Schlussanträge des Generanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:451, Nr. 73), der dort feststellt, dass diese zwei Begriffe in der Rechtsprechung des Gerichtshofs synonym verwendet werden.
  • EuGH, 10.11.2022 - C-211/20

    Vom Gericht für nichtig erklärter Beschluss über eine staatliche Beihilfe

    Daraus folgt, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung beteiligen können (vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38).

    Die Rechtmäßigkeit einer am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, keine Einwände zu erheben, ist von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (Urteile vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 41, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42).

    Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, als auch in ihrem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40).

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • EuG, 10.05.2023 - T-513/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

  • EuG, 10.05.2023 - T-289/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

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