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   Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-168/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-168/17 (https://dejure.org/2018,31100)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.10.2018 - C-168/17 (https://dejure.org/2018,31100)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2018 - C-168/17 (https://dejure.org/2018,31100)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SH

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Verordnung Nr. 204/2011 - Art. 5 Abs. 2 - Verbot, den im Anhang III der Verordnung aufgeführten Personen Gelder zur Verfügung zu stellen - Art. 12 - Anspruchsverzichtsklausel ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 3. Oktober 2018.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-168/17
    18 Vgl. zur Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002, L 139, S. 9) Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 49 und 62).

    19 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 67 und 68), festgestellt hat, dass der Ausdruck "bereitgestellt", der in dem - fast gleichlautend wie Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 204/2011 gefassten - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) verwendet wird, "weit zu verstehen [ist] und ... jede Handlung [umfasst], die erforderlich ist, damit eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführte Person, Vereinigung oder Körperschaft tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann" und dass "[d]ies unabhängig davon [gilt], ob zwischen der bereitstellenden Person und dem Empfänger Beziehungen bestehen", vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 51).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-168/17
    23 Dass die garantierten Beträge dem Wirtschaftsbeteiligten nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn er die Garantie abruft und diese ihm gegenüber ausgeführt wird, ist unerheblich, da er jedenfalls einen wirtschaftlichen Nutzen allein aus dem Bestehen der Garantie zieht (die, da sie von einer libyschen Bank abgegeben wurde, zudem ohne Behinderung durch die Maßnahmen der Verordnung Nr. 204/2011 in Anspruch genommen werden kann); vgl. entsprechend - im Zusammenhang des Verbots des mittelbaren Zurverfügungstellens wirtschaftlicher Ressourcen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) - Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 45 bis 47), in dem der Gerichtshof im Wesentlichen bestätigt hat, dass auch die bloße Möglichkeit , dass die in Rede stehenden wirtschaftlichen Ressourcen, auch wenn sie nicht sofort verwendungsbereit sind, für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die zu den Tätigkeiten beitragen können, gegen die mit den von der Union erlassenen Maßnahmen vorgegangen werden soll, unter die mit diesen Maßnahmen aufgestellten Verbote fallen können.

    24 Diese Maßnahmen unterscheiden sich von den Handlungen, die ausdrücklich gegen die Verbote des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 204/2011 verstoßen würden, und erfassen Aktivitäten, bei denen es sich aufgrund objektiver Umstände erweist, dass sie zwar unter dem Deckmantel einer Form vorgenommen werden, mit der eine Erfüllung des Tatbestands eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung vermieden wird, die jedoch als solche oder aufgrund ihres eventuellen Zusammenhangs mit anderen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar bezwecken oder bewirken, das mit diesem Artikel aufgestellte Verbot auszuhebeln; vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 45 bis 47 und 60), zu Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-168/17
    Unter den in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge genannten Umständen würde nämlich zwischen diesem Vorteil und der Zahlung der Gebühren eine unmittelbare Verbindung bestehen, vgl. a contrario Urteil vom 29. April 2010, M u. a. (C-340/08, EU:C:2010:232, Rn. 41 ff.).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-168/17
    19 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 67 und 68), festgestellt hat, dass der Ausdruck "bereitgestellt", der in dem - fast gleichlautend wie Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 204/2011 gefassten - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) verwendet wird, "weit zu verstehen [ist] und ... jede Handlung [umfasst], die erforderlich ist, damit eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführte Person, Vereinigung oder Körperschaft tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann" und dass "[d]ies unabhängig davon [gilt], ob zwischen der bereitstellenden Person und dem Empfänger Beziehungen bestehen", vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 51).
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