Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08, C-23/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vatsouras
Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die nach Ausübung einer kurzen, geringfügigen Beschäftigung arbeitslos sind - Anspruch auf ...
- Europäischer Gerichtshof
Koupatantze
Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die nach Ausübung einer kurzen, geringfügigen Beschäftigung arbeitslos sind - Anspruch auf ...
- EU-Kommission
Vatsouras
Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die nach Ausübung einer kurzen, geringfügigen Beschäftigung arbeitslos sind - Anspruch auf ...
- EU-Kommission
Vatsouras
Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die nach Ausübung einer kurzen, geringfügigen Beschäftigung arbeitslos sind - Anspruch auf ...
Verfahrensgang
- EuGH, 07.04.2008 - C-22/08
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08, C-23/08
- EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (16)
- EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
Ninni-Orasche
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
Im Urteil Ninni-Orasche(14) ist ausgeführt worden, dass eine Beschäftigung, die zweieinhalb Monate lang ausgeübt wird, den Arbeitnehmer zum Gemeinschaftsarbeitnehmer macht.Legt man auch diese Entscheidung in Verbindung mit dem Urteil Ninni-Orasche aus, in dem Art. 39 EG auf eine Tätigkeit von insgesamt zweieinhalb Monaten angewandt worden ist, so wird die vorgetragene Auffassung bestätigt.
Es sei wiederholt, dass das Urteil Ninni-Orasche ein Arbeitsverhältnis von zweieinhalb Monaten als ausreichend erachtet hat.
14 - Urteil vom 6. November 2003, Ninni-Orasche (C-413/01, Slg. 2003, I-13187).
- EuGH, 07.09.2004 - C-456/02
Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
6 - Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum (66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17), vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14), und vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).31 - Im gleichen Sinne Urteile vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnrn.
- EuGH, 26.05.1993 - C-171/91
Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
22 - Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, Slg. 1991, I-745), vom 26. Mai 1993, Tsiotras (C-171/91, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 8), vom 20. Februar 1997, Kommission/Belgien (C-344/95, Slg. 1997, I-1035, Randnr. 15), und Collins, Randnr. 26.
- EuGH, 03.07.1986 - 66/85
Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
6 - Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum (66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17), vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14), und vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15). - EuGH, 26.02.1991 - C-292/89
The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
22 - Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, Slg. 1991, I-745), vom 26. Mai 1993, Tsiotras (C-171/91, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 8), vom 20. Februar 1997, Kommission/Belgien (C-344/95, Slg. 1997, I-1035, Randnr. 15), und Collins, Randnr. 26. - EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
Birden
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
Diese weite Auslegung von Art. 39 EG findet ihren Niederschlag in den Urteilen vom 26. November 1998, Birden (C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 25), vom 19. November 2002 (Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnrn. - EuGH, 15.09.2005 - C-258/04
DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
42 bis 45), und vom 15. September 2005, 1oannidis (C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 29). - EuGH, 24.01.2008 - C-294/06
Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
33 und 34), und vom 24. Januar 2008, Payir u. a. (C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 31). - EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
3 - Urteil vom 23. März 2004, Collins (C-138/02, Slg. 2004, I-2703). - EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
6 - Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum (66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17), vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14), und vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15). - EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
- EuGH, 17.03.2005 - C-109/04
Kranemann
- EuGH, 20.02.1997 - C-344/95
Kommission / Belgien
- EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
Kurz
- EuGH, 23.03.1982 - 53/81
Levin / Staatssecretaris van Justitie
- EuGH, 07.04.2008 - C-23/08
Koupatantze - Verbindung
- BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Der Senat geht daher davon aus, dass die Erwerbstätigeneigenschaft der Klägerinnen nach § 2 Abs. 3 S 2 FreizügG iVm Art. 7 Abs. 3 Buchst c) RL 2004/38/EG - zumindest im streitigen Aufhebungszeitraum Mai 2012, aber auch schon seit Beginn der SGB II-Bewilligung ab Dezember 2011 - nicht aufrechterhalten geblieben ist (vgl auch EuGH Urteil vom 4.6.2009, Rs C-22/08/C-23/08 - Slg 2009, I-4585 = SozR 4-6035 Art. 39 Nr. 5 RdNr 31) .In seinem Urteil vom 4.6.2009 (C-22/08, C-23/08 - Slg 2009, I-4585 = SozR 4-6035 Art. 39 Nr. 5 RdNr 31) hat der EuGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass es angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren habe, nicht mehr möglich sei, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG (nunmehr Art. 45 Abs. 2 AEUV) im Lichte des Art. 12 EG (nunmehr Art. 18 AEUV; vgl EuGH Urteil vom 25.10.2012 - Rs C-367/11 -ABl EU 2012, C 399, 6 - zur Veröffentlichung in Slg 2012 vorgesehen, RdNr 23) eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern solle.
Die dritte Vorlagefrage geht davon aus, dass sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - auch wenn diese "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG sind - nach der vom deutschen Gesetzgeber festgelegten Ausgestaltung des Systems existenzsichernder Leistungen aus Steuermitteln gleichzeitig auch um Leistungen handelt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern (vgl Schlussanträge des Berichterstatters Colomer in der Rs C-22/08 vom 12.3.2009, Slg 2009, I-4585, RdNr 57; anders das vor der Entscheidung Brey ergangene Urteil des EuGH vom 4.6.2009 in der Rs C-22/08, C 23/08 , Slg 2009, I-4585, RdNr 45; aA Vorlagebeschluss des SG Leipzig vom 3.6.2013 - S 17 AS 2198/12 - juris RdNr 64 ff).
- LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 AS 378/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Insbesondere muss es (...) den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats möglich sein, bei der Prüfung des Antrags eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, (...), u. a. die Höhe und die Regelmäßigkeit der ihm verfügbaren Einkünfte, den Umstand, dass diese Einkünfte die nationalen Behörden zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bewogen haben, und den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem ihm die beantragte Leistung voraussichtlich gezahlt werden wird." Nicht zu rechtfertigen sind daher nationale Regelungen, die einen bestimmten Personenkreis unter Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ohne individuelle Prüfung des Maßes der Inanspruchnahme von "Sozialhilfe" von den Leistungen ausschließen (so bereits ausdrücklich zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. März 2009, Rs. C-22/08 und 23/08 - Vatsouras/Koupatantze, Slg. 2009, I-4585 unter VIII., Rn. 55 und insbesondere Rn. 61 nach juris). - LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 AS 726/12 Insbesondere muss es (...) den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats möglich sein, bei der Prüfung des Antrags eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, (...), u. a. die Höhe und die Regelmäßigkeit der ihm verfügbaren Einkünfte, den Umstand, dass diese Einkünfte die nationalen Behörden zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bewogen haben, und den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem ihm die beantragte Leistung voraussichtlich gezahlt werden wird." Nicht zu rechtfertigen sind daher nationale Regelungen, die einen bestimmten Personenkreis unter Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ohne individuelle Prüfung des Maßes der Inanspruchnahme von "Sozialhilfe" von den Leistungen ausschließen (so bereits ausdrücklich zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. März 2009, Rs. C-22/08 und 23/08 - Vatsouras/Koupatantze, Slg. 2009, I-4585 unter VIII., Rn. 55 und insbesondere Rn. 61 nach juris).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-333/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet kann Deutschland …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich in einen …
43 - Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:150), der herausstellte, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in den ersten Monaten nach ihrer Einreise in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatten. - LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 15 AS 374/13 Dieser nach Auffassung des Senats europarechtskonforme Leistungsausschluss kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche" mit der Begründung verneint wird, dass sich der Betroffene tatsächlich nachhaltig um Arbeit bemüht und deshalb nicht als Arbeitsuchender, sondern als eine in den nationalen Arbeitsmarkt integrierte Person zu behandeln sei (so jedoch offensichtlich der Generalanwalt des EUGH R.-J. Colomer in seinen Schlussanträgen vom 12. März 2009 - C - 22/08).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 15 AS 392/13 Der nach Auffassung des Senats europarechtskonforme Leistungsausschluss kann schließlich auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche" mit der Begründung verneint wird, dass sich der Betroffene tatsächlich nachhaltig um Arbeit bemüht und deshalb nicht als Arbeitsuchender, sondern als eine in den nationalen Arbeitsmarkt integrierte Person zu behandeln sei (so jedoch offensichtlich der Generalanwalt des EUGH R.-J. Colomer in seinen Schlussanträgen vom 12. März 2009 - C - 22/08).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2013 - L 15 AS 302/13 Dieser nach Auffassung des Senats europarechtskonforme Leistungsausschluss kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche" mit der Begründung verneint wird, dass sich der Betroffene tatsächlich nachhaltig um Arbeit bemüht und deshalb nicht als Arbeitsuchender, sondern als eine in den nationalen Arbeitsmarkt integrierte Person zu behandeln sei (so jedoch offensichtlich der Generalanwalt des EUGH R.-J. Colomer in seinen Schlussanträgen vom 12. März 2009 - C - 22/08).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2013 - L 15 AS 415/13 Der nach Auffassung des Senats europarechtskonforme Leistungsausschluss kann schließlich auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche" mit der Begründung verneint wird, dass sich der Betroffene tatsächlich nachhaltig um Arbeit bemüht und deshalb nicht als Arbeitsuchender, sondern als eine in den nationalen Arbeitsmarkt integrierte Person zu behandeln sei (so jedoch offensichtlich der Generalanwalt des EUGH R.-J. Colomer in seinen Schlussanträgen vom 12. März 2009 - C - 22/08).