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   Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10 (https://dejure.org/2012,111)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.01.2012 - C-415/10 (https://dejure.org/2012,111)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - C-415/10 (https://dejure.org/2012,111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meister

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Beweislast - Anspruch einer Person, deren Bewerbung um eine Stelle in einem Privatunternehmen abgelehnt wurde, auf Erhalt aller Informationen über das Auswahlverfahren, um eine etwaige Diskriminierung beweisen ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Meister

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Beweislast - Anspruch einer Person, deren Bewerbung um eine Stelle in einem Privatunternehmen abgelehnt wurde, auf Erhalt aller Informationen über das Auswahlverfahren, um eine etwaige Diskriminierung beweisen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber, aber ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsverweigerung gegenüber einem erfolglosen Bewerber kann für eine Diskriminierung sprechen

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Diskriminierungsvorwürfe bei Nichteinstellung: Auskunftsansprüche abgelehnter Bewerber?

  • fernuni-hagen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Abschaffung von Stellenausschreibungen…

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 182
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10
    16 - Vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2000/43, Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2000/78 und Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2006/54. Vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2001, Brunnhofer (C-381/99, Slg. 2001, I-4961, Randnr. 49).

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt jedoch dann, wenn in einem Unternehmen ein Entlohnungssystem angewandt wird, dem jede Transparenz fehlt und das somit die Aufgabe des Klägers erschwert, dem Arbeitgeber der Nachweis, dass seine Lohnpolitik nicht diskriminierend ist, sofern eine Arbeitnehmerin, die geltend macht, Opfer einer Diskriminierung zu sein, auf der Grundlage einer relativen großen Zahl von Arbeitnehmern belegt, dass das durchschnittliche Entgelt der Frauen niedriger als das der Männer ist (vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteil Brunnhofer, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10
    10 - Urteil vom 21. Juli 2011 (C-104/10, Slg. 2011, I-6813).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10
    17 - Vgl. insbesondere zu der Frage, ob öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, der kundtut, dass er keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, eine Tatsache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 darstellen, Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, Slg. 2008, I-5187, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10
    18 - Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, Slg. 2011, I-6219, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied

    Zwar ging es bei dem dem Urteil vom 19. April 2012, Meister (C-415/10, EU:C:2012:217), zugrunde liegenden Sachverhalt um eine Person "russischer Herkunft" (die Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Meister [C-415/10, EU:C:2012:8, Nr. 9] als "in Russland geboren" bezeichnet), der Gerichtshof wurde jedoch um Auslegung der in der Richtlinie 2000/43 festgelegten Beweisregeln ersucht und nicht um Entscheidung der Frage, ob die Person aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert wurde.
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