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   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18 (https://dejure.org/2019,11373)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.2019 - C-347/18 (https://dejure.org/2019,11373)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - C-347/18 (https://dejure.org/2019,11373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salvoni

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 53 - Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass das durch das Ursprungsgericht ergangene Urteil vollstreckbar ist - Verfahren - Befugnisse des Ursprungsgerichts - Verbraucherschutz - Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 53 - Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass das durch das Ursprungsgericht ergangene Urteil vollstreckbar ist - Verfahren - Befugnisse des Ursprungsgerichts - Verbraucherschutz - Art. ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18
    Wie oben in Nr. 17 dargelegt, orientiert sich das vorlegende Gericht an der - insbesondere im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(28) entwickelten - Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Verbraucher gegenüber Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet, weshalb die nationalen Gerichte, gegebenenfalls von Amts wegen, zu positivem Eingreifen verpflichtet sein können, um diese Ungleichheit unter bestimmten Umständen auszugleichen(29).

    In dieser Frage bin ich mit der tschechischen Regierung, Irland, der italienischen Regierung und der Kommission der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 nicht ohne Weiteres auf die Verordnung Nr. 1215/2012 übertragen werden kann.

    Die Richtlinie 93/13 zielte in erster Linie darauf ab, das materielle Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzugleichen, wobei es im Einklang mit dem bekannten Grundsatz der Verfahrensautonomie(30) den Mitgliedstaaten überlassen blieb, die erforderlichen Verfahrensvorschriften festzulegen(31).

    Die vom vorlegenden Gericht angeführte Rechtsprechung war daher das Ergebnis von Sachverhalten, in denen der Gerichtshof der Auffassung war, dass das nationale Verfahrensrecht es Verbrauchern unmöglich oder übermäßig schwer machte, die ihnen durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte wahrzunehmen.

    In dieser Hinsicht sollte betont werden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind.

    Sie enthält keine ergebnisorientierte und weitereichende materielle Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entspricht.

    Insbesondere hat er die Auffassung vertreten, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht grundsätzlich nicht gebiete, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte(35).

    30 Vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 10 und 24 der Richtlinie 93/13.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18
    Der Gerichtshof hat diese Frage in gewissem Umfang in seinem kürzlich ergangenen Urteil Gradbenistvo Korana erörtert, in dem er entschieden hat, dass das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 unter Umständen wie denen des dortigen Ausgangsverfahrens gerichtlichen Charakter aufweise, so dass das vorlegende Gericht befugt war, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen(8).

    8 Urteil vom 28. Februar 2019 (C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 41).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana (C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 37).

    21 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Gradbenistvo Korana (C-579/17, EU:C:2018:863, Nr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Urteil vom 28. Februar 2019 (C-579/17, EU:C:2019:162).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18
    Im Urteil Trade Agency hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Ausstellung der betreffenden Bescheinigung nach dem durch die Verordnung Nr. 44/2001 eingeführten System (damals in deren Art. 54 geregelt) "fast automatisch" erfolgte(24).

    15 Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 41), sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in jener Rechtssache (EU:C:2012:247, Nr. 38).

    Vgl. auch Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 36).

    24 Urteil vom 6. September 2012 (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 41).

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