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   Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17 (https://dejure.org/2018,31101)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.10.2018 - C-165/17 (https://dejure.org/2018,31101)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2018 - C-165/17 (https://dejure.org/2018,31101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Morgan Stanley & Co International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Art. 17 und 19 der Richtlinie 77/388/EWG - Art. 168, 169 und 173 bis 175 der Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug Bestimmung des anwendbaren Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - In einem anderen Mitgliedstaat als dem ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 3. Oktober 2018. Morgan Stanley & Co International plc gegen Ministre de l'Économie et des Finances. Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich). Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Art. 17 und 19 der Richtlinie 77/388/EWG - Art. 168 , 169 und 173 bis 175 der Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Bestimmung des anwendbaren Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - In einem anderen Mitgliedstaat als ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    Die Regeln für die Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs, der für eine Zweigniederlassung in der Lage von Morgan Stanley gelte, seien aber, so das vorlegende Gericht als Zweites, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), zu präzisieren, das allerdings eine andere Fallgestaltung betreffe.

    Sodann werde ich das besondere Problem der Bestimmung des im Mitgliedstaat der Registrierung der Zweigniederlassung geltenden Pro-rata- Satzes insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), behandeln, auf das sich alle Verfahrensbeteiligten für ihre gleichwohl diametral entgegengesetzten Thesen berufen (Abschnitt 2).

    Schließlich steht auch die Territorialität der Regeln über die Berechnung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs, auf die sich Morgan Stanley unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), beruft, der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen.

    In diesem Zusammenhang verweist Morgan Stanley zur Stützung ihrer These, dass allein der Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs des Mitgliedstaats zu berücksichtigen sei, in dem die Zweigniederlassung registriert sei, auf das Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), in dem die Lösung eines "weltweiten Pro-rata- Satzes" verworfen worden sei, d. h. die Möglichkeit für die Hauptniederlassung einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ansässig sei und Ausgaben für die Ausgangsumsätze der in anderen Mitgliedstaaten registrierten Zweigniederlassungen dieser Gesellschaft getätigt habe, bei der Berechnung des vorgenannten Bruchs den Gesamtbetrag der von der Hauptniederlassung und von diesen Zweigniederlassungen zusammen getätigten Umsätze zu berücksichtigen.

    Meines Erachtens geht Morgan Stanley von einem unrichtigen Verständnis des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), aus, denn auch wenn ich einräume, dass dieses Urteil gewisse Unklarheiten aufweist, zieht Morgan Stanley daraus Schlüsse, die so allgemein sind, dass sie letztlich dessen Tragweite verfälschen.

    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in Rn. 34 des genannten Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage aus dem Umstand, dass die in einem Mitgliedstaat gelegene Hauptniederlassung einer Gesellschaft und deren in einem anderen Mitgliedstaat gelegene feste Niederlassung (die Zweigniederlassung) "im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind", gefolgert hat, dass dieser Steuerpflichtige " außer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen über den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat "(31).

    Als Erstes geht indes aus diesen Gründen des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) nur hervor, dass der Gerichtshof die von dieser Gesellschaft vertretene allgemeine These zurückgewiesen hat, der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordere es, einen für die Hauptniederlassung eines Steuerpflichtigen geltenden weltweiten Pro-rata- Satz unter Berücksichtigung des Umsatzes aller in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Hauptniederlassung ansässigen Zweigniederlassungen dieses Steuerpflichtigen festzulegen.

    Wie Generalanwalt Cruz Villalón nämlich in Nr. 68 seiner Schlussanträge - auf die der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) verweist - ausgeführt hat, war "das Vorbringen von LCL darauf gerichtet, den Gerichtshof zu ersuchen, allgemein die theoretischen Grundsätze festzulegen, die bei der Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs im Fall einer Gesellschaft entscheidend sind, deren in einem Mitgliedstaat niedergelassener Sitz die Ausgaben zentralisiert, die insbesondere für die Umsätze verwendet werden, die ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten tätigen, ohne detailliertes Zahlenmaterial zum Gesamtbetrag dieser gemeinsamen Ausgaben oder zum Verhältnis der besteuerten Umsätze der Zweigniederlassungen, die Letztere verwenden, oder irgendeinen Hinweis auf den nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Eingangskosten des Sitzes und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen der Zweigniederlassungen vorzulegen "(36).

    Ein ausdrückliches Echo auf diese Rechtsprechung findet sich im Übrigen in Rn. 38 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), in der der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die vom Crédit Lyonnais vertretene Lösung zur Folge hätte, dass die Hauptniederlassung des Steuerpflichtigen die auf allen ihren Ausgaben lastende Vorsteuer abziehen könnte, auch wenn einige von ihnen "in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der außerhalb dieses [Mitgliedstaats] ansässigen festen Niederlassungen" stehen, was offenkundig die Höhe des anwendbaren Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs verfälscht hätte.

    Als Zweites besagt keiner der in den vorstehenden Nrn. 66 bis 69 wiedergegebenen Gründe des genannten Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), dass nur die für die Hauptniederlassung des Steuerpflichtigen geltende Regelung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs auf den in diesem Urteil geprüften Fall anzuwenden wäre.

    Vielmehr steht, wie die französische Regierung und die Kommission in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache zu Recht ausgeführt haben, Rn. 34 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) dem Vorbringen entgegen, es müsse eine einzige Regelung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs angewandt werden, da es dort heißt, dass der aus der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung bestehende einzige Steuerpflichtige " außer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen über den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat"(38).

    Der Gerichtshof hat zwar in seiner Antwort auf die dritte Frage in der mit dem Urteil Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) entschiedenen Rechtssache in Rn. 55 dieses Urteils ausgeführt, dass "ein Mitgliedstaat es einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie gestatten [kann], bei der Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs, der für einen Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gilt, den Umsatz zu berücksichtigen, den eine außerhalb dieses [Mitgliedstaats] ansässige feste Niederlassung erzielt hat "(39).

    Auf die Fragen des Gerichtshofs hin und in der Sitzung hat sich Morgan Stanley auf den Gebrauch des Ausdrucks "feste Niederlassung" im Singular gestützt, um daraus abzuleiten, dass Rn. 55 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) für ihre Auffassung spreche, dass nur der für die französische Zweigniederlassung geltende Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage der von dieser ausschließlich für ihre Kunden bewirkten Umsätze, also unter Ausschluss der von der Londoner Hauptniederlassung für Dritte erbrachten Umsätze, zu berücksichtigen sei.

    Ohne in Abrede zu stellen, dass Rn. 55 des genannten Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) redaktionelle Unklarheiten aufweist, denke ich doch nicht, dass ihr die Bedeutung zukommt, die Morgan Stanley ihr anscheinend beimessen möchte.

    Mit der dritten Vorlagefrage in jener Rechtssache wollte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob die Antwort auf die erste Frage - die der Gerichtshof in den Rn. 34 bis 38 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) beantwortet hat - in Abhängigkeit von den in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Bildung verschiedener Tätigkeitsbereiche in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen kann(40).

    Er hat insoweit auf den Wortlaut der den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie eingeräumten Möglichkeit abgestellt, dem Steuerpflichtigen zu gestatten oder ihn zu verpflichten, "für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata- Satz [des Vorsteuerabzugs] anzuwenden", wobei er in Rn. 53 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) eine Auslegung des Begriffs "Tätigkeitsbereiche" im Sinne von "geografische Gebiete" ausgeschlossen hat.

    Rn. 55 des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), kann nicht so verstanden werden, wie Morgan Stanley es tut.

    Die Logik dieses Ansatzes, die sich bereits implizit dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28), entnehmen ließ, ergibt sich nicht nur aus den Rn. 34 und 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), sondern auch aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481).

    Die französische Regierung schlägt vor, in den Bruch zur Berechnung des auf die Zweigniederlassung anwendbaren Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs den von dieser mit ihrer eigenen Kundschaft erzielten Umsatz einzubeziehen, um zum einen sicherzustellen, dass gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie und Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 nur ein einziger Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs "für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze" festgelegt wird, und um zum anderen einen Verstoß gegen das Verbot eines Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs nach geografischen Gebieten zu verhindern, wie es aus Rn. 53 des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), hervorgeht.

    Schließlich erscheint mir diese Lösung aus den in den Nrn. 70 bis 85 und 94 bis 99 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen auch im Einklang mit dem Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34 und 53), zu stehen.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38), vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 41).

    11 In seinem Urteil bezieht sich dieses Gericht auf die Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196), und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    24 Der Gerichtshof hat diese Voraussetzung erstmals im Urteil vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299, Rn. 14), zur mehrwertsteuerlichen Zuordnung von Dienstleistungen herausgearbeitet und u. a. im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 35), bestätigt.

    25 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    33 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:120).

    34 Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 37).

    36 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais(C-388/11, EU:C:2013:120).

    40 Vgl. Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 19).

    44 Unter einem anderen Blickwinkel, nämlich dem des Grundsatzes der Gleichbehandlung, hat der Gerichtshof eine Verletzung dieses Grundsatzes im Verhältnis zwischen einer mittels einer Zweigniederlassung und einer mittels einer Tochtergesellschaft tätigen Gesellschaft im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 45 bis 48), verneint.

    Während nämlich im Fall einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die mittels einer festen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt, der einzige Steuerpflichtige von der Hauptniederlassung dieser Gesellschaft und deren fester Niederlassung (der Zweigniederlassung) gebildet wird, wird in dem Fall, in dem diese Gesellschaft dieselben Dienstleistungen mittels einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, die Tochtergesellschaft für die Zwecke der Mehrwertsteuer uneingeschränkt als Steuerpflichtiger in diesem Mitgliedstaat angesehen: Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:120, Nr. 72).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-393/15

    ESET

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    Der mit dem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasste Conseil d'État (Staatsrat) verweist als Erstes auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), zur Berechtigung zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Ausgaben einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Zweigniederlassung, die zum Teil für die Zwecke der besteuerten Umsätze der in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Hauptniederlassung bestimmt sind.

    Insoweit beschränkt sich, wie ich in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, das vorlegende Gericht in der Begründung seiner Vorlageentscheidung nämlich auf einen Verweis auf den Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), dem meines Erachtens klar die Zurückweisung der von der Cour administrative d'appel de Versailles (Verwaltungsgerichtshof Versailles) vertretenen Auslegung zu entnehmen ist, wonach interne Umsätze zwischen einer Zweigniederlassung und ihrer Hauptniederlassung als solche dem Abzug der Vorsteuer auf die von der Zweigniederlassung für ihre Hauptniederlassung getätigten Ausgaben entgegenstünden.

    Gewiss unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der mit dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), entschiedenen, da in jener Rechtssache alle von der Hauptniederlassung bewirkten Ausgangsumsätze ganz offenbar besteuert worden waren, während hier die Fokussierung des vorlegenden Gerichts auf den Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs definitionsgemäß bedeutet, dass es sowohl nachgelagerte wirtschaftliche Tätigkeiten gibt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, für die das nicht der Fall ist(14).

    An dieser Stelle meiner Untersuchung weise ich jedoch darauf hin, dass der Conseil d'État (Staatsrat) nicht ausdrücklich um weiteren Aufschluss hinsichtlich der Irrelevanz (oder Neutralität) der internen Geldflüsse zwischen einer Zweigniederlassung und ihrer Hauptniederlassung für den Umfang des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer auf die Ausgaben der Zweigniederlassung für die Hauptniederlassung gezahlten Mehrwertsteuer ersucht hat, so dass er davon auszugehen scheint, dass der Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), eine hinreichende Grundlage dafür bietet, die von der Cour administrative d'appel de Versailles (Verwaltungsgerichtshof Versailles) vertretene Auslegung zu verwerfen.

    Das vorlegende Gericht bittet demnach offenbar implizit um eine Bestätigung der Auslegung dieser Bestimmungen, die der Gerichtshof im Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), vorgenommen hat.

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof, wie bereits erwähnt, im Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), entschieden, dass einer polnischen Zweigniederlassung einer slowakischen Gesellschaft, die hauptsächlich interne, nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze für diese Gesellschaft, gelegentlich aber auch in Polen besteuerte Umsätze bewirkte, das sich aus den Art. 168 und 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ergebende Recht auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer zusteht, die auf Gegenstände und Dienstleistungen entfällt, die für die in der Slowakei bewirkten besteuerten Umsätze der betreffenden Gesellschaft verwendet werden.

    Wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht hervorgehoben hat und wie sich aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 40 und 41), ergibt, ist Ziel dieser Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112, das einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat zustehende Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte zu beschränken, sondern die Inanspruchnahme dieses Rechts auf die Fälle zu erstrecken, in denen der Steuerpflichtige seine Tätigkeiten im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübt.

    Diese Zahlungen sind neutral oder - nach dem Sprachgebrauch der französischen Regierung - "transparent", und einer solchen Verweigerung stünde, wie das vorlegende Gericht erkannt hat, der Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), entgegen.

    Die Logik dieses Ansatzes, die sich bereits implizit dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28), entnehmen ließ, ergibt sich nicht nur aus den Rn. 34 und 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), sondern auch aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481).

    8 Der Gerichtshof weist regelmäßig darauf hin, dass der rechtliche Rahmen, der mit Art. 17 Abs. 3 und 4 der Sechsten Richtlinie (dem im Wesentlichen Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entsprechen) und insbesondere mit der Achten Richtlinie 79/1072 geschaffen wurde, nur nach dem Ort der Niederlassung des Steuerpflichtigen unterscheidet und unterstellt, dass es hinsichtlich der Art der Erstattung der Mehrwertsteuer nur zwei Kategorien von Steuerpflichtigen gibt, von denen die eine, nämlich die im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, während die andere, nämlich die nicht im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, ein Recht auf Erstattung dieser Steuer haben: Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 36), und vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40), sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 30).

    22 Vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 42).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-136/99

    Monte Dei Paschi Di Siena

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    Fraglich sei zum einen, ob hinsichtlich der Ausgaben einer in einem ersten Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung, die ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Hauptniederlassung bestimmt seien , die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 bedeuteten, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung registriert sei, auf diese Ausgaben den in diesem Mitgliedstaat geltenden Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs oder denjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Hauptniederlassung ansässig sei, anzuwenden habe oder aber einen spezifischen Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs - in Anlehnung an die im Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408), in Bezug auf einen Erstattungsanspruch gewählte Lösung -, der die in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Registrierung der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung anwendbaren Regeln kombiniere, insbesondere unter Berücksichtigung einer eventuell bestehenden Optionsregelung hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Veranlagung der Umsätze.

    Diese Situation unterscheidet sich also in tatsächlicher Hinsicht von derjenigen, zu der das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 15), ergangen ist.

    Schon jetzt betone ich aber, dass abgesehen von diesem tatsächlichen Unterschied das Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408), wie ich noch ausführen werde, sehr aufschlussreich hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug ist, da die für dieses Recht und die für die Erstattung der Mehrwertsteuer geltenden Grundsätze dieselben sind(8).

    So geht aus dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 27 und 28), hervor, dass der Gerichtshof keineswegs die Notwendigkeit ausgeschlossen hat, die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu bestimmen, je nachdem ob sie im Mitgliedstaat ihrer Bewirkung besteuert oder befreit waren, und stattdessen nur darauf abgestellt hat, ob für diese Umsätze insgesamt das Recht auf Vorsteuerabzug in dem Mitgliedstaat bestanden hätte, in dem die Erstattung (oder der Abzug) geltend gemacht wurde.

    Die Logik dieses Ansatzes, die sich bereits implizit dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28), entnehmen ließ, ergibt sich nicht nur aus den Rn. 34 und 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), sondern auch aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481).

    21 Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 28).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 28).

    26 Vgl. in diesem Sinne im Kontext der Mehrwertsteuererstattung, die nur eine Modalität der Rückgewähr der Mehrwertsteuer ist (siehe Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge), Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28).

    Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 12, 15, 28 und 29), ein Recht auf (teilweise) Erstattung der Mehrwertsteuer anerkannt hat, die in Frankreich auf Ausgaben entrichtet worden war, die der in Italien ansässige Steuerpflichtige für die Einrichtung seiner Vertretung in Frankreich getätigt hatte, deren Tätigkeit zu besteuerten wie zu steuerbefreiten Umsätzen des Steuerpflichtigen in Italien beitrug; nach Ansicht des Gerichtshofs ist der Erstattungsbetrag anhand des in Art. 19 der Sechsten Richtlinie (der Art. 174 der Richtlinie 2006/112 entspricht) vorgesehenen Pro-rata-Satzes zu ermitteln und gegebenenfalls entsprechend den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie im Mitgliedstaat der Erstattung (in jener Rechtssache in Frankreich) bewirkt worden wären.

  • EuGH, 16.06.2016 - C-186/15

    Kreissparkasse Wiedenbrück - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    25 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    Diese Bestimmungen belassen den Mitgliedstaaten jedoch einen recht weiten Ermessensspielraum, sofern die gewählte Methode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs gewährleistet als die Bestimmung anhand der Umsatzschlüsselmethode (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 35).

    49 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31).

    50 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 32).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    18 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23), und Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 29).

    19 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23), und Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 29).

    37 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 24), vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23).

    54 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57 und 58), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23 und 24), und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 25).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 26).

    30 Vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 31).

    Diese Bestimmungen belassen den Mitgliedstaaten jedoch einen recht weiten Ermessensspielraum, sofern die gewählte Methode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs gewährleistet als die Bestimmung anhand der Umsatzschlüsselmethode (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 35).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 33 und 35), vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 23 und 25), und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 40).

    10 Vgl. Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 37).

    11 In seinem Urteil bezieht sich dieses Gericht auf die Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196), und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    37 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 24), vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23).

    53 Morgan Stanley verweist hierfür auf die Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National (C-408/98, EU:C:2001:110, Rn. 34 bis 36); vom 26. Mai 2005, Kretztechnik (C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 36), und vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57 bis 60).

    54 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57 und 58), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23 und 24), und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28 und 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    33 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:120).

    36 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais(C-388/11, EU:C:2013:120).

    Während nämlich im Fall einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die mittels einer festen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt, der einzige Steuerpflichtige von der Hauptniederlassung dieser Gesellschaft und deren fester Niederlassung (der Zweigniederlassung) gebildet wird, wird in dem Fall, in dem diese Gesellschaft dieselben Dienstleistungen mittels einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, die Tochtergesellschaft für die Zwecke der Mehrwertsteuer uneingeschränkt als Steuerpflichtiger in diesem Mitgliedstaat angesehen: Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:120, Nr. 72).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-244/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17
    8 Der Gerichtshof weist regelmäßig darauf hin, dass der rechtliche Rahmen, der mit Art. 17 Abs. 3 und 4 der Sechsten Richtlinie (dem im Wesentlichen Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entsprechen) und insbesondere mit der Achten Richtlinie 79/1072 geschaffen wurde, nur nach dem Ort der Niederlassung des Steuerpflichtigen unterscheidet und unterstellt, dass es hinsichtlich der Art der Erstattung der Mehrwertsteuer nur zwei Kategorien von Steuerpflichtigen gibt, von denen die eine, nämlich die im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, während die andere, nämlich die nicht im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, ein Recht auf Erstattung dieser Steuer haben: Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 36), und vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40), sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38), vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 41).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168

  • EuGH, 12.01.2017 - C-28/16

    MVM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 07.08.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

  • EuGH, 02.07.2009 - C-377/08

    EGN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a -

  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und

  • EuGH, 17.09.2014 - C-7/13

    Skandia America Corp. (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

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