Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33267
Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16 (https://dejure.org/2017,33267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2017 - C-267/16 (https://dejure.org/2017,33267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2017 - C-267/16 (https://dejure.org/2017,33267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,33267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Buhagiar u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" - Gibraltar - Art. 29 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Vereinigten Königreichs - Zollunion - Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" - Gibraltar - Art. 29 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Vereinigten Königreichs - Zollunion - Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-543/12

    Zeman - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 91/477/EWG - Ausstellung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    Diese Auslegung ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Gerichtshofs in dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143).

    Zur Stützung ihres Vorbringens beziehen sich die Kläger des Ausgangsverfahrens auf das Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143).

    Auf die Frage nach der Tragweite der Bestimmungen der Richtlinie 91/477 über den EFP in Bezug auf Jäger und Sportschützen hat der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), anerkannt, dass diese Bestimmungen zwar das Ziel verfolgen, grenzüberschreitende Reisen der Jäger und Sportschützen, die ihre Waffen mit sich führen, zu erleichtern, dieses Ziel jedoch nicht dem Hauptziel der Richtlinie vorgeht, das sich auf den Erwerb, den Besitz und den Verkehr von Waffen richtet.

    Zwar heißt es nämlich in den Rn. 53 und 57 des Urteils vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), dass Jägern und Sportschützen nach der Richtlinie 91/477 ausdrücklich ein Recht zuerkannt wird und dass "durch die Einführung des [EFP] die Freizügigkeit der Jäger und Sportschützen im Besitz ihrer Waffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen in dem für die Verwirklichung dieses Ziels unbedingt erforderlichen Umfang ermöglicht werden sollte".

    Die im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), vorgenommene Analyse widerspricht somit einem der Argumente der Kläger des Ausgangsverfahrens, wonach die Prüfung des Schwerpunkts eines sekundären Rechtsakts der Union auf Streitsachen mit konkurrierenden Rechtsgrundlagen beschränkt ist.

    Lange vor dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), wurde diese Prüfung ferner im Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), im Zusammenhang mit einer angeblich fehlenden Umsetzung einer Reihe von Richtlinien im Hoheitsgebiet von Gibraltar vorgenommen, wobei die Rechtsgrundlage dieser Rechtsakte nicht in Frage stand, was verdeutlicht, dass die Prüfung des Schwerpunkts nicht ausschließlich bei der Suche nach der geeigneten Rechtsgrundlage eines sekundären Rechtsakts der Union durchgeführt wird.

    Erstens stelle ich entgegen den Ausführungen der Kläger des Ausgangsverfahrens bezüglich des freien Dienstleistungsverkehrs fest, dass keine Vorschrift der Richtlinie 91/477 darauf gerichtet ist, die Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Schießsportzentren oder Jagddomänen zu regeln oder einzugrenzen, was sich implizit aus dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), ergibt.

    Im vorliegenden Fall jedoch ist unbestreitbar, dass Gegenstand der Richtlinie 91/477 die Harmonisierung bestimmter administrativer Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz und den grenzüberschreitenden Verkehr von Feuerwaffen gemäß Art. 100a Abs. 1 EWG-Vertrag (jetzt Art. 114 Abs. 1 AEUV) ist, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 47), hingewiesen hat.

    Im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 52 bis 54), hat der Gerichtshof aus Art. 1 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 91/477 abgeleitet, dass die Mitgliedstaaten Jägern und Sportschützen einen EFP ausstellen müssen , da diese Personengruppen, wenn sie keinen solchen Pass erhielten, das ihnen nach der Richtlinie ausdrücklich zustehende Recht nicht ausüben könnten, wobei Art. 3 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dieses Recht nicht durch den Erlass engerer nationaler Vorschriften einschränken können.

    10 Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 43 und 47).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 51).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    Das vorlegende Gericht führt aus, der Gerichtshof habe die Auswirkungen dieses Ausschlusses in seinem Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 59), erläutert.

    Lange vor dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), wurde diese Prüfung ferner im Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), im Zusammenhang mit einer angeblich fehlenden Umsetzung einer Reihe von Richtlinien im Hoheitsgebiet von Gibraltar vorgenommen, wobei die Rechtsgrundlage dieser Rechtsakte nicht in Frage stand, was verdeutlicht, dass die Prüfung des Schwerpunkts nicht ausschließlich bei der Suche nach der geeigneten Rechtsgrundlage eines sekundären Rechtsakts der Union durchgeführt wird.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), festgestellt, dass das Hauptziel dieser Richtlinien in der Beseitigung der Beschränkungen des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten liegt und somit unter die Regelung fällt, nach der die Anwendung des freien Warenverkehrs im Hoheitsgebiet von Gibraltar gemäß Art. 29 der Beitrittsakte 1972 ausgeschlossen ist.

    8 Vgl. Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 59).

    20 Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 59).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-349/03

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DADURCH GEGEN SEINE GEMEINSCHAFTLICHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    Diese Auffassung stimmt mit der Auslegung überein, die der Gerichtshof diesem Artikel in seinem Urteil vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-349/03, EU:C:2005:488), gegeben hat.

    Diese Feststellung weist somit keinen Widerspruch zum Urteil vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 52 und 53), auf, da der Gerichtshof in diesem Urteil allein über die Frage entschieden hat, ob ein sekundärer Rechtsakt auf das Hoheitsgebiet von Gibraltar anwendbar ist, der nicht darauf abzielt , die materiellen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verbrauchsteuern anzugleichen.

    17 Urteil vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 51).

    19 Urteil vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 52 und 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1997 - C-171/96

    Rui Alberto Pereira Roque gegen His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    6 Urteile vom 3. Juli 1991, Barr und Montrose Holdings (C-355/89, EU:C:1991:287, Rn. 9 und 10), vom 16. Juli 1998, Pereira Roque (C-171/96, EU:C:1998:368), sowie vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation (C-293/02, EU:C:2005:664).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola in der Rechtssache Pereira Roque (C-171/96, EU:C:1997:425, Nr. 24).

  • EuGH, 03.07.1991 - C-355/89

    Department of Health und Social Security / Barr und Montrose Holdings

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    5 Vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 1991, Barr und Montrose Holdings (C-355/89, EU:C:1991:287, Rn. 8).

    6 Urteile vom 3. Juli 1991, Barr und Montrose Holdings (C-355/89, EU:C:1991:287, Rn. 9 und 10), vom 16. Juli 1998, Pereira Roque (C-171/96, EU:C:1998:368), sowie vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation (C-293/02, EU:C:2005:664).

  • EuGH, 13.06.2017 - C-591/15

    Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    9 Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 30 und 39).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    22 Vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    Vgl. auch in diesem Sinne bezüglich des Verhältnisses zwischen der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr insbesondere Urteil vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    Demgemäß hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 3. Dezember 2015, Pfotenhilfe-Ungarn (C-301/14, EU:C:2015:793, Rn. 46 und 47), festgestellt, dass sich die Zollunion auf den gesamten Warenaustausch erstreckt und die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr grundsätzlich unabhängig davon Anwendung finden, ob die betreffenden Waren zu Zwecken des Verkaufs oder Weiterverkaufs über nationale Grenzen hinweg befördert werden oder zur persönlichen Verwendung bzw. zum persönlichen Verbrauch .
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
    13 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42 bis 45).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

  • EuGH, 08.11.2005 - C-293/02

    Jersey Produce Marketing Organisation - Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln

  • EuGH, 21.10.1999 - C-97/98

    Jägerskiöld

  • EuGH, 16.07.1998 - C-171/96

    Pereira Roque

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht