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   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07 (https://dejure.org/2008,28106)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-460/07 (https://dejure.org/2008,28106)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-460/07 (https://dejure.org/2008,28106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puffer

    Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt wird - Vorsteuerabzugsrecht bei Herstellungskosten - Zuordnung zum Unternehmen mit sofortigem Abzug der gesamten Vorsteuer und mehrwertsteuerpflichtiger ...

  • EU-Kommission PDF

    Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • EU-Kommission

    Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    Im Urteil Seeling hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine steuerpflichtige Dienstleistung zu behandeln ist (gemäß Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie) und nicht als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks angesehen werden darf (die nach Art. 13 Teil B Buchst. b steuerfrei wäre)(17).

    Die österreichische Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung im Urteil Seeling (dass die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks nicht als steuerbefreite Vermietung oder Verpachtung behandelt werden könne) für Österreich nicht anwendbar sei, weil der Ausschluss vom Vorsteuerabzug von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie erfasst werde.

    Frau Puffer ordnete das Haus zur Gänze dem Unternehmen zu und machte unter Hinweis auf das Urteil Seeling die für die Errichtung des Gebäudes insgesamt in Rechnung gestellten Vorsteuern geltend.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach dem Urteil Seeling ein Steuerpflichtiger hinsichtlich der Gebäudeteile, die für private Zwecke genutzt würden, die Vorsteuer abziehen könne, wenn der übrige Teil des Gebäudes für steuerpflichtige Zwecke genutzt werde.

    Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass nach dem Urteil Seeling die private Nutzung von Gebäuden nicht als befreiter Umsatz angesehen werden könne.

    Entfaltet Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994), die sich auf Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber aufgrund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) eine Regelung getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) einen Vorsteuerabzug zulässt?.

    Die Entscheidung im Urteil Seeling, dass die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks, für das die Vorsteuer abgezogen wurde, nicht als steuerbefreite Vermietung oder Verpachtung angesehen werden darf, sondern als steuerpflichtige Selbstzuordnung zu behandeln ist, schließt jedenfalls die Änderung aus, die offensichtlich vorgenommen wurde.

    15 - Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, Slg. 1991, I-3795), vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), und vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).

    35 - Urteile Seeling (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 41), vom 29. April 2004, Sudholz (C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 37), und Charles (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 24).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    Nach dem Urteil Holböck(29) könne eine Vorschrift von der Stand-still-Klausel gedeckt sein, wenn sie mit der früheren Regelung im Wesentlichen übereinstimme.

    29 - Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    47 - Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    45 - Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, gibt es zwar einige Fälle, in denen Wettbewerb zwischen den beiden Kategorien besteht (vgl. z. B. Urteil vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory [C-401/05, Slg. 2006, I-12121]), doch sind sie selten, und der vorliegende Fall gehört nicht zu ihnen.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    15 - Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, Slg. 1991, I-3795), vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), und vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    41 - Vgl. beispielsweise aus jüngerer Zeit Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    35 - Urteile Seeling (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 41), vom 29. April 2004, Sudholz (C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 37), und Charles (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    22 bis 24), und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    46 - Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnrn.
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    43 - Vgl. jüngst Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste (C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    104 Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit, bei einer möglichen Änderung der Rechtsprechung die Rechtssache der Großen Kammer vorzulegen, Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Puffer (C-460/07, EU:C:2008:714, Nr. 56).
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