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   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20   

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https://dejure.org/2021,49576
Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20 (https://dejure.org/2021,49576)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-377/20 (https://dejure.org/2021,49576)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-377/20 (https://dejure.org/2021,49576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Servizio Elettrico Nazionale u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung - Art. 102 AEUV - Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb - Verwendung geschäftlich sensibler Informationen innerhalb einer beherrschenden Unternehmensgruppe - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung - Art. 102 AEUV - Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb - Verwendung geschäftlich sensibler Informationen innerhalb einer beherrschenden Unternehmensgruppe - ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (64)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
    6 Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, im Folgenden: Urteil Post Danmark II, EU:C:2015:651).

    20 Urteil Post Danmark II (Rn. 65).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteile Post Danmark II (Rn. 29) und Generics (UK) (Rn. 151 und 154).

    53 Urteil Post Danmark II (Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung dieses Tests ist nämlich nicht sachgerecht, wenn die Struktur des Marktes den Eintritt eines ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers praktisch unmöglich macht, wie im Fall eines Marktes, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen ein sehr großer Marktanteil auf den Inhaber des gesetzlichen Monopols entfällt und zum anderen der Markt durch hohe Zugangsschranken geschützt ist (Urteil Post Danmark II [Rn. 57 bis 61]).

    55 Urteil Post Danmark II (Rn. 53).

    60 Urteil Post Danmark II (Rn. 47 und 65) und Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

    95 Urteil Post Danmark II (Rn. 69, Hervorhebung nur hier).

    96 Urteil Post Danmark II (Rn. 73 und 74, Hervorhebung nur hier).

    106 Urteil Post Danmark II (Rn. 65) und Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

    Vgl. hierzu jedoch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 82).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
    7 Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, im Folgenden: Urteil Intel, EU:C:2017:632).

    99 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 115).

    107 Diese Frage wurde von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 117 und 118) untersucht.

    119 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

    123 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
    99 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 115).

    107 Diese Frage wurde von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 117 und 118) untersucht.

    119 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

    123 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    Wenn nämlich nur Verhaltensweisen, die sowohl objektiv wettbewerbsbeschränkend als auch rechtlich nicht zulässig sind, als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen wären, würde dies bedeuteten, dass ein Verhalten allein wegen seiner Rechtmäßigkeit nicht nach Art. 102 AEUV geahndet werden könnte, selbst wenn es potenziell wettbewerbsschädigend wäre, was das Ziel dieser Bestimmung, ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt, gefährden würde (vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

    Bevor ich auf diese beiden Teilfragen eingehe, halte ich es für sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Vorlagefrage die direkte Fortsetzung der dritten Vorlagefrage ist, die dasselbe Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil SEN ergangen ist, gestellt hat.

    Die in der Rechtssache SEN gestellte Frage war zwar allgemeinerer Art, aber die Untersuchung, die ich in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache vorgenommen habe, erlaubt es in Verbindung mit den Erkenntnissen aus dem Urteil SEN, die vorliegende Vorlagefrage in den Regelungsbereich von Art. 102 AEUV einzuordnen und die Unklarheiten des vorlegenden Gerichts teilweise zu beseitigen.

    Unter diesem Blickwinkel war der Gerichtshof im Urteil SEN der Ansicht, dass Beweise für das Fehlen konkreter Verdrängungswirkungen "ein Indiz dafür sein [können], dass das fragliche Verhalten nicht geeignet war, die behaupteten Verdrängungswirkungen zu entfalten", und dass "[dieser] Ansatz eines Beweises ... jedoch vom betroffenen Unternehmen um Angaben ergänzt werden [muss], die belegen sollen, dass das Fehlen konkreter Wirkungen die Folge dessen war, dass dieses Verhalten nicht geeignet war, solche Wirkungen zu entfalten"(52).

    9 Für eine Untersuchung der innerhalb einer Unternehmensgruppe anwendbaren Regeln für die Zurechenbarkeit vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache SEN, EU:C:2021:998, Nrn. 146 bis 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom II, EU:C:2021:238, Rn. 73), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, im Folgenden: Urteil SEN, EU:C:2022:379, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Vgl. Urteil SEN (Rn. 49 bis 58) und Schlussanträge in der Rechtssache SEN (Nrn. 109 bis 121).

    50 Vgl. Urteil SEN (Rn. 52) und Schlussanträge in der Rechtssache SEN (Nr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. Urteil SEN (Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    107 Siehe aber Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 45), der diese Rechtsprechung dahin verstehen will, dass sie nur die leistungsfähigsten Unternehmen schützt, die als Impulsgeber für die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes fungieren können, nicht aber die weniger fähigen und weniger effizienten Unternehmen.
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