Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
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Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...
- EU-Kommission
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Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...
- EU-Kommission
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Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...
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Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
- EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20
Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) - …
30 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache X (C-84/09, EU:C:2010:252, Nr. 49), die ausführt, dass "... die Mitgliedstaaten ... eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen über die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (Art. 138 der Richtlinie 2006/112) und über die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 20 der Richtlinie 2006/112) zugrunde zu legen [haben]".43 Art. 16 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 (vgl. Fundstellen oben in Fn. 7) bestimmt: "Der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 20 [der Mehrwertsteuerrichtlinie] erfolgt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahr." Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache X (C-84/09, EU:C:2010:252, Nr. 49).