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   Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.04.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. April 2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • EU-Kommission PDF

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • EU-Kommission

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2000 - V 124/99

    Zulässigkeit der Vervollständigung von lückenhaften Feststellungsbescheiden durch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99, die Ministerialdekrete zu dessen Umsetzung und die dazu ergangene Rechtsprechung.

    Das Gesetz Nr. 124/99 zur Annahme von Eilbestimmungen im Bereich des Schulpersonals (legge n. 124, disposizioni urgenti in materia di personale scolastico) vom 3. Mai 1999(8) sah vor, dass ab dem 1. Januar 2000 das ATA-Personal der lokalen Gebietskörperschaften zu staatlichem ATA-Personal wird.

    Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 bestimmt hierzu Folgendes:.

    Auf das Gesetz Nr. 124/99 folgte das Ministerialdekret bezüglich des Übergangs des ATA-Personals der lokalen Gebietskörperschaften auf den Staat gemäß Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 vom 3. Mai 1999 (decreto, trasferimento del personale ATA dagli enti locali allo Stato, ai sensi dell'art. 8 della legge 3 maggio 1999, n. 124) vom 23. Juli 1999(9).

    Die lokalen Gebietskörperschaften stellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 1999 die Vergütung und die Anwendung des [CCNL des Personals der lokalen Gebietskörperschaften] auf das Personal, das gemäß Art. 8 des [Gesetzes Nr. 124/99] auf den Staat übergeht, sicher.

    Die vorliegende Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2000 für das gemäß Art. 8 des [Gesetzes Nr. 124/99] und ... des Ministerialdekrets ... vom 23. Juli 1999 in den Schulsektor übergegangene Personal der lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Personals, dessen Pflichten und Aufgaben weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der lokalen Gebietskörperschaft fallen.

    Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 schreibe jedoch vor, dass für jedes Mitglied des übergegangenen ATA-Personals das bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichte Dienstalter anerkannt werden müsse, so dass diese Mitglieder ab dem 1. Januar 2000 jeweils dieselbe Vergütung erhalten müssten wie ein Mitglied des staatlichen ATA-Personals mit demselben Dienstalter.

    Der italienische Gesetzgeber hat durch Annahme eines "super emendamento" (von der Regierung stammende Änderung, die mit einem Vertrauensvotum genehmigt wird) in Art. 1 des Gesetzes Nr. 266/2005 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts (Haushaltsgesetz 2006) (legge n. 266, disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale delle Stato [legge finanziaria 2006]) vom 23. Dezember 2005(11) einen § 218 eingefügt, der eine rückwirkende Auslegungsvorschrift hinsichtlich Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 enthält.

    "Art. 8 Abs. 2 des [Gesetzes Nr. 124/99] ist dahin auszulegen, dass das Personal der lokalen Gebietskörperschaften, das zu staatlichem ATA-Personal wird, in funktionale Besoldungsgruppen und Berufsprofile entsprechender staatlicher Planstellen auf der Grundlage der von ihm zum Zeitpunkt des Übergangs bezogenen Gesamtvergütung und unter Zuweisung der Gehaltsstufe mit einem gleichen oder unmittelbar unter der am 31. Dezember 1999 bezogenen Jahresvergütung liegenden Entgelt eingestuft wird; die Jahresvergütung besteht aus dem Gehalt, der individuellen Dienstalterszulage und, soweit geschuldet, eventuellen Zulagen, die in den zum Zeitpunkt der Eingliederung in die staatliche Verwaltung geltenden [CCNL des Personals der lokalen Gebietskörperschaften] vorgesehen sind.

    Nach Auffassung dieser Gerichte sind sie aufgrund dieser Auslegungsvorschrift gezwungen, im Rahmen von bereits laufenden Verfahren, in denen der Staat Partei ist, eine für den Staat günstige Auslegung anzuwenden, die im Übrigen mit dem Inhalt von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 nicht vereinbar sei und der von der Corte suprema di cassazione vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift entgegenstehe.

    Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 führe das in der Vereinbarung vom 20. Juli 2000 und dem Ministerialdekret vom 5. April 2001 enthaltene System wieder ein, das die Corte suprema di cassazione als für mit dem Gesetz Nr. 124/99 unvereinbar erklärt habe.

    Nach dieser Beurteilung der Corte costituzionale kehrte die Corte suprema di cassazione mit Urteil Nr. 677 vom 16. Januar 2008 zu ihrer früheren Rechtsprechung zurück und stellte fest, dass die vom italienischen Gesetzgeber in Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 gegebene Auslegung von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 plausibel sei.

    Ab dem 1. Januar 2000 wurde sie in Anwendung von Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 in das staatliche ATA-Personal übernommen.

    Sie stützte ihre Klage insbesondere auf Art. 2112 des Codice civile, Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 sowie die Urteile der Corte suprema di cassazione aus dem Jahr 2005, in denen der Anspruch des übergegangenen ATA-Personals auf Beibehaltung des Dienstalters anerkannt worden war.

    Nachdem das Verfahren wieder aufgenommen worden war, trug Frau Scattolon vor, Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 in der Lesart von Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 sei mit der in Art. 3 der Richtlinie 77/187 enthaltenen Regelung und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar.

    Wie die Kommission ausführt, ging das von dem Gesetz Nr. 124/99 betroffene ATA-Personal in seiner Gesamtheit über, blieben dessen Tätigkeiten im Bereich Reinigung, Instandhaltung und Überwachung im Hinblick auf deren Zweck und Organisation weitgehend unverändert und wurden diese an denselben Orten und ohne Unterbrechung fortgeführt.

    Nach alledem fällt der Übergang des ATA-Personals aufgrund des Gesetzes Nr. 124/99 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187.

    Die Frage des vorlegenden Gerichts beruht darauf, dass das Gesetz Nr. 124/99, die Vereinbarung zwischen ARAN und den Gewerkschaften, die mit dem Ministerialdekret vom 5. April 2001 genehmigt wurde, und schließlich das Gesetz Nr. 266/2005 offensichtlich voneinander abweichen.

    Während das Gesetz Nr. 124/99 offenbar vorsieht, dass das gesamte von dem ATA-Personal bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichte Dienstalter berücksichtigt wird, heißt es in der Vereinbarung mit den Gewerkschaften und dann in dem Gesetz Nr. 266/2005, dass die Vergütung dieses Personals nach dem Übergang auf Grundlage dessen festgelegt wird, was das Personal zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer erhalten hat.

    Mit dem Erlass von Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 wollte der italienische Gesetzgeber die Reichweite präzisieren, die dem Gesetz Nr. 124/99 im Hinblick auf die Frage zukommen sollte, ob der Übergang des ATA-Personals dazu führt, dass der Staat das gesamte von diesem Personal bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichte Dienstalter berücksichtigen muss.

    Damit hat der italienische Gesetzgeber ausgeführt, dass das Gesetz Nr. 124/99 trotz der herrschenden Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht dahin gehend zu verstehen sei, dass es bei der Berechnung der Vergütung des übergegangenen Personals das Kriterium des bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichten Dienstalters zugrunde legt.

    Da sich die in Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 enthaltene Auslegung des Gesetzes Nr. 124/99 unmittelbar auf eine ganze Reihe von laufenden gerichtlichen Verfahren, darunter das von Frau Scattolon eingeleitete Verfahren, auswirkt, und dies zugunsten des vom italienischen Staat vertretenen Standpunkts, möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob ein solches Eingreifen des italienischen Gesetzgebers mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist.

    Mit dem Gesetz Nr. 124/99, wie es 2005 vom italienischen Gesetzgeber präzisiert wurde, soll eine der Modalitäten des Übergangs des ATA-Personals der lokalen Gebietskörperschaften auf den Staat festgelegt werden, nämlich die Berechnung von dessen Vergütung nach dem Übergang.

    Im Rahmen des Ausgangsverfahrens nimmt Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 eine Auslegung von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 vor, die Rückwirkung entfaltet, wobei "[d]ie Vollstreckung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile ... vorbehalten [bleibt]".

    Im Ausgangsverfahren rechtfertigt die italienische Regierung den Erlass des Gesetzes Nr. 266/2005 damit, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 unklar gewesen sei und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt habe.

    Ich merke in diesem Zusammenhang an, dass die vom Gesetzgeber im Jahr 2005 vorgenommenen Präzisierungen die Auslegung bestätigen, die von den Sozialpartnern, die gemäß dem Ministerialdekret vom 23. Juli 1999 die Einstufungskriterien des übergegangenen Personals festgelegt hatten, aufgrund des Gesetzes Nr. 124/99 vorgenommen worden war.

    8 - GURI Nr. 107 vom 10. Mai 1999, im Folgenden: Gesetz Nr. 124/99.

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    5 - Vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a. (C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 5), sowie vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.

    36 - Urteil Werhof, Randnr. 28.

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Bekanntlich haben die Verfasser der Charta, um deren Anwendungsbereich abzugrenzen, die Formulierung aus dem Urteil Wachauf zugrunde gelegt(64).

    Als Beispiele für diese drei Fälle siehe u. a. jeweils Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609), vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925), und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood (C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

    18 - Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

    109 - Zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte vgl. insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, Urteil vom 6. September 2011, Slg. 2011, I-7491, Nrn. 116 bis 120).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    12 Dies ist eine einleitende Kurzfassung für die vorliegende Rechtssache, die sicherlich nicht alle möglichen Fälle und die entsprechende komplexe Streitfrage der Anwendbarkeit der Charta abdeckt - vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs der Rechtssache Konstantinidis (C-168/91, EU:C:1992:504, Nrn. 42 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Centro Europa 7Centro Europa 7Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2007:505, Nrn. 15 ff.), Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nrn. 156 ff.) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:211, Nrn. 110 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2012:340, Nrn. 25 ff.) oder Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 122 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

    39 - Zur Auseinandersetzung mit dem Begriff des Anwendungsbereichs des Unionsrechts siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Nrn. 110 bis 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-489/10

    Bonda - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Ausschluss und Kürzung

    15 - Vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein

    26 - Siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 110 bis 121).
  • LAG Niedersachsen, 01.11.2012 - 4 Sa 1529/11

    Probezeitkündigung eines Arbeitsvermittlers im Optionsmodell; unbegründete

    Das entspricht auch der Auffassung des Generalanwalts Bot in seinen Schlussanträgen vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C 108/10), wonach der Ausschluss hoheitlicher Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 nicht auf der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der betreffenden Einheiten beruht, sondern vielmehr nach einer funktionalen Betrachtungsweise mit dem Umstand begründet wird, dass der Übergang nur hoheitliche Tätigkeiten betrifft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Verordnung Nr. 2913/92 - "Annahme" der Zollanmeldung durch

    19 - Zu Art. 47 der Charta und seinem Verhältnis zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. meine Schlussanträge in der noch anhängigen Rechtssache Samba Diouf (C-69/10), Nrn. 38 bis 44, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 5. April 2011 in der noch anhängigen Rechtssache Scattolon (C-108/10), Nrn. 122 bis 126.
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