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   Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18 (https://dejure.org/2019,37247)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-215/18 (https://dejure.org/2019,37247)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-215/18 (https://dejure.org/2019,37247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Primera Air Scandinavia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag - Kapitel II Abschnitt 4 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag - Kapitel II Abschnitt 4 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    Wie die tschechische Regierung und die Kommission weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil flightright u.

    Zum anderen hat der Gerichtshof in eben diesem Urteil flightright u.

    In der Rechtssache, in der das Urteil flightright u.

    Insoweit werde ich mich auf die Aussage beschränken, dass dies meiner Ansicht nach der Fall ist, und in diesem Sinne lediglich auf die Erwägungen zur Frage verweisen, welche Schlüsse aus dem Urteil flightright u.

    21 Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, im Folgenden: Urteil flightright u.

    22 Wobei jeder dieser Fluggäste bei einer Fluggesellschaft eine aus mehreren Teilstrecken bestehende Flugreise gebucht hatte, von der diese Gesellschaft nur einen Teil betreute, während ein ausführendes Luftfahrtunternehmen den anderen Teil übernahm (vgl. Urteil flightright u.

    23 Vgl. Urteil flightright u.

    24 Abgesehen vom Urteil flightright u.

    25 Vgl. Urteil flightright u.

    27 Ebenso ist die Kommission der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil flightright u.

    30 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2017:787, Nrn. 52 bis 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    Eine ähnliche Klage war jüngst Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil Aegean Airlines(65) ergangen ist und bei der es speziell um den Anspruch auf Erstattung von Flugscheinkosten durch das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges ging, vor allem wenn der Reiseveranstalter(66) in Konkurs gegangen ist.

    Was den im Urteil Aegean Airlines ausgelegten Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 anbelangt, so bringt er auf spezifische Weise zum Ausdruck, dass der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels vorgesehene Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten(72) auch für Fluggäste gilt, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, es sei denn , dass sich ein solcher Anspruch aus der Richtlinie 90/314, wenn auch nur potenziell, ergibt(73).

    Was den historischen Zusammenhang anbelangt, in den sich die hier einschlägigen Vorschriften einfügen, teile ich die vom Gerichtshof im Urteil Aegean Airlines vertretene Ansicht und weise in Übereinstimmung mit den von mir in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache angestellten Überlegungen(83) darauf hin, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschließen wollte, sondern ihnen die durch diese Verordnung verliehenen Rechte zuerkennen und ihnen gegenüber zugleich das zuvor durch die Richtlinie 90/314 eingerichtete, einen ausreichenden Schutz gewährende System beibehalten wollte.

    65 Urteil vom 10. Juli 2019 (C-163/18, im Folgenden: Urteil Aegean Airlines, EU:C:2019:585).

    68 Urteil Aegean Airlines (Rn. 44).

    69 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines (C-163/18, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines, EU:C:2019:275, Nrn. 35 bis 67).

    76 Vgl. Urteil Aegean Airlines (Rn. 32 bis 34), in dem diesbezüglich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines verwiesen wird (Nrn. 43 und 44 sowie Nr. 64).

    83 Vgl. Urteil Aegean Airlines (Rn. 32) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines (Nrn. 40 bis 46 und die dort angeführten Quellen).

    88 Vgl. dazu Urteil Aegean Airlines (Rn. 38) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines (Nrn. 58 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    Zur Stützung ihres Begehrens machte sie hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und in der Sache Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Sturgeon u.

    Ich weise darauf hin, dass in der vorliegenden Rechtssache, auch wenn die vorgelegte Frage auf sämtliche Ansprüche abzielt, die den Fluggästen durch die Verordnung Nr. 261/2004 verliehen werden, aus der Vorlageentscheidung hervorgeht(70), dass die Klage im Ausgangsverfahren speziell auf ihre Art. 6 und 7 gestützt wird, in denen jeweils die Voraussetzungen angeführt sind, unter denen das ausführende Luftfahrtunternehmen bei großer Verspätung eines Fluges dem Fluggast eine Unterstützungsleistung nach den in ihren Art. 8 und 9 vorgesehenen Modalitäten sowie eine pauschale Ausgleichsleistung gemäß der im Urteil Sturgeon u.

    9 Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, im Folgenden: Urteil Sturgeon u.

    a., EU:C:2009:716), in dem der Gerichtshof die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin ausgelegt hat, dass "die Fluggäste verspäteter Flüge für die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden" (Rn. 69).

    12 Ich weise darauf hin, dass der Anspruch, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgrund der Verspätung eines Fluges beruft und der aus den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Sturgeon u.

    78 Gemäß dem Urteil Sturgeon u.

    94 Insoweit nimmt die tschechische Regierung auf das Urteil Sturgeon u.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    Zweitens möchte ich jedoch anmerken, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht hat, dass der Gerichtshof im Urteil Maletic den in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriff "anderer Vertragspartner" dahin ausgelegt habe, dass er "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat"(46).

    Ebenso wie das vorlegende Gericht und die tschechische Regierung weise ich darauf hin, dass die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil Maletic ergangen ist, in vielerlei Hinsicht anders waren als die hier in Rede stehenden(47).

    In einem späteren Urteil(48) hat der Gerichtshof betont, dass die im Urteil Maletic erfolgte Auslegung "auf besonderen Umständen [beruht], unter denen der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war"(49), und berücksichtigt, dass "der Ausschluss des im Mitgliedstaat des Verbrauchers niedergelassenen Vertragspartners vom Anwendungsbereich von Art. 16 zur Folge gehabt [hätte], dass das mit der Klage auf Verurteilung beider Vertragspartner als Gesamtschuldner befasste Gericht nur in Bezug auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer zuständig gewesen wäre"(50).

    Was die Gefahr von Parallelverfahren und somit unvereinbaren Entscheidungen angeht(52), die die Verordnung Nr. 44/2001 im Allgemeinen zu verhindern trachtet, wie ihr 15. Erwägungsgrund anführt und der Gerichtshof vor allem im Urteil Maletic betont hat, werde ich mich auf die Feststellung beschränken, dass diese Gefahr bei einer gerichtlichen Klage wie der des Ausgangsverfahrens nicht besteht und dass ihre Vermeidung jedenfalls kein wesentliches Ziel von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung darstellt.

    46 Urteil vom 14. November 2013 (C-478/12, im Folgenden: Urteil Maletic, EU:C:2013:735, Rn. 32).

    47 Bei dieser Rechtssache ging es um eine Pauschalreise, die von einem in Deutschland niedergelassenen Reisebüro verkauft, jedoch von einer in Österreich niedergelassenen Gesellschaft organisiert wurde und den Anstoß zu einer von einem Verbraucherpaar mit Wohnsitz in Österreich erhobenen Klage auf Verurteilung dieser beiden Unternehmer als Gesamtschuldner gab (vgl. Urteil Maletic, Rn. 11 bis 14).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    33 Vgl. Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23), sowie vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 23 und 24).

    43 Vgl. Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32), sowie vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45), Hervorhebung nur hier.

    48 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33).

    51 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 34 und 35), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre, für eine Klage, mit der er den Emittenten in Anspruch nimmt, nicht auf die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

    58 Vgl. Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 29 bis 32), sowie vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45 und 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    Schließlich steht es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest, dass eine Klage auf Ausgleichsleistung, die allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurde, anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. März 2016, Flight Refund, C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 24, sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Guaitoli u. a., C-213/18, EU:C:2019:524, Nrn. 32 und 35 ff.).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Guaitoli u. a. (C-213/18, EU:C:2019:524, Nr. 46).

    80 Zu dem durch die Verordnung Nr. 261/2004 eingeführten System der standardisierten und sofortigen Wiedergutmachung vgl. insbesondere meine Schlussanträge in der Rechtssache Guaitoli u. a. (C-213/18, EU:C:2019:524, Nrn. 36 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu (C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 28).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    Vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 19).

    18 Zu dem in Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 definierten Begriff "ausführendes Luftfahrtunternehmen" vgl. Urteile vom 4. Juli 2018, Wirth u. a. (C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 17 bis 20), sowie vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 23).

    90 Vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 31).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    33 Vgl. Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23), sowie vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 23 und 24).

    53 Zu den genauen Gründen für diesen Schutz vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 33), sowie vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 31).

    55 Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 32), sowie vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 43).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    Schließlich steht es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest, dass eine Klage auf Ausgleichsleistung, die allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurde, anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. März 2016, Flight Refund, C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 24, sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Guaitoli u. a., C-213/18, EU:C:2019:524, Nrn. 32 und 35 ff.).

    31 Vgl. Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 bis 47), flightright u. a. (Rn. 68), sowie vom 11. April 2019, Ryanair (C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 27).

    36 Vgl. auch zu den entsprechenden Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 Urteil vom 11. April 2019, Ryanair (C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 29).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
    43 Vgl. Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32), sowie vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45), Hervorhebung nur hier.

    55 Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 32), sowie vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 43).

    58 Vgl. Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 29 bis 32), sowie vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

  • EuGH, 10.03.2016 - C-94/14

    Flight Refund

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

  • EuGH, 29.07.2019 - C-354/18

    Rusu

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • EuGH, 10.07.2019 - C-163/18

    Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

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