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   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,18306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,18306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,18306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft (Conditions de détention en Hongrie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018. ML. Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatisches Oberlandesgerichts in Bremen. Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, Rechtsbehelfe gegen eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bestehen, ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftbefehl aus Ungarn: Wer sich beschweren kann, darf ausgeliefert werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung des Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 und Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589).

    Das zuständige Gericht bleibt verpflichtet, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die konkreten Haftbedingungen in Bezug auf jede betroffene Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 73 ff.).

    Dazu muss es gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörde einholen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

    Der bloße Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Hungary (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 76).

    Demnach hätte das Oberlandesgericht unabhängig von der Frage einer möglichen späteren Wiedergutmachung prüfen müssen, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018 in der Rs. C-220/18 PPU, ML, EU:C:2018:547, Rn. 57).

    Überdies hat das Bundesamt für Justiz weiterhin systemische Defizite im ungarischen Strafvollzug beschrieben und das Bedürfnis (aber auch die Möglichkeit) der Einholung konkreter Zusicherungen von den ungarischen Behörden thematisiert (zur Möglichkeit eines solchen Vorgehens siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    4 C-220/18 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft, EU:C:2018:589.

    32 Schlussanträge in der Rechtssache ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547, Nrn. 62 und 76).

    35 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 64).

    57 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

    58 In Nr. 73, Fn. 53, der Schlussanträge in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547) stellte ich fest, dass das deutsche Übergabesystem inspiriert zu sein scheint "durch das gleiche Verfahren und die gleichen Grundsätze ..., wie sie für die Auslieferung gelten.

    Denn, wie ich in Nr. 73, Fn. 52, der Schlussanträge in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547) feststellte, "[sind] [g]emäß der Mitteilung der deutschen Regierung vom 7. August 2006 an das Generalsekretariat des Rates (ST 12509 2006 INIT vom 7. September 2006) ... "[z]uständige Justizbehörden nach Artikel 6 [des Rahmenbeschlusses] ... die Justizministerien des Bundes und der Länder"".

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Puig Gordi u.a.

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547), der ausführt, dass insoweit, "als es sich letztendlich um die Garantie eines absoluten Rechts handelt, das seiner Natur nach eher präventiv als im Wege der Wiedergutmachung geschützt werden sollte, ... das Bestehen eines wirksamen Rechtsbehelfssystems bei aller Relevanz nicht ausreicht, wenn das vollstreckende Gericht begründete Zweifel hat, ob der konkret Verfolgte unmittelbar eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden kann, unabhängig davon, ob anschließend eine Wiedergutmachung dieser Verletzung durch wirksame Rechtsbehelfe im Ausstellungsstaat erfolgt" (Nr. 57).
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