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   Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13 (https://dejure.org/2014,37825)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.12.2014 - C-536/13 (https://dejure.org/2014,37825)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - C-536/13 (https://dejure.org/2014,37825)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gazprom

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anti-suit injunction eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Verbot der Prozessführung vor einem Gericht eines anderen ...

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Gazprom-Fall vor dem EuGH: Schiedsgerichtsbarkeit und europäisches Prozessrecht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    Das Energieministerium beantragte die Zurückweisung dieses Rechtsmittels aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 mit dem Argument, dass der Schiedsspruch eine "anti-suit injunction" darstelle und die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen die Brüssel-I-Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69) verstoßen würden.

    Anders nämlich als bei den "anti-suit injunctions", die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, setzt sich das Energieministerium keinerlei Sanktionen aus, wenn es den Schiedsspruch nicht befolgt(26).

    Insofern kann der Schiedsspruch, genauso wie die "anti-suit injunctions", die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die praktische Wirksamkeit der Brüssel-I-Verordnung beeinträchtigen.

    Ist die Brüssel-I-Verordnung aufgrund des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) anwendbar?.

    Wie die französische Regierung in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, "[hat] das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali [(EU:C:2009:69)] ... Anlass zu Zweifeln gegeben hinsichtlich des Umfangs des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der [Brüssel-I-Verordnung].".

    Diese Auffassung ist insoweit vertretbar, als in der Rechtssache, die zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, beim House of Lords - wie beim vorlegenden Gericht - ein Verfahren anhängig war, das, wie der Gerichtshof feststellte, nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung fiel(38), d. h., ein Antrag auf Erlass einer "anti-suit injunction" gegen eine Partei, die in Italien unter Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung geklagt hatte, nach der sie verpflichtet war, jeden Rechtsstreit dem Schiedsverfahren in London zu unterstellen(39).

    Wenn es jedoch so einfach wäre, hätte der Gerichtshof die "anti-suit injunction", die Gegenstand seines Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht für unvereinbar mit der Brüssel-I-Verordnung erklärt(42).

    Da das vorlegende Gericht gleichzeitig mit einer Klage befasst ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nämlich mit der Klage auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos, befindet es sich zudem in derselben Position wie das Tribunale di Siracusa im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69).

    Dieser Bericht wurde 2007, vor der Verkündung des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69), veröffentlicht.

    Der Gerichtshof schloss sich der Auffassung der Generalanwältin Kokott an und verwies wiederholt auf ihre Schlussanträge (Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, EU:C:2009:69, Rn. 20, 26 und 29).

    Obwohl die Schiedsgerichtsbarkeit wie der Personenstand vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeschlossen war, entschied der Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69), dass die englischen Gerichte ihr innerstaatliches Recht nicht in vollem Umfang anwenden dürfen und "anti-suit injunctions" zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens nicht erlassen dürfen.

    Wie in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) machte die italienische Firma geltend, dass die Parteien in Wahrheit über die Frage stritten, ob der betreffende Vertrag eine Schiedsklausel enthalte oder nicht, und dass ein solcher Rechtsstreit unter das Brüsseler Übereinkommen falle und deshalb in Italien entschieden werden müsse.

    Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

    Im Anschluss an den Heidelberg-Bericht, das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) und die Kommentare, die dieses Urteil zur Folge hatte, veröffentlichte die Kommission ihr Grünbuch zur Überprüfung der Brüssel - I-Verordnung (im Folgenden: Grünbuch)(51), mit dem sie eine öffentliche Konsultation einleitete und eine (teilweise) Rücknahme des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung vorschlug, um positiv auf das Zusammenspiel der Schiedsgerichtsbarkeit mit Gerichtsverfahren einzuwirken.

    In der Folgenabschätzung - Begleitdokument zum Vorschlag einer Neufassung der Brüssel-I-Verordnung(53) wies die Kommission darauf hin, dass kritisiert worden sei, aufgrund des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) könnten sich bösgläubige Parteien ihrer Pflicht entziehen, alle Streitigkeiten dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen(54), und zeigte drei mögliche Optionen auf(55).

    Die erste Option bestand in der Beibehaltung des Status quo, d. h. des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung, was, nach Auffassung der Kommission, nicht die Gefahr des Missbrauchs ausschließt, den das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) weder verhüten noch verbieten kann(56).

    Dem entsprach jedoch nicht die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 26)(70), wo der Gerichtshof seine Auffassung darauf stützte, dass das von Allianz und Generali beim Tribunale di Siracusa gegen West Tankers eingeleitete Verfahren trotz der Schiedsvereinbarung selbst unter die Brüssel-I-Verordnung fiel, ausgehend von der Annahme, dass die inzidente Prüfung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung einbezogen war .

    Ich teile daher nicht den Standpunkt der litauischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, wonach die Auslegung, die der Gerichtshof dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung in Rn. 24 des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gegeben hat, von der genannten Neufassung unberührt bleibt.

    Dies bedeutet, dass, wenn der Rechtsstreit, der mit dem Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) endete, unter der Geltung der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) geführt worden wäre, das Tribunale di Siracusa nach dieser Verordnung in der Sache erst hätte angerufen werden können, nachdem es festgestellt hätte, dass die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (was nach Art. 11 Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958 möglich ist)(73).

    In diesem Fall wäre die "anti-suit injunction", die Gegenstand des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht mit der Brüssel-I-Verordnung als unvereinbar erachtet worden.

    Die Auffassung jedoch, dass die englischen Gerichte wegen der Möglichkeit einer Entscheidung des Tribunale di Siracusa in der Hauptsache, sei diese wahrscheinlich oder nicht, eine "anti-suit injunction" zur Unterstützung des Schiedsverfahrens nicht erlassen dürfen, würde dazu führen, dass gerade die Wirkungen des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) erhalten blieben, die der Unionsgesetzgeber in der Neufassung ausschließen wollte.

    Ich weise insoweit darauf hin, dass in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, das House of Lords als Gericht zur Unterstützung des Schiedsverfahrens mit einem Antrag auf Erlass einer "anti-suit injunction" befasst wurde, der deswegen gestellt wurde, weil die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in den Gerichtsbezirk des House of Lords gelegt hatten.

    Die Verzögerungstaktiken wurden in den Verfahren erörtert, die zu den Urteilen Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657)(80), Turner (EU:C:2004:228)(81) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führten.

    Auch wenn der Gerichtshof die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) nicht berücksichtigen oder die von mir vertretene Auffassung nicht teilen sollte, kann meines Erachtens die im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gewählte Lösung nicht auf "anti-suit injunctions" angewandt werden, die von Schiedsgerichten erlassen werden und deren Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens von 1958 fallen.

    32 - Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 23).

    42 - Ich teile insoweit nicht die von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, dass sich der Gerichtshof für die Entscheidung über die "anti-suit injunction", die Gegenstand des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, für zuständig gehalten habe, weil diese Anordnung, wenn sie in Italien anerkannt worden wäre, das italienische Gericht daran gehindert hätte, über seine Zuständigkeit nach der Brüssel-I-Verordnung zu entscheiden.

    C-185/07", 2009, Bd. 98, Revue critique de droit international privé , S. 373; B. Audit, "Arrêt Allianz et Generali Assicurazioni Generali, EU:C:2009:69", 2009, Journal du Droit International , S. 1283; S. Bollée, "Allianz SpA et autre c/ West Tankers Inc", 2009, Revue de l'arbitrage , S. 413.

    78 - Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 29).

    79 - Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 31).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    Diese Kritik ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass sich das genannte Urteil von drei früheren Urteilen des Gerichtshofs abhob, nämlich von den Urteilen Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), Rich (C-190/89, EU:C:1991:319) und Van Uden (C-391/95, EU:C:1998:543).

    Das Urteil Rich (EU:C:1991:319) betraf einen Rohölkaufvertrag, der zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Firma geschlossen worden war.

    Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

    Damit wich der Gerichtshof von seinem Standpunkt im Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 18 und 26) ab, wonach nur der Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen ist und die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsgebiet insgesamt vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeschlossen ist.

    Ich bin deshalb der Ansicht, dass die Auslegung, die das Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 8) dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung gab, wonach "die Parteien ... die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich ... ausschließen wollten", durch die Neufassung wiederhergestellt wurde(77).

    47 - Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 18).

    Gemäß dem im Urteil Rich (EU:C:1991:319) dargelegten Grundsatz prüfte der Gerichtshof den Gegenstand des beim niederländischen Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes anhängigen Rechtsstreits und stellte fest, dass "die einstweiligen Maßnahmen grundsätzlich nicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet [sind]; sie werden vielmehr parallel zu einem solchen Verfahren zu dessen Unterstützung angeordnet" (Rn. 33).

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    In seinen Urteilen Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) und Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675) hat der Gerichtshof Art. 101 AEUV(105) sowie die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(106) in den Rang von Bestimmungen der öffentlichen Ordnung gehoben, weil sie "grundlegende Bestimmung[en] dar[stellen], die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich [sind]"(107).

    Gehören die Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zur europäischen öffentlichen Ordnung im Sinne des Urteils Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36 bis 39)?.

    Zweitens teile ich ebenso wenig wie die deutsche Regierung die Auslegung der Urteile Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36) und Mostaza Claro (EU:C:2006:675, Rn. 37), wonach es schon genügt, dass ein bestimmter Bereich zu den ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der Union nach den Art. 3 AEUV und 4 AEUV gehört, um eine Bestimmung des Unionsrechts in den Rang einer die öffentliche Ordnung betreffenden zu erheben.

    104 - Vgl. Urteile Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) und Mostaza Claro (EU:C:2006:675).

    105 - In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass das Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269) nicht ohne Weiteres mit dem Urteil Renault (EU:C:2000:225) im Einklang steht.

    Trotz der Vergleichbarkeit der Problematik dieses Rechtsstreits mit dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269) ergangen ist, befand der Gerichtshof, dass "[d]as Gericht des Vollstreckungsstaats ... die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat nicht allein deshalb ablehnen [darf], weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung des Übereinkommens in Frage gestellt würde" (Urteil Renault, EU:C:2000:225, Rn. 34, vgl. auch Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 60).

    107 - Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36).

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    Insoweit kommt der Schiedsspruch in die Nähe der "anti-suit injunctions" des englischen Rechts, um die es in den Urteilen Turner (C-159/02, EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2004:228) ging.

    Anders nämlich als bei den "anti-suit injunctions", die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, setzt sich das Energieministerium keinerlei Sanktionen aus, wenn es den Schiedsspruch nicht befolgt(26).

    Insofern kann der Schiedsspruch, genauso wie die "anti-suit injunctions", die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die praktische Wirksamkeit der Brüssel-I-Verordnung beeinträchtigen.

    Die englischen Gerichte gaben diesem Antrag statt, jedoch legte das House of Lords dem Gerichtshof die Frage vor, ob es unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Sachverhalts der Rechtssache, die zum Urteil Turner (EU:C:2004:228)(31) geführt habe, zum Erlass einer mit der Brüssel-I-Verordnung vereinbaren "anti-suit injunction" befugt sei, weil Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich ausschließe.

    Die Verzögerungstaktiken wurden in den Verfahren erörtert, die zu den Urteilen Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657)(80), Turner (EU:C:2004:228)(81) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führten.

    Ich weise darauf hin, dass dieses Verbot angesichts meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage infolge der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung nur in Bezug auf die im Urteil Turner (EU:C:2004:228)(112) genannten "anti-suit injunctions" fortbesteht, d. h. solche, die von den Gerichten der Mitgliedstaaten ausgesprochen werden, um ihre eigene Zuständigkeit zu sichern, wenn sie nach den Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung angerufen werden.

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    100 - Urteil Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21).

    101 - Urteil Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 21).

    102 - Urteil Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 37).

    103 - Urteil Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 37).

    108 - Vgl. Urteile Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 25, 26, 38 und 39) und Trade Agency (EU:C:2012:531, Rn. 52).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 30), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59) sowie Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 51).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Renault (EU:C:2000:225, Rn. 30), Apostolides (EU:C:2009:271, Rn. 59) sowie Trade Agency (EU:C:2012:531, Rn. 51).

    105 - In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass das Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269) nicht ohne Weiteres mit dem Urteil Renault (EU:C:2000:225) im Einklang steht.

    Das Gericht des Vollstreckungsstaats sah sich in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Renault (EU:C:2000:225) führte, zu der Frage, ob die ausländische Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung seines Staates verstößt, durch einen Fehler veranlasst, den das Gericht des Ursprungsstaats möglicherweise bei der Anwendung bestimmter Regelungen des Gemeinschaftsrechts begangen hatte, insbesondere der Grundprinzipien des freien Warenverkehrs und des freien Wettbewerbs.

    Trotz der Vergleichbarkeit der Problematik dieses Rechtsstreits mit dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269) ergangen ist, befand der Gerichtshof, dass "[d]as Gericht des Vollstreckungsstaats ... die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat nicht allein deshalb ablehnen [darf], weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung des Übereinkommens in Frage gestellt würde" (Urteil Renault, EU:C:2000:225, Rn. 34, vgl. auch Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 60).

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    Diese Kritik ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass sich das genannte Urteil von drei früheren Urteilen des Gerichtshofs abhob, nämlich von den Urteilen Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), Rich (C-190/89, EU:C:1991:319) und Van Uden (C-391/95, EU:C:1998:543).

    Das Urteil Hoffmann (EU:C:1988:61) betraf die Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in den Niederlanden, durch die ein Ehegatte verpflichtet wurde, dem anderen Ehegatten aufgrund seiner aus der Ehe resultierenden Verpflichtung Unterhalt zu gewähren.

    45 - Urteil Hoffmann (EU:C:1988:61, Rn. 17).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Hoffmann (EU:C:1988:61, Rn. 21) sowie Hendrikman und Feyen (C-78/95, EU:C:1996:380, Rn. 23).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    In seinen Urteilen Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) und Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675) hat der Gerichtshof Art. 101 AEUV(105) sowie die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(106) in den Rang von Bestimmungen der öffentlichen Ordnung gehoben, weil sie "grundlegende Bestimmung[en] dar[stellen], die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich [sind]"(107).

    Zweitens teile ich ebenso wenig wie die deutsche Regierung die Auslegung der Urteile Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36) und Mostaza Claro (EU:C:2006:675, Rn. 37), wonach es schon genügt, dass ein bestimmter Bereich zu den ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der Union nach den Art. 3 AEUV und 4 AEUV gehört, um eine Bestimmung des Unionsrechts in den Rang einer die öffentliche Ordnung betreffenden zu erheben.

    104 - Vgl. Urteile Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) und Mostaza Claro (EU:C:2006:675).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Mostaza Claro (EU:C:2006:675, Rn. 37).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    Diese Kritik ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass sich das genannte Urteil von drei früheren Urteilen des Gerichtshofs abhob, nämlich von den Urteilen Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), Rich (C-190/89, EU:C:1991:319) und Van Uden (C-391/95, EU:C:1998:543).

    Ist ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands wie etwa der Benennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich des [Brüsseler] Übereinkommens ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des [Brüsseler] Übereinkommens nicht rechtfertigen."(49) Der Gerichtshof bestätigte diesen Standpunkt in seinem Urteil Van Uden (EU:C:1998:543)(50).

    Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13
    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 30), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59) sowie Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 51).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Renault (EU:C:2000:225, Rn. 30), Apostolides (EU:C:2009:271, Rn. 59) sowie Trade Agency (EU:C:2012:531, Rn. 51).

    Trotz der Vergleichbarkeit der Problematik dieses Rechtsstreits mit dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269) ergangen ist, befand der Gerichtshof, dass "[d]as Gericht des Vollstreckungsstaats ... die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat nicht allein deshalb ablehnen [darf], weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung des Übereinkommens in Frage gestellt würde" (Urteil Renault, EU:C:2000:225, Rn. 34, vgl. auch Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 60).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 15.11.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

  • EuGH, 02.06.1994 - C-414/92

    Solo Kleinmotoren / Boch

  • EuGH, 10.10.1996 - C-78/95

    Hendrikman und Feyen / Magenta Druck & Verlag

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49

  • EuGH, 15.09.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-185/07

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • OLG München, 28.11.2005 - 34 Sch 19/05

    Bestimmung unklarer Parteibezeichnung in ausländischem Schiedsspruch bei

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1991 - C-190/89

    Marc Rich & Co. AG gegen Società Italiana Impianti PA.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14

    Genentech

    Unter Bezugnahme auf das System zur Prüfung internationaler Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, das der Gerichtshof im Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269), in dem es wie im vorliegenden Fall um eine Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ging, entwickelt und im Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), in dem es um einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines aus Gründen der öffentlichen Ordnung angefochtenen internationalen Schiedsspruchs ging, bestätigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte "vertragliche"(34) Schiedsgerichte nach Auffassung des Gerichtshofs keine Gerichte der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 267 AEUV sind.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) entschieden, dass Schiedsgerichte nicht an den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden sind(47).

    37 - Dies war der Fall bei den litauischen Gerichten in der Rechtssache, in der das Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) ergangen ist und in der es um die Frage ging, ob der betreffende internationale Schiedsspruch eine "anti-suit injunction" darstellte, die gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. V Abs. 2 Buchst. b des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( United Nations Treaty Series , Bd. 330, S. 3) verstieß.

    Wie ich in Nr. 182 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414) erläutert habe, "teile ich [nicht] ... die Auslegung de[s] Urteil[s] Eco Swiss ([C-126/97,] EU:C:1999:269, Rn. 36) ..., wonach es schon genügt, dass ein bestimmter Bereich zu den ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der Union nach den Art. 3 AEUV und 4 AEUV gehört, um eine Bestimmung des Unionsrechts in den Rang einer die öffentliche Ordnung betreffenden zu erheben.

    47 - Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 154 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-438/14

    Bogendorff von Wolffersdorff - Unionsbürgerschaft - Weigerung der Behörden eines

    Wie ich jedoch bereits in Nr. 177 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414) dargelegt habe, betrifft der Begriff der öffentlichen Ordnung "Vorschriften und Werte ..., deren Verletzung das am Gerichtsstand der Anerkennung und Vollstreckung geltende Recht nicht dulden kann , weil diese Verletzung aus der Sicht eines freien und demokratischen Rechtsstaats nicht hinnehmbar wäre".
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

    4 Generalanwalt Wathelet hat dazu in Nr. 91 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414) treffend ausgeführt: "Zwar gilt [die Verordnung Nr. 1215/2012] erst ab 10. Januar 2015, doch bin ich ... der Meinung, dass der Gerichtshof sie in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigen sollte, denn die wesentliche Neuerung dieser Verordnung, die den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich übernimmt, liegt nicht so sehr in ihren eigentlichen Bestimmungen, sondern in ihrem 12. Erwägungsgrund, der in Wirklichkeit - ein wenig wie ein rückwirkendes Auslegungsgesetz - erläutert, wie dieser Ausschluss auszulegen ist und stets auszulegen gewesen wäre.".
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