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   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19 (https://dejure.org/2020,25077)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-620/19 (https://dejure.org/2020,25077)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-620/19 (https://dejure.org/2020,25077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    J & S Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Verweis im nationalen Recht auf Vorschriften des Unionsrechts - Dzodzi-Rechtsprechung - Unmittelbarer undunbedingter Verweis - Interesse an begrifflicher Einheitlichkeit - Verordnung (EU) 2016/679 - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden ("J & S Service")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1971
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19 [ECLI:EU:C:2020:649], Nordrhein-Westfalen - Rn. 103 f.).
  • FG Thüringen, 22.02.2022 - 4 K 424/21

    (Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners bzw. Insolvenzverwalters nach Art.

    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts B vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 103 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Parteien Subjekte des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind und ob der Klage ein privates oder öffentliches Interesse zugrunde liege (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 105; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Die Einführung der Öffnungsklausel basiert vielmehr auf einem Vorschlag des Rates, dem allerdings keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, den Anwendungsbereich dieser Änderung auf die Durchsetzungsansprüche privater Parteien zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 109).

    Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (vgl. EuGH-Urteil vom 29.01.2008 C-275/06 Promusicae -, ABl EU 2008 Nr C 64, 9-10), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    In diesen Bestimmungen wird nicht zugleich der Begriff "Durchsetzung" verwendet; sie eignen sich somit nicht für einen sinnvollen Vergleich (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 118 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Eine Beschränkung des Zugangsrechts nur in der letzten Verfahrensphase hätte keinerlei Sinn mehr, da der Anspruchsteller bis zu diesem Zeitpunkt schon alle benötigten Informationen hätte erlangen können (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 121 bis 123, vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Sofern das verfolgte Interesse der Allgemeinheit dient und zu einer Regelung oder einem Grundsatz des Unionsrechts nicht in Widerspruch steht, fällt es unter Buchstabe e (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 130 ff.).

    Sie sind auch in der Unionsrechtsordnung als legitime Ziele anerkannt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 133).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für einen klaren und detaillierten Überblick über die "Dzodzi-Rechtsprechung" siehe Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 27 bis 50).

    Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 43 bis 45, 54 bis 61 und 71 bis 73).

    Siehe z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:529, Nrn. 54 bis 62) und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nr. 57).

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19 [ECLI:EU:C:2020:649], Nordrhein-Westfalen - Rn. 103 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    64 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nr. 2).

    69 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    Zu einigen speziellen Fragen, die sich dabei stellen, siehe jüngst meine Schlussanträge in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 27 bis 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen Deutsche Post und Leymann (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:502, Nrn. 43 bis 62), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 27 bis 96) und meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga (C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:333, Nrn. 57 bis 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:502, Nrn. 43 bis 62), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 27 bis 96) und meine Schlussanträge in der Rechtssache BALTIJAS STARPTAUTISKÄEUR AKADÄ'MIJA und STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA (C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:333, Nrn. 57 bis 64).
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