Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Ilsinger
Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage gegenüber einem Verbraucher - Vertragsschluss - Verbraucherschutz - Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001
- EU-Kommission
Ilsinger
Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage gegenüber einem Verbraucher - Vertragsschluss - Verbraucherschutz - Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001
- EU-Kommission
Ilsinger
Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage gegenüber einem Verbraucher - Vertragsschluss - Verbraucherschutz - Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001“
Verfahrensgang
- EuGH, 07.04.2006 - C-180/06
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06
- EuGH, 14.05.2009 - C-180/06
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
Falco Privatstiftung und Rabitsch - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - …
Vgl. ferner meine Schlussanträge vom 11. September 2008 in der Rechtssache Ilsinger (C-180/06, Verfahren anhängig, Nr. 54).107 - Vgl. meine Schlussanträge vom 11. September 2008 in der Rechtssache Ilsinger (C-180/06, Verfahren anhängig).
- OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 7 U 251/07
Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands in …
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Entscheidung vom 11.9.2008 / C-180/06) festgestellt hat, sind die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen.