Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Vetsch Int. Transporte
Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung - Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich ...
- Betriebs-Berater
Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich der eingeführten Gegenstände
- Wolters Kluwer
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 6. September 2018. Vetsch Int. Transporte GmbH. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung - Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich ...
Verfahrensgang
- VwGH Österreich, 29.06.2017 - Ra 2016/16/0061 (EU 2017/0004
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17
- EuGH, 14.02.2019 - C-531/17
Wird zitiert von ... (5)
- FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz …
Aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64) ergebe sich als Voraussetzung für eine Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei.Die Aussage der Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64), dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei und dies grundsätzlich voraussetze, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei, lässt sich nicht auf die Vergnügungssteuer übertragen.
- FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20
Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz …
Aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64) ergebe sich als Voraussetzung für eine Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei.Die Aussage der Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64), dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei und dies grundsätzlich voraussetze, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei, lässt sich nicht auf die Vergnügungssteuer übertragen.
- FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Befreiung von Antidumpingzoll auf die …
In diesem Zusammenhang hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 im Verfahren Vetsch (C-531/17, Rn. 50) darauf hingewiesen, dass das Entstehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld einen Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) darstelle.Die in der Verweigerung der Befreiung vom Antidumpingzoll liegende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dürfte daher nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRC nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entspricht (Vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 50).
- FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20
Umsatzsteuergesetz: Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem …
Dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei, habe beispielsweise Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen am 6. September 2018 in der Rechtssache C-531/17 dargelegt. - Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17
EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze - …
3 Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (…C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48), Urteile vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (…C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 94), vom 13. Februar 2014, Maks Pen (…C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27), vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (…C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54), vom 6. Dezember 2012, Bonik (…C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 39), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (…C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 56); zu dem daraus resultierenden Problem der Überkompensation des entstandenen Schadens vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2018:677, Nrn. 39 ff.).