Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16784
Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,16784)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,16784)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,16784)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,16784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Aer Lingus

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische Fluggaststeuer - Anwendung unterschiedlicher Steuersätze - Reduzierter Steuersatz für Flüge zu höchstens 300 km von Dublin entfernten Zielen - Vorteil - Selektiver Charakter - Beurteilung, wenn die steuerliche Maßnahme eine ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    In den vorliegenden verbundenen Rechtssachen begehrt die Kommission die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts vom 5. Februar 2015 in den Rechtssachen T-473/12, Aer Lingus/Kommission (EU:T:2015:78, im Folgenden: Urteil Aer Lingus), und T-500/12, Ryanair/Kommission (EU:T:2015:73, im Folgenden: Urteil Ryanair) (im Folgenden bei gemeinsamer Nennung: angefochtene Urteile).

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht den zweiten Klagegrund und einen Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12 sowie die zweite Rüge des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12 nicht geprüft hat.

    Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen sind der dritte und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 sowie der zweite und der dritte Klagegrund - soweit vom Gericht geprüft - in der Rechtssache T-500/12, denen das Gericht in den angefochtenen Urteilen stattgegeben hat, als unbegründet zurückzuweisen.

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12, den das Gericht nicht geprüft hat, hatte Aer Lingus geltend gemacht, dass die Kommission bei der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe den Anspruch der dem höheren ATT-Satz unterliegenden Fluggesellschaften auf Rückzahlung der unter Verstoß gegen Art. 56 AEUV, die Verordnung Nr. 1008/2008 und Art. 108 Abs. 3 AEUV zu viel entrichteten ATT hätte berücksichtigen müssen.

    Nach alledem wären der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 und der zweite Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12, wenn sie vom Gerichtshof geprüft würden, meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

    Sollte der Gerichtshof beschließen, nach Aufhebung der Urteile die Rechtssachen T-473/12 und T-500/12 selbst zu entscheiden, schlage ich vor, beide Klagen insgesamt abzuweisen und Aer Lingus sowie Ryanair zur Tragung der vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    In den vorliegenden verbundenen Rechtssachen begehrt die Kommission die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts vom 5. Februar 2015 in den Rechtssachen T-473/12, Aer Lingus/Kommission (EU:T:2015:78, im Folgenden: Urteil Aer Lingus), und T-500/12, Ryanair/Kommission (EU:T:2015:73, im Folgenden: Urteil Ryanair) (im Folgenden bei gemeinsamer Nennung: angefochtene Urteile).

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht den zweiten Klagegrund und einen Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12 sowie die zweite Rüge des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12 nicht geprüft hat.

    Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen sind der dritte und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 sowie der zweite und der dritte Klagegrund - soweit vom Gericht geprüft - in der Rechtssache T-500/12, denen das Gericht in den angefochtenen Urteilen stattgegeben hat, als unbegründet zurückzuweisen.

    Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12, den das Gericht ebenfalls nicht geprüft hat, hatte Ryanair mit entsprechenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung in Frage gestellt.

    Nach alledem wären der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 und der zweite Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12, wenn sie vom Gerichtshof geprüft würden, meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

    Sollte der Gerichtshof beschließen, nach Aufhebung der Urteile die Rechtssachen T-473/12 und T-500/12 selbst zu entscheiden, schlage ich vor, beide Klagen insgesamt abzuweisen und Aer Lingus sowie Ryanair zur Tragung der vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Wie das Gericht in der beanstandeten Randnummer des Urteils Ryanair zu Recht ausführt, hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89), bereits festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt.

    Der Gerichtshof hat diese Feststellungen ferner in Fällen getroffen, die durch komplexe Steuersysteme gekennzeichnet waren, die, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, zu demselben Ergebnis führen, indem sie die Steuervorschriften derart anpassen und verknüpfen, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt (Urteil vom 15. November 2011, C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, EU:C:2011:732, Rn. 93), oder indem sie den Anwendungsbereich der Besteuerung so abgrenzen, dass bestimmte Unternehmen, die sich im Hinblick auf die Ziele des betreffenden Systems in einer vergleichbaren Lage befinden, von ihm ausgeschlossen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89).

    9 - Vgl. insbesondere Rn. 85 des Urteils vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757), auf die das Gericht in Rn. 43 des Urteils Aer Lingus verweist.

    12 - Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 83 und 84).

    13 - Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 92), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 84).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Deutliche Hinweise in diesem Sinne finden sich im Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163), in dem sich der Gerichtshof dagegen aussprach, dass der Anordnung der Beihilferückforderung die innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden kann, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der gutgläubig handelnde Beihilfeempfänger den Wegfall der Bereicherung nach Erhalt der Beihilfe nachweisen kann(68).

    Vgl. auch Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163).

    57 - Vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Dies ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs(22), insbesondere aus dem Urteil vom 6. Februar 2003, Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72)(23).

    Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen wird diese Feststellung durch das Urteil Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72), das eine Abgabe mit einer ähnlichen Struktur wie im vorliegenden Fall betraf, bestätigt und keineswegs in Frage gestellt(26).

    25 - Im Urteil vom 6. Februar 2003, Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72), verweist der Gerichtshof auf die Möglichkeit, dass die Abgabe eine Vergütung für Dienstleistungen am Flughafen ist und dass die Kosten dieser Dienstleistungen für Passagiere grenzüberschreitender Flüge höher sind (Rn. 27 und 29).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Im Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 92), das auch in Rn. 89 des Urteils Ryanair angeführt wird, stellte der Gerichtshof klar, dass es gegen die Rechtsprechung, die die Wirkungen der staatlichen Beihilfen in den Vordergrund stellt, verstoßen würde, wenn man das Kriterium der Selektivität dahin verstehen würde, dass eine Steuerregelung, um als selektiv eingestuft werden zu können, nach einer bestimmten Regelungstechnik konzipiert ist, was dazu führen würde, dass nationale Steuervorschriften der Kontrolle auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen von vornherein aus dem bloßen Grund entzogen sind, dass sie auf einer anderen Regelungstechnik beruhen, obwohl sie rechtlich und/oder tatsächlich dieselben Wirkungen entfalten.

    Der Gerichtshof hat diese Feststellungen ferner in Fällen getroffen, die durch komplexe Steuersysteme gekennzeichnet waren, die, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, zu demselben Ergebnis führen, indem sie die Steuervorschriften derart anpassen und verknüpfen, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt (Urteil vom 15. November 2011, C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, EU:C:2011:732, Rn. 93), oder indem sie den Anwendungsbereich der Besteuerung so abgrenzen, dass bestimmte Unternehmen, die sich im Hinblick auf die Ziele des betreffenden Systems in einer vergleichbaren Lage befinden, von ihm ausgeschlossen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89).

    38 - Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Rn. 119), vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55), und vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-530/14

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    49 - Wird nämlich das Unternehmen lediglich als Mittler tätig, der für Rechnung der Staatskasse Abgaben erhebt, belasten diese Abgaben nicht das Unternehmen, und die etwaige Verringerung dieser Abgaben stellt keinen Vorteil in Form einer Verringerung von Lasten dar, die das Unternehmen sonst zu tragen hat, wie der Gerichtshof kürzlich im Hinblick auf die Eintrittsgebühr für die griechischen Kasinos festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-530/14 P, EU:C:2015:727, Rn. 32).

    65 - Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-530/14 P, EU:C:2015:727, Rn. 32).

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    30 - Vgl. zuletzt Urteil vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709).

    41 - Vgl. z. B. Urteil vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709).

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    17 - Die Rechtsmittelführerin führt die Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195), und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), an.

    19 - Vgl. Rn. 31 des Urteils vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), und Rn. 15 des Urteils vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195).

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    17 - Die Rechtsmittelführerin führt die Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195), und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), an.

    19 - Vgl. Rn. 31 des Urteils vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), und Rn. 15 des Urteils vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.10.2010 - T-452/08

    DHL Aviation und DHL Hub Leipzig / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1996 - C-24/95

    Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH. - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuG, 11.09.2014 - T-425/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System,

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    79 C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990.

    80 Vgl. Urteil Ryanair, Rn. 98. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:515, Nr. 74).

    84 Die Frage wurde in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:515, Nr. 72) behandelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    25 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache, in der das Urteil Aer Lingus (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:515, Nr. 62) ergangen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht