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   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17 (https://dejure.org/2018,18861)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.2018 - C-478/17 (https://dejure.org/2018,18861)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - C-478/17 (https://dejure.org/2018,18861)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    IQ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats, das für die ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 10. Juli 2018. IQ gegen JP. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats, das für die ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-428/15

    Child and Family Agency

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    So ging es im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819), das ich in den vorliegenden Schlussanträgen mehrmals zitiere und das in erster Linie die Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, um die von einem nationalen Gericht gestellte Frage nach dem Anwendungsbereich und den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift, aber auch nach dem Begriff "Gericht, das den Fall besser beurteilen kann", und den maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung dieses Gerichts sowie nach dem Begriff "Wohl des Kindes"(7).

    Wie der Gerichtshof zuerst im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50), entschieden hat, darf nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Verweisung eines Falls auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats nur an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats erfolgen, zu dem das Kind eine "besondere Bindung" hat.

    Sodann sind nach dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51), um das Vorliegen einer solchen Bindung in einem bestimmten Fall zu ermitteln, die in Art. 15 Abs. 3 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 2201/2003 abschließend aufgeführten Umstände heranzuziehen.

    Gemäß dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61), ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann, sich vergewissern muss, dass die Verweisung der Sache an ein solches Gericht geeignet ist, für die Prüfung des Falls, insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften, einen realen und konkreten Mehrwert zu erbringen, und dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob eine solche Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht, sich insbesondere vergewissern muss, dass die Verweisung nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt.

    3 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 45).

    4 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52), und vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 46).

    5 Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 30).

    6 Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 56 bis 59).

    7 Vgl. auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2016:458).

    Vgl. auch eine ähnliche Rechtssache, die kürzlich vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) entschieden wurde: In the matter of N (Children) [2016] UKSC 15. Näher erörtert beispielsweise bei Pirrung, J., "Forum (non) conveniens - Art. 15 EuEheVO vor zwei obersten Common law-Gerichten" , IPRax , 2017, 562, Nr. 6, für die sowohl der Gerichtshof in der Rechtssache D. (C-428/15) als auch der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) "auf unterschiedlichen Wegen zu richtigen Ergebnissen gekommen [sind] und ... zu einem besseren Verständnis der forum non conveniens ... - Regel in europäischen Sorgerechtsverfahren beigetragen [haben]".

    8 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61).

    15 Gallant, E., "Le forum non conveniens de l'article 15 du règlement Bruxelles II bis (affaire C-428/15, D)", Revue critique de droit international privé (RCDIP) , 2017, S. 464. Vgl. zu Art. 15 auch Ancel, B., und Muir Watt, H., "L'intérêt supérieur de l'enfant dans le concert des juridictions: le règlement Bruxelles II bis", RCDIP , 2005, S. 569; Gallant, E., "Règlement II bis", Rép.

    17 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47).

    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 41).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    So ging es im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819), das ich in den vorliegenden Schlussanträgen mehrmals zitiere und das in erster Linie die Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, um die von einem nationalen Gericht gestellte Frage nach dem Anwendungsbereich und den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift, aber auch nach dem Begriff "Gericht, das den Fall besser beurteilen kann", und den maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung dieses Gerichts sowie nach dem Begriff "Wohl des Kindes"(7).

    Wie der Gerichtshof zuerst im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50), entschieden hat, darf nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Verweisung eines Falls auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats nur an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats erfolgen, zu dem das Kind eine "besondere Bindung" hat.

    Sodann sind nach dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51), um das Vorliegen einer solchen Bindung in einem bestimmten Fall zu ermitteln, die in Art. 15 Abs. 3 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 2201/2003 abschließend aufgeführten Umstände heranzuziehen.

    Gemäß dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61), ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann, sich vergewissern muss, dass die Verweisung der Sache an ein solches Gericht geeignet ist, für die Prüfung des Falls, insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften, einen realen und konkreten Mehrwert zu erbringen, und dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob eine solche Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht, sich insbesondere vergewissern muss, dass die Verweisung nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt.

    3 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 45).

    4 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52), und vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 46).

    5 Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 30).

    6 Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 56 bis 59).

    8 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61).

    17 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47).

    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 41).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    4 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52), und vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 46).

    10 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache W und V (C-499/15, EU:C:2016:920, Nr. 51).

    23 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    24 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73).

    25 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 74).

  • EuGH, 01.10.2014 - C-436/13

    E

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    Entsprechend diesem Erwägungsgrund sieht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vor, dass sich die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, nach Maßgabe dieses Ortes bestimmt." (Urteil vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 41).
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    Vgl. Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 38 und 41), in dem der Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass "[d]ie Anwendung der Doktrin des Forum non conveniens, die dem mit einer Rechtssache befassten Gericht ein weites Ermessen bei der Frage einräumt, ob ein ausländisches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache geeigneter ist, ... die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere des Artikels 2, und damit das Prinzip der Rechtssicherheit, das Grundlage des Übereinkommens ist [beeinträchtigt]." Vgl. hierzu z. B. Shuilleabhain Ni, M., Cross-Border Divorce Law, Brussels II bis , Oxford University Press, 2010, S. 202 ff. (auf S. 225 schlägt der Verfasser vor, in die neuen Rechtsvorschriften eine Bestimmung einzuführen, die an Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 angelehnt ist und unter bestimmten Umständen auch die Übertragung von Rechtssachen betreffend die Ehescheidung erlaubt).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-455/15

    P - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    Vgl. auch Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763), das sich im Wesentlichen auf Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 bezieht - der den auf der öffentlichen Ordnung basierenden Grund der Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung betrifft - und inzident auch auf die Auslegung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 eingeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-499/15

    W und V - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17
    10 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache W und V (C-499/15, EU:C:2016:920, Nr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Was die Verpflichtung betrifft, diese Prüfungen in jedem Abschnitt des Verfahrens vorzunehmen, könnte ein Vergleich mit dem Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie mit der derzeit anhängigen Rechtssache IQ (C-478/17), die beide die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betreffen, herangezogen werden.

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der zuletzt genannten Rechtssache (C-478/17, EU:C:2018:552).

    Vgl. im selben Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache IQ (C-478/17, EU:C:2018:552, Nr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    41 Generalanwalt Wathelet hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache IQ (C-478/17, EU:C:2018:552, Nrn. 59 ff.) jedoch eine andere Auffassung vertreten.
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