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   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07 P (https://dejure.org/2008,12805)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2008 - C-308/07 P (https://dejure.org/2008,12805)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2008 - C-308/07 P (https://dejure.org/2008,12805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

    Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Einziehung einer Forderung im Wege der Aufrechnung - Umsetzung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Allgemeine Rechtsgrundsätze des ...

  • EU-Kommission PDF

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

    Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Einziehung einer Forderung im Wege der Aufrechnung - Umsetzung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Allgemeine Rechtsgrundsätze des ...

  • EU-Kommission

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

    Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Einziehung einer Forderung im Wege der Aufrechnung - Umsetzung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Allgemeine Rechtsgrundsätze des ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (88)

  • EuG, 24.04.2007 - T-132/06

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07
    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das der ehemalige Abgeordnete des Europäischen Parlaments Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (im Folgenden: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2007 in der Rechtssache T-132/06, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament(2), eingelegt hat.

    - den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2007 in der Rechtssache T-132/06 aufzuheben;.

    Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen worden sei, da über die beiden aufeinanderfolgenden Klagen, die er in den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 erhoben habe - und die zum Urteil vom 22. Dezember 2005 bzw. zum Beschluss vom 24. April 2007 geführt hätten - in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei.

    Der Rechtsmittelführer behauptet, dass über die beiden Klagen, die er in den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 erhoben hat, in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei.

    Dies ist allerdings nur insoweit richtig, als alle Mitglieder der mit der Rechtssache T-132/06 befassten Zweiten Kammer des Gerichts ebenfalls an der Rechtssache T-146/04, die der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden war, mitgewirkt haben.

    Umgekehrt sind zwei der an der Rechtssache T-146/04 mitwirkenden Richter nicht an der Rechtssache T-132/06 beteiligt gewesen.

    Wie der Rechtsmittelführer nachträglich in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, beanstandet er nicht deren persönliche Überzeugung oder Haltung, sondern lediglich den Umstand, dass sie an den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 mitgewirkt haben.

    Folglich ist allein auf eine objektive Prüfung der Unparteilichkeit des Gerichts vor dem Hintergrund seiner Besetzung in der Rechtssache T-132/06 abzustellen(23), wobei es entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die genauen Umstände des konkreten Falls ankommt(24).

    Ungeachtet der weitgehenden Sachverhaltsübereinstimmung enthielt die Rechtssache T-132/06 nämlich neue Sachverhaltselemente und warf neue Rechtsfragen auf, die das Gericht zu würdigen hatte.

    Im Hinblick auf die Zusammensetzung des mit der Rechtssache T-132/06 befassten Spruchkörpers gibt es meines Erachtens, gerade vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit.

    Infolgedessen wären die mit der Rechtssache T-132/06 befassten Richter wie jeder andere auch an die materielle Rechtskraft dieses Urteils gebunden gewesen.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelführer bereits in der Rechtssache T-146/04(42) sowie in der Rechtssache T-132/06(43) auf sein Unvermögen verwiesen hatte, bestimmte buchhalterische Vorgänge zu belegen.

    Obwohl er diese Umstände erst in der Rechtssache T-132/06 ausdrücklich als einen Fall höherer Gewalt bezeichnete, ist es offensichtlich, dass er sich bereits in der Rechtssache T-146/04 auf aus seiner Sicht unvorhergesehene und außerhalb seiner Einflusssphäre liegende Umstände und damit, rechtlich betrachtet, auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne der oben angeführten Definition berufen hatte.

    2 - Beschluss des Gerichts vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T-132/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    42 - Siehe Urteil Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 147).

    43 - Siehe Randnr. 67 der Klageschrift in der Rechtssache T-132/06.

    94 bis 98 (insbesondere Randnr. 96) der Klageschrift in der Rechtssache T-132/06.

    66 bis 69 der Klageschrift in der Rechtssache T-132/06.

  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07
    Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 in der Rechtssache T-146/04, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament(5), erklärte das Gericht die Entscheidung vom 24. Februar 2004 für teilweise nichtig.

    Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen worden sei, da über die beiden aufeinanderfolgenden Klagen, die er in den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 erhoben habe - und die zum Urteil vom 22. Dezember 2005 bzw. zum Beschluss vom 24. April 2007 geführt hätten - in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei.

    Der Rechtsmittelführer behauptet, dass über die beiden Klagen, die er in den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 erhoben hat, in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei.

    Dies ist allerdings nur insoweit richtig, als alle Mitglieder der mit der Rechtssache T-132/06 befassten Zweiten Kammer des Gerichts ebenfalls an der Rechtssache T-146/04, die der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden war, mitgewirkt haben.

    Umgekehrt sind zwei der an der Rechtssache T-146/04 mitwirkenden Richter nicht an der Rechtssache T-132/06 beteiligt gewesen.

    Wie der Rechtsmittelführer nachträglich in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, beanstandet er nicht deren persönliche Überzeugung oder Haltung, sondern lediglich den Umstand, dass sie an den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 mitgewirkt haben.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelführer bereits in der Rechtssache T-146/04(42) sowie in der Rechtssache T-132/06(43) auf sein Unvermögen verwiesen hatte, bestimmte buchhalterische Vorgänge zu belegen.

    Obwohl er diese Umstände erst in der Rechtssache T-132/06 ausdrücklich als einen Fall höherer Gewalt bezeichnete, ist es offensichtlich, dass er sich bereits in der Rechtssache T-146/04 auf aus seiner Sicht unvorhergesehene und außerhalb seiner Einflusssphäre liegende Umstände und damit, rechtlich betrachtet, auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne der oben angeführten Definition berufen hatte.

    5 - Urteil des Gerichts vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T-146/04, Slg. 2005, II-5989).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07
    Dies ist jüngst vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 2008 in den Rechtssachen C-341/06 P und C-342/06 P (Chronopost und UFEX/Kommission)(13) im Zusammenhang mit der Frage betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Besetzung einer Kammer bestätigt worden, wobei der Gerichtshof die eben genannten Garantien als einen "Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren" bezeichnet hat, deren Einhaltung der Gerichtshof von Amts wegen prüfen muss, sobald ein Verstoß dagegen gerügt wird und die erhobene Rüge nicht von vornherein offensichtlich unbegründet ist(14).

    Dies gilt etwa für Entscheidungen, die dasselbe Gericht im Vorfeld des eigentlichen Gerichtsverfahrens getroffen hat (pre-trial decisions) (27) aber auch für die spezielle, vom Gerichtshof in den Rechtssachen C-341/06 P und C-342/06 P (Chronopost und UFEX/Kommission) untersuchte Konstellation, in der Richtern eine Rechtssache erneut zur Entscheidung vorgelegt wird, nachdem ein höheres Gericht ihre ursprüngliche Entscheidung infolge eines dagegen eingelegten Rechtsmittels aufgehoben hat(28).

    13 - Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und UFEX/Kommission (C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    27 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (C-308/07 P, EU:C:2008:498, Nr. 89).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von

    25 - Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 9. September 2008 in der Rechtssache Elgafaji (C-465/07, Urteil vom 17. Februar 2009, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 21 und 23), meine Schlussanträge vom 11. September 2008 in der Rechtssache Gorostiaga (C-308/07 P, Urteil vom 19. Februar 2009, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 56, 91 und 92), Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 21. Januar 2009 in der Rechtssache Mono Car Styling (C-12/08, Rechtssache anhängig, Nrn. 49, 83, 95 und 97) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Januar 2009 in der Rechtssache Mellor (C-75/08, Rechtssache anhängig, Nrn. 24, 25 und 33).
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