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   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14 (https://dejure.org/2015,9744)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.2015 - C-88/14 (https://dejure.org/2015,9744)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - C-88/14 (https://dejure.org/2015,9744)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV und 291 AEUV - Delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt - Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 - Gegenseitigkeitsmechanismus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14
    14 - Im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 77 bis 86) ist der Gerichtshof lediglich auf die Frage eingegangen, ob die Art. 290 AEUV und 291 AEUV einen einzigen Rechtsrahmen bilden, der es erlaubt, ausschließlich der Kommission einige der delegierten und der Durchführungsbefugnisse zuzuerkennen, oder ob der Unionsgesetzgeber auch weitere Delegierungssysteme an Einrichtungen und sonstige Stellen der Union vorsehen kann.

    In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-270/12, EU:C:2013:562) geht Generalanwalt Jääskinen dagegen auf das Thema der Unterscheidung zwischen den Anwendungsbereichen der Art. 290 AEUV und 291 AEUV ein (vgl. insbesondere Nrn. 75 bis 88).

    29 - Wie bereits von Generalanwalt Jääskinen in Nr. 85 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2013:562) ausgeführt, wird dieser Grundsatz auch dadurch gewahrt, dass die Übertragung legislativer Befugnisse nur an die Kommission erfolgt, die letztendlich gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Auslegung der Art. 290 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14
    Zu den Punkten, über die der Gerichtshof entscheiden soll, zählen der Begriff der "Änderung" nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsakts gemäß Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV sowie die Reichweite des Ermessensspielraums, der dem Unionsgesetzgeber im Urteil in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170) (im Folgenden: Biozid-Urteil) im Hinblick auf die Entscheidung zuerkannt wurde, ob er auf einen delegierten Rechtsakt oder einen Durchführungsrechtsakt zurückgreift.

    Demgegenüber gilt: "Überträgt der Gesetzgeber der Kommission ... eine Durchführungsbefugnis ..., hat diese den Inhalt dieses Gesetzgebungsakts zu präzisieren, um seine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen." Vgl. auch das Urteil Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 39 bis 46) und die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nrn .

    13 - Vgl. in diesem Sinne auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (KOM[2009] 673, Nr. 2.3) (im Folgenden: Mitteilung der Kommission von 2009 zur Umsetzung von Art. 290 AEUV) und den Bericht des Parlaments zu den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2013 (A7-0435/2013), in dem unter Punkt 1 elfter Spiegelstrich Folgendes ausgeführt wird: "Im Allgemeinen sollten delegierte Rechtsakte angewendet werden, wenn der Basisrechtsakt der Kommission einen beträchtlichen Ermessensspielraum zur Erweiterung des im Basisrechtsakt festgelegten rechtlichen Rahmens einräumt." Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nr. 62).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14
    35 - Urteile Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission (140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, EU:C:1984:66, Rn. 27), Lux/Rechnungshof (69/83, EU:C:1984:225, Rn. 30) und Fedesa u. a. (C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-286/14

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV - Begriffe "Ergänzung"

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:304).

    33 - C-88/14, EU:C:2015:304.

    34 - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:304, Nr. 43).

    40 - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:304, Nr. 41).

    43 - Vgl. entsprechend zum Ermessen des Gesetzgebers bezüglich der Wahl zwischen Art. 290 AEUV und Art. 291 AEUV Urteil Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 40) und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:304, Nrn. 36 und 37).

  • EuG, 08.10.2015 - T-659/13

    Tschechische Republik / Kommission

    Il ressort également des conclusions de l'avocat général Cruz Villalón dans l'affaire Commission/Parlement et Conseil (C-427/12, Rec, EU:C:2013:871, point 76) que la Commission dispose d'une large « marge d'appréciation " pour compléter la réglementation du domaine concerné sur le fondement de l'article 290 TFUE (conclusions de l'avocat général Mengozzi dans l'affaire Commission/Parlement et Conseil, C-88/14, Rec, EU:C:2015:304, point 24).
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