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   Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-467/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-467/05 (https://dejure.org/2007,18009)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.03.2007 - C-467/05 (https://dejure.org/2007,18009)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. März 2007 - C-467/05 (https://dejure.org/2007,18009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dell''Orto'

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220 - Richtlinie 2004/80 - Begriff des Opfers - Rückgabe der beschlagnahmten Beute

  • EU-Kommission PDF

    Dell'Orto

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220 - Richtlinie 2004/80 - Begriff des Opfers - Rückgabe der beschlagnahmten Beute

  • EU-Kommission

    Dell'Orto

    Justiz und Inneres

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-467/05
    Das vorlegende Gericht bittet um eine Auslegung des Rahmenbeschlusses 2001/220 im Licht der Richtlinie 2004/80. Es möchte nämlich in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Pupino zum Grundsatz konformer Auslegung in Bezug auf Rahmenbeschlüsse seine Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses ausrichten, um das mit ihm angestrebte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EU nachzukommen.(5) Für den Ausgangsfall erwartet es offenbar, durch den Rahmenbeschluss verpflichtet zu sein, über die Herausgabe der beschlagnahmten Beträge an die SAIPEM zu entscheiden.

    Nach dem Urteil Pupino führen bloße Zweifel an der Möglichkeit einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts nicht zur Unzulässigkeit des Ersuchens, sondern diese Auslegung muss offensichtlich unmöglich sein.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften nämlich im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind.(12) Auch der Gerichtshof sah in der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit offenbar kein Hindernis für die rahmenbeschlusskonforme Auslegung, da er diesen Punkt im Urteil Pupino nicht aufgegriffen hat.

    Dementsprechend hat sich der Gerichtshof im Urteil Pupino nicht zu dieser Frage geäußert.

    Im Urteil Pupino stellte der Gerichtshof daher fest, es sei völlig verständlich, dass die Verfasser des Vertrags über die Europäische Union es für angebracht hielten, im Rahmen von Titel VI dieses Vertrags den Rückgriff auf Rechtsinstrumente mit analogen Wirkungen wie im EG-Vertrag vorzusehen, um einen wirksamen Beitrag zur Verfolgung der Ziele der Union zu leisten.(17) Entsprechendes gilt natürlich auch für die Rechtsetzungstätigkeit der Union.

    5 - Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 43).

    6 - Urteil Pupino (zitiert in Fn. 5, Randnr. 19).

    8 - Urteil Pupino (zitiert in Fn. 5, Randnrn. 29 f. m. w. N. zur Rechtsprechung nach Art. 234 EG).

    10 - Urteil Pupino (zitiert in Fn. 5, Randnr. 48).

    12 - Schlussanträge vom 11. November 2004 (C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Nr. 43) mit Hinweis auf die Urteile vom 12. November 1981, Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9), vom 6. Juli 1993, CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission (C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22), vom 7. September 1999, De Haan (C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnrn.

    14 - Urteil Pupino (zitiert in Fn. 5, Randnrn. 44 und 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-467/05
    Insofern unterscheidet sich der Rahmenbeschluss 2001/220 von der in meinen Schlussanträgen vom 8. September 2005, Parlament/Rat (Familienzusammenführung) (C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Nrn. 99 ff.), diskutierten Regelung, die eine grundrechtswidrige Umsetzung zu rechtfertigen schien.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-467/05
    27 - Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 27) und Giloy (C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein

    24 - Siehe meine Schlussanträge vom 11. November 2004 in der Rechtssache Pupino (C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Nrn. 48 ff.) sowie meine Schlussanträge vom 8. März 2007 in der Rechtssache Dell´Orto (C-467/05, Slg. 2007, I-5557, Nr. 40).
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