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   Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17   

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https://dejure.org/2018,27222
Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17 (https://dejure.org/2018,27222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-531/17 (https://dejure.org/2018,27222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-531/17 (https://dejure.org/2018,27222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vetsch Int. Transporte

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung - Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich ...

  • Betriebs-Berater

    Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich der eingeführten Gegenstände

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 6. September 2018. Vetsch Int. Transporte GmbH. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung - Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64) ergebe sich als Voraussetzung für eine Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei.

    Die Aussage der Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64), dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei und dies grundsätzlich voraussetze, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei, lässt sich nicht auf die Vergnügungssteuer übertragen.

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64) ergebe sich als Voraussetzung für eine Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei.

    Die Aussage der Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64), dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei und dies grundsätzlich voraussetze, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei, lässt sich nicht auf die Vergnügungssteuer übertragen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

    Soweit die Klägerin mit Bezug auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak vom 04.07.2019 - C-323/18 (EU:C:2019:567, Rz 29 bis 35) vorträgt, eine konkrete Abwälzbarkeit setze voraus, dass im Moment der Ausführung des Umsatzes (d.h. im Moment der Verbraucherversorgung) die Höhe der Steuer bereits feststehen müsse, lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass dieses Erfordernis nur "grundsätzlich" besteht (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte vom 06.09.2018 - C-531/17, EU:C:2018:677, Rz 64) und die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistungen ausgeführt wurden.
  • FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Befreiung von Antidumpingzoll auf die

    In diesem Zusammenhang hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 im Verfahren Vetsch (C-531/17, Rn. 50) darauf hingewiesen, dass das Entstehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld einen Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) darstelle.

    Die in der Verweigerung der Befreiung vom Antidumpingzoll liegende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dürfte daher nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRC nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entspricht (Vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

    3 Zu dem daraus resultierenden Problem der Überkompensation des entstandenen Schadens vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2018:677, Nrn. 39 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

    3 Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48), Urteile vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 94), vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27), vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54), vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 39), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 56); zu dem daraus resultierenden Problem der Überkompensation des entstandenen Schadens vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2018:677, Nrn. 39 ff.).
  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    Dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei, habe beispielsweise Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen am 6. September 2018 in der Rechtssache C-531/17 dargelegt.
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