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   Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17 (https://dejure.org/2018,19274)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.07.2018 - C-221/17 (https://dejure.org/2018,19274)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - C-221/17 (https://dejure.org/2018,19274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tjebbes u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats aufgrund eines Aufenthalts ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats aufgrund eines Aufenthalts ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union haben, der automatische Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit, der den Verlust ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verlust der Staats- und Unionsbürgerschaft: Nach zehn Jahren fehlt die Bindung

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wozu muss der Verlust der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig sein?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    Der Gerichtshof hat sich mit dieser Thematik schon im Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), befasst, allerdings in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Kontext.

    Das vorlegende Gericht führt aus, es sei mit der Frage befasst, ob der kraft Gesetzes eintretende Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere den Art. 20 und 21 AEUV im Licht des Urteils vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), gesehen, vereinbar sei.

    Diese Artikel seien unabhängig davon anwendbar, ob der Verlust des Unionsbürgerstatus auf den kraft Gesetzes eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union zurückgehe oder auf eine Einzelentscheidung, wie es im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) der Fall gewesen sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aber aus dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) nicht, wie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren vorzunehmen sei.

    In Anbetracht des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) könne das vorlegende Gericht nicht beurteilen, ob dies ein Grund sei, die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes zu entziehen.

    Vor der Untersuchung der Vorlagefrage im Hinblick darauf, ob der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit für volljährige (Abschnitt B) und minderjährige niederländische Staatsangehörige (Abschnitt C) unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) gegebenen Hinweise mit Art. 20 AEUV vereinbar ist, ist meines Erachtens zuerst zu prüfen - auch wenn dies keiner der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt hat -, ob das Unionsrecht anwendbar und der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig ist (Abschnitt A).

    Deshalb ist das vorlegende Gericht, das wie erwähnt in letzter Instanz entscheidet, der Ansicht, dass es zwangsläufig mit der Frage befasst sei, ob die Weigerung des Ministers, die beantragten Pässe auszustellen, zu Recht auf die Prämisse gestützt gewesen sei, dass alle Klägerinnen die niederländische Staatsangehörigkeit (und damit die Unionsbürgerschaft) nicht mehr besessen hätten, als er habe entscheiden müssen, und ob diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN getroffene Feststellung im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, namentlich mit dem im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Nach dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42) fällt aber eine solche Situation ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht.

    Der Gerichtshof hat auch im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) im Gegensatz zu seinem Generalanwalt(6) keinen Bezug herzustellen versucht zwischen der Rücknahme der Einbürgerung von Herrn Janko Rottmann und der Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union durch diesen.

    In Rn. 42 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) hat er nämlich einen solchen Bezug zum Unionsrecht damit begründet, dass "die Situation eines Unionsbürgers, gegen den wie gegen [Herrn Rottmann] eine Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats über die Rücknahme seiner Einbürgerung ergangen ist, die ihn - nachdem er die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die er ursprünglich besessen hatte, verloren hat - in eine Lage versetzt, die zum Verlust des durch Art. 17 EG [jetzt Art. 20 AEUV] verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte führen kann, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt".

    Folglich bin ich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 46) der Auffassung, dass dieser die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nach den Voraussetzungen, unter denen Unionsbürger aufgrund des Verlusts der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats die Unionsbürgereigenschaft und demzufolge die mit ihr verbundenen Rechte verlieren kann, zu beantworten hat.

    Mit dem ersten Teil der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 20 AEUV im Licht des Urteils vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN, die volljährige Personen betrifft, entgegensteht.

    Im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) hat der Gerichtshof insbesondere den Grundsatz aufgestellt, dass eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung des Angehörigen eines Mitgliedstaats der gerichtlichen Kontrolle anhand des Unionsrechts unterliegt.

    In einem ersten Schritt hat der Gerichtshof in den Rn. 50 bis 54 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) im Wesentlichen geprüft, ob mit der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung ein schutzwürdiges Ziel verfolgt wurde, in dem ihm vorliegenden Fall der Verlust der Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen des Betroffenen bei ihrem Erwerb.

    In einem zweiten Schritt - dem, auf den sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen - hat der Gerichtshof diese grundsätzliche Schlussfolgerung mit einer Einschränkung dahin gehend versehen, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, um die es im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ging, "hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen " den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt(11), wobei "die möglichen Folgen zu berücksichtigen [sind], die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt"(12).

    Auch wenn, wie ich in diesen Schlussanträgen noch darlegen werde, die Reichweite der in den Rn. 55 bis 58 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vorgenommenen Kontrolle schwer zu beurteilen ist, bin ich doch der Ansicht, dass gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs in diesem Urteil für die Beantwortung der Frage, ob der Entzug der Staatsangehörigkeit durch einen Mitgliedstaat, der den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat, mit Art. 20 AEUV im Einklang steht, als Erstes zu prüfen ist, ob diese Maßnahme auf einem im Allgemeininteresse liegenden Grund beruht, und als Zweites, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen Zweifel hat, ob es sich mit der einfachen Prüfung begnügen kann, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN erfüllt sind, oder ob es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 bis 58) ausgelegt hat, darüber hinaus die individuellen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen muss, anhand deren die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zum betreffenden Mitgliedstaat dargetan werden kann, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend machen.

    Letztere scheinen, mit anderen Worten, der Ansicht zu sein, dass das Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vom nationalen Gericht allgemein verlange , unabhängig von dem vom Gesetzgeber eines Mitgliedstaats gewählten Anknüpfungskriterium für die Verleihung oder den Entzug der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, sämtliche individuellen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen, die geeignet seien, die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zum betreffenden Mitgliedstaat darzutun, dank deren der Betroffene dessen Staatsangehörigkeit beibehalten könne.

    Die im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vorgenommene Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt meines Erachtens trotz unleugbarer Unklarheiten hinsichtlich ihrer Reichweite diesen Ansatz nicht in Frage.

    Zunächst weise ich darauf hin, dass in der Begründung des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) keine Rede davon ist, dass alle Umstände jedes Einzelfalls bei der Prüfung zu berücksichtigen wären, ob eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, wie sie in jener Rechtssache in Rede stand, verhältnismäßig ist.

    Das Verhältnis dieser drei Randnummern des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) zueinander erscheint nicht ganz leicht verständlich.

    Insoweit war, wenn ich mich nicht irre, in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache neben dem Verlust der Unionsbürgerschaft die einzige unmittelbare Folge der Rücknahme der Einbürgerung, die im Mittelpunkt der Vorlagefragen stand und offenkundig alles andere als hypothetisch war, die Gefahr, dass der Betroffene staatenlos würde.

    Hinsichtlich dieser beiden unmittelbaren Folgen der Rücknahme der Einbürgerung in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache hat der Gerichtshof keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass diese Entscheidung unverhältnismäßig sein könnte.

    Es ist daher schwer zu erkennen, welche andere(n) Folge(n) für die Situation des Betroffenen das nationale Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) in Rede stehenden Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung berücksichtigen sollte, wenn sogar die unmittelbaren Folgen dieser Entscheidung die deutschen Behörden nicht dazu veranlassen konnten, vom Erlass dieser Entscheidung abzusehen.

    Gewiss ist durchaus vorstellbar, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, die zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt, vielfältige Folgen für die Situation des Betroffenen oder seiner Familienangehörigen haben kann, wie der Gerichtshof in Rn. 56, erster Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat.

    Rn. 59 und der Tenor des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), die in allgemeiner Form die Vereinbarkeit einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung mit dem Unionsrecht, insbesondere Art. 17 EG (jetzt Art. 20 AEUV), von der Wahrung des "Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" abhängig machen, bestätigen diese Auslegung.

    Jedenfalls schließt die Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu der der Gerichtshof das nationale Gericht im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) auffordert, meines Erachtens nicht die Prüfung sämtlicher jedem Einzelfall eigenen Umstände ein, anhand deren trotz der Erfüllung der nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat dargetan werden könnte.

    Betrachtet man an dieser Stelle nur die in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkte, so hat der Gerichtshof das nationale Gericht aufgefordert, insbesondere zu prüfen, ob der Verlust der jedem Unionsbürger zustehenden Rechte "gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen".

    Selbstverständlich sind, obwohl der zweite Satz der Rn. 56 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) allgemein formuliert ist, die vom Gerichtshof aufgeführten Gesichtspunkte, die das nationale Gericht zu prüfen hat, nicht unbedingt auf alle Fälle übertragbar, in denen es um den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft geht.

    Vor diesem Hintergrund stützt die Prüfung der Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) meines Erachtens nicht die Auffassung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme, mit der einem Einzelnen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen werde, sämtliche Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt werden müssten.

    Denn die Prüfung dieses Gesichtspunkts, der an den Grund (betrügerische Handlungen) für die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache anknüpft, erfordert nur, die Korrelation zwischen dem Verlust der mit der Unionsbürgereigenschaft verbundenen Rechte und der hinreichenden Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftat zu prüfen, was ohne Weiteres abstrakt geschehen kann und demnach keine konkrete Prüfung bedingt(19).

    Im Übrigen ist bemerkenswert, dass sich diese Passage des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) zwar in einer Randnummer findet, in der die Bedeutung hervorgehoben wird, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, dass der Gerichtshof aber den Fokus weder auf die Notwendigkeit für den Betroffenen legt, diesen Status beizubehalten(20), noch darauf, dass dieser seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit, in jenem Fall die österreichische, effektiv wiedererlangen kann, was dem Kläger in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache auch die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft gesichert hätte(21).

    Ebenso gilt dies meines Erachtens für die vom Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) geforderte Prüfung der "Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist", obwohl dies, wie ich einräume, weniger gewiss ist.

    Denn es ist unklar, ob der Zeitablauf als solcher dem Erlass der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung selbst hätte entgegenstehen können oder ob er sich gegebenenfalls in Anbetracht der besonderen Umstände der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache nur hätte darauf auswirken können, ob diese Entscheidung Rückwirkung hat oder nicht.

    Mit anderen Worten ergibt sich aus dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) keineswegs eine Aufforderung an das nationale Gericht zu der Prüfung, ob der Betroffene ungeachtet seiner Täuschungshandlungen in Anbetracht besonderer Umstände in der Zeit zwischen dem Einbürgerungsbescheid und der Rücknahmeentscheidung eine hinreichend starke Bindung zur Bundesrepublik Deutschland begründet hatte, die der Rücknahme der Einbürgerung entgegenstand.

    Folglich bin ich angesichts sowohl des Urteils Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648) als auch des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) der Ansicht, dass in den Ausgangsverfahren die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN abstrakt und jedenfalls unabhängig von den individuellen Folgen und Umständen vorzunehmen ist, die dazu führen würden, die Anwendung der vom nationalen Gesetzgeber gewählten Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit auszuschließen.

    Im Einklang mit dem, was der Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat, und mit der Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die er im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), vorgenommen hat, bin ich der Ansicht, dass die Möglichkeit, die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte wiederzuerlangen, zur Verhältnismäßigkeit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften beiträgt.

    So reizvoll sie auch sein mag und unabhängig von der Erörterung der Tragweite der Urteile Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), hat diese These doch meines Erachtens besonders gefährliche Konsequenzen, namentlich für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union.

    Wie ich bereits dargelegt habe, stützt auch das Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) das Vorbringen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht.

    5 Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41), und vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69).

    6 Vgl. Nr. 13 der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 45).

    9 Dies scheint sich auch aus dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) zu ergeben, in dem der Gerichtshof nur Art. 17 EG (jetzt Art. 20 AEUV) ausgelegt hat, obwohl er allgemein zur Auslegung des "Gemeinschaftsrechts" befragt worden war, was ihn dazu hätte veranlassen können, Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) in seine Antwort einzubeziehen.

    11 Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55), Hervorhebung nur hier.

    12 Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 56), Hervorhebung nur hier.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51 bis 54).

    21 Dies bestätigen, wie bereits dargelegt, die Rn. 57 und 58 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    22 Vgl. Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 8).

    26 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nr. 25).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    Zudem erkennt der Gerichtshof seit dem Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42), den Bezug zum Unionsrecht und die Anwendbarkeit von Art. 20 AEUV auf die Situation von Angehörigen eines Mitgliedstaats an, die nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und denen aufgrund einer Entscheidung dieses Mitgliedstaats der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

    Hat der Betroffene Kinder, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen und für die er das alleinige Sorgerecht hat, könnten sich diese in einer Lage befinden, wie sie im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), geprüft worden ist.

    Wenn sich also, um eines der vorgenannten Beispiele aufzugreifen, der Betroffene, dem der Verlust des Unionsbürgerstatus droht, und seine Familienangehörigen, die selbst Unionsbürger sind, in einer Situation wie der im Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) geprüften befinden, bedeutet das nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absehen müsste, gegenüber dem Betroffenen die Rücknahme der Einbürgerung anzuordnen, sondern, dass er sich zu vergewissern hätte, dass dieser sich weiterhin als Familienangehöriger von Unionsbürgern im Unionsgebiet aufhalten könnte.

    5 Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41), und vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69).

    34 Besonders deutlich geht das aus dem Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) hervor.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    Hierzu verweise ich ohne Anspruch auf Vollständigkeit nur auf das Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), das die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften betraf, die dazu geführt hatten, dass einem wegen eines Verbrechens verurteilten Unionsbürger automatisch das aktive Wahlrecht zum Europäischen Parlament entzogen worden war.

    Folglich bin ich angesichts sowohl des Urteils Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648) als auch des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) der Ansicht, dass in den Ausgangsverfahren die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN abstrakt und jedenfalls unabhängig von den individuellen Folgen und Umständen vorzunehmen ist, die dazu führen würden, die Anwendung der vom nationalen Gesetzgeber gewählten Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit auszuschließen.

    Im Einklang mit dem, was der Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat, und mit der Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die er im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), vorgenommen hat, bin ich der Ansicht, dass die Möglichkeit, die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte wiederzuerlangen, zur Verhältnismäßigkeit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften beiträgt.

    So reizvoll sie auch sein mag und unabhängig von der Erörterung der Tragweite der Urteile Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), hat diese These doch meines Erachtens besonders gefährliche Konsequenzen, namentlich für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union.

    19 Nach dem Vorbild der vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), vorgenommenen Prüfung.

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    Dies lässt sich wohl auch den Urteilen vom 30. Juni 2016, NA (C-115/15, EU:C:2016:487), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 49 und 57), entnehmen, in denen der Gerichtshof die ihm gestellten Fragen anhand von Art. 20 AEUV beantwortet hat, wenn die in Rede stehenden Situationen, die Unionsbürger betrafen, nicht unter Art. 21 AEUV fielen(9).

    5 Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41), und vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass er die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen; vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 76 bis 78), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 60).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    Dies lässt sich wohl auch den Urteilen vom 30. Juni 2016, NA (C-115/15, EU:C:2016:487), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 49 und 57), entnehmen, in denen der Gerichtshof die ihm gestellten Fragen anhand von Art. 20 AEUV beantwortet hat, wenn die in Rede stehenden Situationen, die Unionsbürger betrafen, nicht unter Art. 21 AEUV fielen(9).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass er die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen; vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 76 bis 78), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 60).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90 und 93), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 72 und 74).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08

    Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    6 Vgl. Nr. 13 der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588).

    26 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16

    Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    10 Vgl. insbesondere Nr. 89 meiner Schlussanträge in der Rechtssache X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:93).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90 und 93), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 72 und 74).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 30.06.2016 - C-115/15

    NA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

    Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 38).

    23 Rn. 42. Generalanwalt Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 34) hervorgehoben: "Der Gerichtshof hat ... im Urteil Rottmann ... im Gegensatz zu seinem Generalanwalt ([vgl. Nr. 13 der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann [C-135/08, EU:C:2009:588])] keinen Bezug herzustellen versucht zwischen der Rücknahme der Einbürgerung von Herrn ... Rottmann und der Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union durch diesen." Vgl. auch Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), dessen Rn. 42 sich an Rn. 42 des Urteils Rottmann orientiert.

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 28) hat Generalanwalt Mengozzi die Auffassung vertreten, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ihren durch Art. 20 AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus nicht endgültig verloren, sondern sich in einer "Lage [befunden hätten], die zum Verlust dieses Status [habe] führen [können]", und daraus den Schluss gezogen, dass die in jener Rechtssache in Rede stehenden Situationen unter das Unionsrecht fielen.

    83 Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-689/21

    Udlændinge- og Integrationsministeriet (Perte de la nationalité danoise) -

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 53).

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 54).

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 54).

  • VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 2100/21

    Tjebbes, Rottmann, automatischer Verlust Staatsangehörigkeit, Einzelfallprüfung,

    (25) Der Gerichtshof ist in der Rechtssache Tjebbes entgegen den Erwägungen des Generalanwaltes, der im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der dort zu beurteilenden niederländischen Regelung ausgeführt hatte, der Betroffene hätte aus eigener Initiative den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls der Unionsbürgerschaft abwenden können, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juli 2018, Tjebbes, C-221/17, ECLI:EU:C:2018:572, Rn. 94ff.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

    Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2018:572, Nr. 88).
  • VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 7276/19

    Staatsangehörigkeitsrecht - EuGH-Vorlagebeschluss

    Der Gerichtshof ist in der Rechtssache Tjebbes entgegen den Erwägungen des Generalanwaltes, der im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der dort zu beurteilenden niederländischen Regelung ausgeführt hatte, der Betroffene hätte aus eigener Initiative den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls der Unionsbürgerschaft abwenden können, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juli 2018, Tjebbes, C-221/17, ECLI:EU:C:2018:572, Rn. 94ff.
  • VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 2190/21

    Staatsangehörigkeitsrecht - EuGH-Vorlagebeschluss

    Der Gerichtshof ist in der Rechtssache Tjebbes entgegen den Erwägungen des Generalanwaltes, der im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der dort zu beurteilenden niederländischen Regelung ausgeführt hatte, der Betroffene hätte aus eigener Initiative den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls der Unionsbürgerschaft abwenden können, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juli 2018, Tjebbes, C-221/17, ECLI:EU:C:2018:572, Rn. 94ff.
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