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   Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16 PPU   

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https://dejure.org/2017,1929
Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16 PPU (https://dejure.org/2017,1929)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.02.2017 - C-638/16 PPU (https://dejure.org/2017,1929)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - C-638/16 PPU (https://dejure.org/2017,1929)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    X und X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft - Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit - Durchführung des Unionsrechts - Erteilung eines solchen Visums ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen ...

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Visa für Aleppo

  • zeit.de (Pressebericht, 07.02.2017)

    Humanitäre Visa für Flüchtlinge gefordert

  • focus.de (Pressebericht, 08.02.2017)

    Humanitäre Visa für Flüchtlinge gefordert

  • spiegel.de (Pressebericht, 07.03.2017)

    Plädoyer für neues Asylsystem: Wie ein EU-Gutachter Europa für Flüchtlinge öffnen will

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16
    Der Umstand, dass eine Unionsverordnung den Mitgliedstaaten ein Ermessen zuerkennt, steht nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 68 und 69), klargestellt hat, dem nicht entgegen, dass die in Ausübung dieses Ermessens erlassenen Rechtsakte der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dienen, wenn sich erweist, dass dieses Ermessen integraler Bestandteil des mit der betreffenden Verordnung errichteten normativen Systems ist und unter Beachtung ihrer übrigen Bestimmungen auszuüben ist(23).

    Ich erinnere insoweit im Übrigen daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94 bis 98), in dem es um die Bestimmung des für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ging, bereits anerkannt hat, dass eine in einem Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts vorgesehene schlichte Befugnis eines Mitgliedstaats zu einer echten Verpflichtung für diesen Mitgliedstaat werden kann, um die Wahrung von Art. 4 der Charta zu garantieren.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94, 106 und 113), sowie vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90 und 94), bereits entschieden, dass Art. 4 der Charta wie Art. 3 der EMRK den Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen eine positive Verpflichtung auferlegt.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16
    Den Urteilen vom 8. November 2012, Iida (C-40/11, EU:C:2012:691), und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291), sei zu entnehmen, dass die Situation der Antragsteller des Ausgangsverfahrens nicht vom Unionsrecht geregelt sei, weil sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt auf der Grundlage des Visakodex nicht erfüllten.

    Die von der belgischen Regierung angeführten Urteile vom 8. November 2012, Iida (C-40/11, EU:C:2012:691), und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291), vermögen ihre Behauptung, der Gerichtshof sei unzuständig, nicht zu stützen.

    Konkret hat der Gerichtshof in diesen Urteilen festgestellt, dass die Kläger nicht als durch die Richtlinie 2004/38/EG(13) bzw., im Fall der Kläger des Ausgangsverfahrens, zu dem das Urteil vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291), ergangen ist, durch die Richtlinie 2003/86(14) Begünstigte angesehen werden konnten und diese Rechtsakte somit nicht auf sie anwendbar waren(15).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16
    Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens nehmen insoweit Bezug auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862).

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862), klargestellt hat, sind die Gründe für die Verweigerung eines Visums nämlich im Visakodex abschließend festgelegt(18) und müssen unter Beachtung seiner relevanten Vorschriften angewandt werden.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16
    Den Urteilen vom 8. November 2012, Iida (C-40/11, EU:C:2012:691), und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291), sei zu entnehmen, dass die Situation der Antragsteller des Ausgangsverfahrens nicht vom Unionsrecht geregelt sei, weil sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt auf der Grundlage des Visakodex nicht erfüllten.

    Die von der belgischen Regierung angeführten Urteile vom 8. November 2012, Iida (C-40/11, EU:C:2012:691), und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291), vermögen ihre Behauptung, der Gerichtshof sei unzuständig, nicht zu stützen.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16
    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94, 106 und 113), sowie vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90 und 94), bereits entschieden, dass Art. 4 der Charta wie Art. 3 der EMRK den Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen eine positive Verpflichtung auferlegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-490/16

    Unter den außergewöhnlichen Umständen der Flüchtlingskrise ist nach Ansicht von

    67 - Das Verhältnis zwischen diesen Visa und der Dublin-III-Verordnung wurde vom Gerichtshof in Rn. 48 seines kürzlich ergangenen Urteils vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173), kurz angesprochen.

    142 - Urteil vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    188 - Schlussanträge in der Rechtssache X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:93, Nr. 130, in Bezug auf Art. 25 des Visakodex).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16

    Jafari - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und

    67 - Das Verhältnis zwischen diesen Visa und der Dublin-III-Verordnung wurde vom Gerichtshof in Rn. 48 seines kürzlich ergangenen Urteils vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173), kurz angesprochen.

    142 - Urteil vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    188 - Schlussanträge in der Rechtssache X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:93, Nr. 130, in Bezug auf Art. 25 des Visakodex).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17

    Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

    Dies gilt auch für die von der Beschwerde angeführten Erwägungen des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Schlussanträgen vom 7. Februar 2017 in der Rechtssache C-638/16, in der eine Entscheidung des Gerichtshofs im Übrigen noch nicht ergangen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für

    10 Vgl. insbesondere Nr. 89 meiner Schlussanträge in der Rechtssache X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:93).
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