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   Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-450/17 P   

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https://dejure.org/2018,40059
Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-450/17 P (https://dejure.org/2018,40059)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.12.2018 - C-450/17 P (https://dejure.org/2018,40059)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - C-450/17 P (https://dejure.org/2018,40059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 6 Abs. 4 - Verordnung (EU) Nr. 468/2014 - Art. 70 Abs. 1 - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) - Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) - ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 5. Dezember 2018. Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank gegen Europäische Zentralbank (EZB). Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 6 Abs. 4 - Verordnung (EU) Nr. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 6 Abs. 4 - Verordnung (EU) Nr. 468/2014 - Art. 70 Abs. 1 - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) - Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    L-Bank bleibt unter europäische Bankenaufsicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-450/17
    Soweit das Gericht zur Auslegung des Begriffs "unangemessen" wörtlich die Passagen in Rn. 67 des Urteils vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400), anführt(9), kann dies meines Erachtens nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

    Zwar bezieht sich Rn. 67 des Urteils vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400), unzweifelhaft auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Gericht hat den betreffenden Absatz jedoch lediglich angeführt, um in Rn. 46 des angefochtenen Urteils zu verdeutlichen, dass die Prüfung, ob etwas angemessen ist oder nicht, von der Prüfung zu unterscheiden ist, ob es über das hinausgeht, was erforderlich ist.

    Ferner sind die Argumente der Rechtsmittelführerin zu den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 70 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung und von Rn. 67 des Urteils vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400), so fürchte ich, nicht überzeugend.

    Die gewöhnliche Bedeutung der Begriffe "geeignet", "aptes", "idóneos", "idonei" und "geschikt", die in der deutschen, französischen, spanischen, italienischen bzw. niederländischen Sprachfassung des Urteils vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67), verwendet werden, sind die Gegenbegriffe zur gewöhnlichen Bedeutung der Begriffe "unangemessen", "inapproprié", "inadecuada", "inappropriata" und "niet passend", die in Art. 70 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung verwendet werden.

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-450/17
    In vielerlei Hinsicht bildet all dies den Hintergrund des vorliegenden Rechtsmittels der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), mit dem sie die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (T-122/15, EU:T:2017:337) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), beantragt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

    28 Für einige Erwägungen zur Finanzkrise von 2008 und zur Schaffung des SSM vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C-450/17 P, EU:C:2018:982, Nrn. 1 und 2) sowie von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 1 und 2).
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