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   Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18 (https://dejure.org/2019,27949)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-272/18 (https://dejure.org/2019,27949)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-272/18 (https://dejure.org/2019,27949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Anwendbares Recht - Zwischen einem Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat und einem Unternehmer mit Sitz in einem zweiten Staat ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Anwendbares Recht - Zwischen einem Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat und einem Unternehmer mit Sitz in einem zweiten Staat ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    Insbesondere bezog sich das Berufungsgericht auf das Urteil VKI/Amazon und entschied, dass die Prüfung der Gültigkeit der streitigen Rechtswahlklausel zwar nach deutschem Recht zu erfolgen habe, aber auch nach diesem Recht eine solche Klausel missbräuchlich sei, sofern sie den Verbraucher in die Irre führe, indem sie ihm den Eindruck vermittle, auf den Vertrag sei nur deutsches Recht anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach dem Übereinkommen von Rom und der Rom-I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts genieße, im vorliegenden Fall des österreichischen Rechts.

    Im Urteil VKI/Amazon hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass das auf eine Unterlassungsklage, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung zu bestimmen ist(13).

    Im Urteil VKI/Amazon habe der Gerichtshof nämlich entschieden, dass eine solche Klausel geeignet sei, den Verbraucher in die Irre zu führen, sofern sie ihn nicht darüber unterrichte, dass er nach den Schutzbestimmungen im Bereich der Verbraucherverträge nach der Rom-I-Verordnung ungeachtet des gewählten Rechts den Schutz genieße, den ihm die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährten(15).

    Der Gerichtshof hat im Urteil VKI/Amazon entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Klauselrichtlinie ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung (oder gegebenenfalls Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom) auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts genießt(62).

    4 Urteil vom 28. Juli 2016 (C-191/15, im Folgenden: Urteil VKI/Amazon, EU:C:2016:612).

    Im Urteil VKI/Amazon (Rn. 42) hat der Gerichtshof festgestellt, dass unter den Begriff "unlauterer Wettbewerb" im Sinne dieser Bestimmung die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt, sofern dadurch die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beeinflusst werden können.

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil VKI/Amazon, Rn. 35 bis 60.

    Vgl. auch Urteil VKI/Amazon und die Unterscheidung, die der Gerichtshof zwischen dem auf die von einer solchen Unterlassungsklage aufgeworfenen Hauptfrage anwendbaren Recht (das daher nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung zu bestimmen war) und dem auf die Vorfrage der Missbräuchlichkeit der streitigen Klauseln anwendbaren Recht, die unter das Vertragsstatut und die Rom-I-Verordnung fällt, vornimmt (siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge).

    61 Vgl. zu diesem Begriff meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 99 bis 101).

    62 Vgl. Urteil VKI/Amazon, Rn. 72 bis 81.

    63 Vgl. Urteil VKI/Amazon, Rn. 68 und 69.

    64 Vgl. für weitere Ausführungen meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 95 bis 104) und für eine Erörterung dieser Rechtsprechung Mankowski, P., "Just how free is a free choice of law in contract in the EU", Journal of Private international Law , 2017, 13:2, S. 231 bis 258, insbesondere S. 235 bis 241; Müller, M. F., "Amazon and Data Protection Law - The End of the Private/Public Divide in EU conflict of laws?", EuCML , 2016, Nr. 5, S. 215 ff., sowie Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Lovasné Tóth (C-34/18, EU:C:2019:245, Nrn. 87 bis 89 und 95 bis 108).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    Vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 34).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 33).

    42 Vgl. in diesem Sinne 17. Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung und Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 39 bis 41).

    43 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29), vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 57), sowie vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 39).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-483/14

    KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    In der Rechtssache, in der das Urteil KA Finanz(30) ergangen ist, das gerade den Ausschluss der "Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht" [in seiner Fassung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des Übereinkommens von Rom] betraf, ging es z. B. um die Frage, welches Recht nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft vor dieser Verschmelzung geschlossenen Anleihevertrags anzuwenden ist.

    30 Urteil vom 7. April 2016 (C-483/14, EU:C:2016:205).

    31 Vgl. Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz (C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).

    Vgl. für eine ebensolche differenzierende Qualifikation Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 50 bis 62).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    43 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29), vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 57), sowie vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 39).

    Im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung betreffend die Kaufverträge und Dienstleistungsverträge definiert der Gerichtshof den Erfüllungsort des Vertrags in seiner Gesamtheit autonom und faktisch und misst den vertraglichen Vereinbarungen überwiegende Bedeutung bei (vgl. u. a. Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, und vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    61 Vgl. zu diesem Begriff meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 99 bis 101).

    64 Vgl. für weitere Ausführungen meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 95 bis 104) und für eine Erörterung dieser Rechtsprechung Mankowski, P., "Just how free is a free choice of law in contract in the EU", Journal of Private international Law , 2017, 13:2, S. 231 bis 258, insbesondere S. 235 bis 241; Müller, M. F., "Amazon and Data Protection Law - The End of the Private/Public Divide in EU conflict of laws?", EuCML , 2016, Nr. 5, S. 215 ff., sowie Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Lovasné Tóth (C-34/18, EU:C:2019:245, Nrn. 87 bis 89 und 95 bis 108).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    Diese Form der Fonds ist vor allem in Deutschland verbreitet (vgl. zu dieser Problematik Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache E. Friz, C-215/08, EU:C:2009:522, Nrn. 33, 42 und 43 sowie die dort angeführten Verweise).

    Vgl. insoweit zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im deutschen Recht Urteil vom 15. April 2010, E. Friz (C-215/08, EU:C:2010:186).

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    44 Im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung, der vorsieht, dass der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, "vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", entscheidet der Gerichtshof, dass die Verpflichtung zu bestimmen ist, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt, und nach dem Recht, das für diese Verpflichtung maßgebend ist, der Ort zu bestimmen ist, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos, 14/76, EU:C:1976:134, Rn. 13, und Industrie Tessili Italiana Como, 12/76, EU:C:1976:133, Rn. 13).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    Vgl. u. a. zum Ausschluss betreffend die "soziale Sicherheit" Urteil vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 42), zum Ausschluss betreffend "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain (133/78, EU:C:1979:49, Rn. 3), sowie zum Ausschluss betreffend "den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit ... von natürlichen Personen" Urteil vom 3. Oktober 2013, Schneider (C-386/12, EU:C:2013:633, Rn. 19).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
    43 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29), vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 57), sowie vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 39).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • EuGH, 03.10.2013 - C-386/12

    Schneider - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-272/18, EU:C:2019:679, Nr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    In allen unklaren Fällen muss die Einstufung Vorrang haben, die der Zielsetzung und dem System dieser Verordnung am ehesten entspricht (vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, EU:C:2019:679, Nr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    22 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-272/18, EU:C:2019:679, Rn. 47) hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ausgeführt, dass es "[i]n Ermangelung einheitlicher und vollständiger Regelungen, die im Unionsrecht für Gesellschaften gelten, ... schwierig oder sogar unmöglich [ist], erschöpfend zu definieren, was eine unter das Gesellschaftsrecht und das Gesellschaftsstatut fallende Frage darstellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-272/18, EU:C:2019:679) zum Ausschluss und zur Definition des Gesellschaftsstatuts ( lex societatis ) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Rom-I-Verordnung.
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