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   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20   

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https://dejure.org/2021,12444
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20 (https://dejure.org/2021,12444)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.2021 - C-124/20 (https://dejure.org/2021,12444)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - C-124/20 (https://dejure.org/2021,12444)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Melli Iran

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2271/96 - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen gegenüber Iran - Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2271/96 - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen gegenüber Iran - Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf EU-Recht berufen, das sich gegen US-amerikanische Sekundärsanktionen richtet

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20
    83 Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46), vom 30. Juni 2016, Lidl (C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 34), sowie vom 16. Juli 2020, Adusbef und Federconsumatori (C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82 und 83).

    85 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 52), oder Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20
    60 Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 16).

    66 Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 16), vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 19), vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 25), und vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola (C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 28).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20
    74 Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 33), und vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies (C-137/13, EU:C:2014:2335, Rn. 50).

    Vgl. zuvor Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory (C 605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 34), und vom 6. Oktober 2015, T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic (C-508/14, EU:C:2015:657, Rn. 28 bis 29), sowie Beschluss vom 21. April 2016, Beca Engineering (C-285/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:295, Rn. 24).

  • EuG, 12.07.2023 - T-8/21

    Das Gericht bestätigt die Beschlüsse der Kommission, mit denen der Clearstream

    Diese Feststellung entspricht im Übrigen derjenigen in Nr. 73 der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:386), wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2271/96 "nicht vor[sieht], dass [die Kommission] bei der Entscheidung über die Erteilung einer solchen Befreiung die Interessen dritter Parteien zu berücksichtigen hat".

    Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:386) ergebe sich nicht, dass die Interessen Dritter nicht berücksichtigt werden dürften.

    Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Fn. 40 der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:386) ergibt sich nämlich keine solche Veröffentlichungspflicht, während die von ihr in ihren Schriftsätzen angesprochenen, dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren innewohnenden Regeln und Umstände unerheblich sind.

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB

    Als Zweites haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 21. Mai 2021 einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme gestellt, um zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:386), die die Auslegung der Verordnung Nr. 2271/96 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung 2018/1100 geänderten Fassung betrifft, Stellung nehmen zu können.
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