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   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16 PPU (https://dejure.org/2017,2185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - C-578/16 PPU (https://dejure.org/2017,2185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - C-578/16 PPU (https://dejure.org/2017,2185)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    C. K. u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 65 bis 69), entschieden hat, wird der Mitgliedstaat, der beschließt, einen Antrag selbst zu prüfen, der im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 für diese Prüfung zuständige Mitgliedstaat und muss den oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten davon unterrichten.

    Diese Schwachstellen müssen schwerwiegend sein, denn im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84 und 85), hat der Gerichtshof es ausgeschlossen, dass "der geringste Verstoß" oder "geringfügige Verstöße" gegen die Richtlinien im Asylbereich(14) systemische Schwachstellen darstellen.

    Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist eine Kodifizierung des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865).

    Im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), war die Hellenische Republik der zuständige Mitgliedstaat.

    In seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712)(21), hat der EGMR unter Anführung des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), die Vermutung bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylbewerbern beachten.

    Zudem ist es möglich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), nicht verlangen wollte, dass die Schwachstellen systemisch sein müssen, damit die Überstellung des Antragstellers unmöglich ist, sondern die Frage schlicht nicht in Betracht gezogen hat.

    Zweitens kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), den Fall von Schwachstellen, die nur den Antragsteller betreffen, nicht in Betracht gezogen hat, da der Ausdruck "systemische Schwachstellen" in den Schlussanträgen von Generalanwältin Trstenjak nicht vorkommt(27).

    Desgleichen hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 96), entschieden, dass im Fall der Unmöglichkeit einer Überstellung eines Antragstellers die Prüfung des Antrags durch den Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, eine bloße "Befugnis" ist.

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 61), entschieden, dass "ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III [der] Verordnung [Nr. 604/2013] festgelegten Zuständigkeitskriteriums ... geltend machen kann".

    Folglich kann aus dem Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), nicht abgeleitet werden, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat nicht der einzige Fall ist, in dem dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeit verliert und der Antragsteller nicht an ihn überstellt werden darf.

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Im Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 72), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Möglichkeit, beim slowakischen Verfassungsgericht ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) einzulegen, "das auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung der durch die innerstaatliche Verfassung oder ein internationales Übereinkommen gewährleisteten Rechte und Freiheiten beschränkt ist", nicht den Schluss zulässt, dass der Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) nicht als ein Gericht eingestuft werden kann, dessen Entscheidungen nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

    Denn im Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 68), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die Beurteilung des höheren innerstaatlichen Gerichts - dort des Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgerichtshof der Slowakischen Republik) - für ein anderes innerstaatliches Gericht - den Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) - bindend ist, dem letztgenannten Gericht nicht die Möglichkeit nehmen kann, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, um das es bei dieser rechtlichen Beurteilung geht.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, Puid (C-4/11, EU:C:2013:740, Rn. 37), entschieden, dass "die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als solche nicht zur Folge [hat], dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [Nr. 343/2003, der Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 entspricht,] selbst zu prüfen".
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Im Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf (C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 37), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Vorschlag der Kommission, der zum Erlass der Verordnung Nr. 343/2003 geführt hat, "erläutert [wird], dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung enthaltene Bestimmung eingeführt wurde, damit sich jeder Mitgliedstaat aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit erklären kann, einen Asylantrag zu prüfen".
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Viertens hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 60), Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, wonach gegen die Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, dahin ausgelegt, dass ein Antragsteller, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund eines der in der Verordnung Nr. 343/2003 festgelegten Kriterien(30) als für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig bestimmt worden ist, "der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten [kann], dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden"(31).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    In seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712)(21), hat der EGMR unter Anführung des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), die Vermutung bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylbewerbern beachten.
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