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   Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03 P (https://dejure.org/2005,15203)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.11.2005 - C-205/03 P (https://dejure.org/2005,15203)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. November 2005 - C-205/03 P (https://dejure.org/2005,15203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    FENIN / Kommission

    Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten - Begriff des Unternehmens - Den Lieferanten medizinischer Erzeugnisse auferlegte Zahlungsbedingungen

  • EU-Kommission PDF

    FENIN/Commission

    Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten - Begriff des Unternehmens - Den Lieferanten medizinischer Erzeugnisse auferlegte Zahlungsbedingungen

  • EU-Kommission

    FENIN/Commission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann handelt eine öffentliche Einrichtung als Unternehmen?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in ihrer Antwort auf eine am 8. Februar 2002 vom Gericht gestellte Frage betreffend das Urteil Smits und Peerbooms(41) zum wirtschaftlichen Charakter von unentgeltlich erbrachten medizinischen Leistungen geäußert hat.

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Smits und Peerbooms entschieden, dass medizinische Leistungen, die von Krankenhäusern unentgeltlich erbracht werden, Leistungen im Sinne von Artikel 49 EG sind.

    41 - Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473).

    52 - Nr. 41 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in den Rechtssachen Decker und Kohll, Urteil Smits und Peerbooms (Randnr. 58).

    53 - Urteil Smits und Peerbooms (Randnr. 58).

    57 - Urteil Smits und Peerbooms.

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    Erstens wird nach Auffassung von Fenin in der Rechtsprechung, auf die das Gericht seine Begründung stützt, nämlich in den Urteilen Kommission/Italien(62) und Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission(63), lediglich das Angebot von Gütern oder Dienstleistungen auf einem Markt als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft und nicht über den Charakter einer Einkaufstätigkeit befunden.

    7 - Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599), in dessen Randnr. 7 es heißt, dass der Staat "sowohl als öffentliche Hand als auch in der Weise handeln kann, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten".

    13 - Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 37).

    34 - Urteile vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86 (BNIC, Slg. 1987, 4789) und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851).

    69 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien, Eurocontrol und AOK-Bundesverband u. a. sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Ambulanz Glöckner (Nr. 72).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    So ist nach den Urteilen Pavlov u. a. und Ambulanz Glöckner "eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten"(14).

    Die Argumentation im Urteil Pavlov u. a. ist ähnlich.

    Zweitens macht Fenin geltend, das angefochtene Urteil widerspreche dem Urteil Pavlov u. a. In diesem hat der Gerichtshof den wirtschaftlichen Charakter der Mitgliedschaft von Ärzten in einer Rentenkasse darauf gestützt, dass die Mitgliedschaft eng mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhänge und daher dieser zuzurechnen sei, die wirtschaftlicher Natur sei(64).

    14 - Urteile vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 (Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75), Ambulanz Glöckner (Randnr. 19).

    64 - Im Urteil Pavlov u. a. heißt es in Randnr. 79: "Die Mitgliedschaft eines Facharztes in einem solchen System wird durch die Berufsausübung begründet." Weiter heißt es dort in Randnr. 80: "Die Beitragszahlung eines selbständigen Facharztes an dieses Berufszusatzrentensystem ist umso mehr an die Ausübung seiner Berufstätigkeit geknüpft, als dieses System durch einen gesteigerten Grad an Solidarität unter allen Ärzten gekennzeichnet ist ...".

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    Die Kommission trug vor, sie habe bei der Würdigung der Situation des SNS das funktionale Kriterium für die Definition des Unternehmensbegriffs angewandt, wie es der Gerichtshof im Urteil Poucet und Pistre aufgestellt habe(5).

    Am Ende seiner Prüfung gelangt das Gericht jedoch gestützt auf die Urteile Poucet und Pistre sowie FFSA u. a.(6) in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass "das von den in der Beschwerde der Klägerin genannten Ministerien und sonstigen Einrichtungen verwaltete SNS nach dem Solidaritätsgrundsatz funktioniert, weil es durch Sozialversicherungsbeiträge und andere staatliche Beiträge finanziert wird und unentgeltlich Dienstleistungen an seine Mitglieder auf der Grundlage eines umfassenden Versicherungsschutzes erbringt".

    Ginge es um die Beziehungen zwischen den Empfängern der medizinischen Leistungen und der für das nationale Gesundheitssystem verantwortlichen Einrichtung, so wären die Kriterien zur Bestimmung des Solidaritätsgrades des Systems heranzuziehen, wie sie der Gerichtshof seit dem Urteil Poucet und Pistre entwickelt hat.

    Das Gericht hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das SNS eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die Urteile Poucet und Pistre, FFSA u. a. und Albany ausgelegt und hierzu in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass "die Einrichtungen, von denen die ... Krankenkassen verwaltet wurden, ... eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllten sowie dass diese Tätigkeit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe und ohne Gewinnzweck ausgeübt werde, da die Leistungen gesetzlich vorgesehen und von der Höhe der Beiträge unabhängig seien".

    5 - Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    Der Rückgriff auf ein Vergleichbarkeitskriterium, auf dem eine funktionale, weite Auffassung vom Begriff des Unternehmens beruht, geht auf das Urteil Höfner und Elser zurück.

    Obwohl sich im Urteil Höfner und Elser der wirtschaftliche Charakter nur implizit aus der Teilnahme an einem Markt ergibt, weil der Staat private Unternehmen zu dem Markt zuließ, hat der Gerichtshof in anderen Urteilen einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Teilnahme an einem Markt und der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit hergestellt.

    Das Urteil Höfner und Elser lässt sich nach diesem Schema verstehen.

    2 - Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    Zur Organisation der sozialen Sicherheit bestimmt Artikel 137 Absatz 4 EG: "Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen." Vgl. außerdem die Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16) und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).

    50 - Urteile Kohll (Randnr. 21), Smits und Peerbooms (Randnr. 54), Müller-Fauré und van Riet (Randnr. 39) sowie Inizan (Randnr. 17).

    51 - Urteil Kohll (Randnr. 18).

  • EuGH, 18.03.1997 - C-343/95

    Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    4 - Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95 (Diego Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547).

    18 - Das Urteil Diego Calì & Figli betraf die Verhütung von Umweltverschmutzung im Hafen von Genua.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    13 - Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 37).

    34 - Urteile vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86 (BNIC, Slg. 1987, 4789) und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851).

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    Soweit das Rechtsmittel gegen nichttragende Gründe gerichtet ist, ist es jedoch unzulässig: Urteile vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-35/92 P (Parlament/Frederiksen, Slg. 1993, I-991), vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P (Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 25) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
    Zur Organisation der sozialen Sicherheit bestimmt Artikel 137 Absatz 4 EG: "Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen." Vgl. außerdem die Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16) und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

  • EuGH, 03.12.1987 - 136/86

    BNIC / Aubert

  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

  • EuG, 30.09.2004 - T-313/02

    DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

  • EuGH, 11.07.1996 - C-325/94

    An Taisce und WWF UK

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

  • EuGH, 23.11.1989 - 145/88

    Torfaen Borough Council / B & Q PLC

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • EuGH, 22.12.1993 - C-244/91

    Pincherle / Kommission

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

  • EuGH, 18.03.1993 - C-35/92

    Parlament / Frederiksen

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18

    Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche

    66 Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache FENIN/Kommission (C-205/03 P, EU:C:2005:666, Nr. 26).

    68 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache FENIN/Kommission (C-205/03 P, EU:C:2005:666, Nr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    37 Zu dieser Unterscheidung vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache FENIN/Kommission (C-205/03 P, EU:C:2005:666, Nr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Steuerrecht - Körperschaftsteuer -

    Siehe zuletzt auch die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 10. November 2005 in der anhängigen Rechtssache C-205/03 P (FENIN) betreffend die Anwendung des Unternehmensbegriffs auf Träger eines nationalen Gesundheitssystems.
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