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   Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15 (https://dejure.org/2016,117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.01.2016 - C-161/15 (https://dejure.org/2016,117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - C-161/15 (https://dejure.org/2016,117)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bensada Benallal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Gesichtspunkt zwingenden Rechts - Prüfung von Amts wegen - Grundsatz der Äquivalenz - Aufgabe des nationalen Richters und des Unionsrichters - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    Hervorzuheben ist, dass nationale Regelungen über die Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und deren Verletzung von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen ist, offenkundig keinen ähnlichen Zweck wie die betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts haben (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. [C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 29 und 30], sowie vom 17. März 2016, Bensada Benallal, [C-161/15, EU:C:2016:175]).

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3, Nr. 42) betreffend eine Klage gegen eine Entscheidung über ein Aufenthaltsverbot, die in das Stadium des Kassationsverfahrens gelangt war, hatte Generalanwalt Mengozzi die Ansicht vertreten, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht nach der Tragweite des Effektivitätsgrundsatzes fragte, und dies wie folgt begründet: "Der Umstand, dass das letztinstanzliche Verwaltungsgericht die erstmals als Kassationsgrund vor ihm erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht von Amts wegen prüfen könnte oder als unzulässig zurückzuweisen hätte, bedeutet keineswegs, dass die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts die Geltendmachung einer Verletzung eines solchen Rechts vor den nationalen Gerichten unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

    Da dies hier mit Sicherheit der Fall ist und der Kläger des Ausgangsverfahrens außerdem bei der Einreichung der erstinstanzlichen Klage durch einen Rechtsanwalt vertreten war, führt die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes nicht dazu, dass das vorlegende Gericht einen Kassationsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unabhängig von der Bedeutung dieses Anspruchs für die Unionsrechtsordnung, von Amts wegen zu prüfen hat ..." Im Urteil vom 17. März 2016, Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 28), ist der Gerichtshof diesen Schlussanträgen ausdrücklich gefolgt und hat ausgeführt, dass "sich die Frage der Beachtung dieser Grundsätze im Ausgangsrechtsstreit ausschließlich im Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz, nicht aber im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz [stellt]".

    Außerdem hat er im Urteil vom 17. März 2016, Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:175), aus dem grundlegenden Charakter des allgemeinen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte im Unionsrecht nicht abgeleitet, dass dieser den zwingenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gleichzustellen war, was im Grunde bedeutet, dass die Gerichte bei deren Verletzung von Amts wegen eine Prüfung vornehmen, der im innerstaatlichen Recht eine gleichwertige Bedeutung zukommt.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Somit gestattet es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten grundsätzlich - unter dem Vorbehalt der Wahrung des Effektivitäts- und des Äquivalenzgrundsatzes -, die Kassationsgründe, die in Kassationsverfahren geltend gemacht werden können, zu beschränken oder unter Bedingungen zu stellen (Urteil vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

    16 - Vgl. Nr. 28 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3).

    18 - Vgl. Nr. 32 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3).

    Neben meinen vorstehend angeführten Schlussanträgen in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3) und den Schlussanträgen in der Rechtssache CO Sociedad de Gestion y Participación u. a. (C-18/14, EU:C:2015:95, Fn. 48) ist die Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nrn. 49 bis 53) anzuführen sowie dessen Schlussanträge in den Rechtssachen Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2032, Nrn. 46 bis 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    56 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3, Nrn. 67 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu, dass es bei der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht um die öffentliche Ordnung geht, vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3, Nrn. 60 ff, insbesondere Nr. 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3, Nrn. 72 bis 100, insbesondere Nr. 92, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    68 Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3, Nr. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    ..." Vgl. zu dieser Diskussion auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den Rechtssachen Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3, Nrn. 28 bis 32) und M (C-560/14, EU:C:2016:320, Nr. 27) sowie des Generalanwalts Bot in der Rechtssache N. (C-604/12, EU:C:2013:714, Nr. 36).
  • EuG, 17.11.2017 - T-263/15

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission - Staatliche

    Denn das Recht der Beteiligten, Stellung nehmen zu können, hat den Charakter einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, deren im konkreten Fall festgestellte Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass eine Auswirkung auf die Partei, die einen solchen Verstoß geltend macht, vorliegt oder dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:3, Nr. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3, Nrn. 62 und 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

    37 Vgl. in diesem Sinne (mit Bezug auf die Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz und nicht auf Art. 47 der Charta) Urteil vom 17. März 2016, Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 27).
  • EuG, 16.02.2017 - T-145/15

    Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der

    Die Begründungspflicht beschränkt sich daher nicht auf die Beachtung der Verteidigungsrechte, sondern sie ist Teil der Verwirklichung eines allgemeineren Ziels, nämlich dem, sicherzustellen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit des vor ihm angefochtenen Rechtsakts überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:3, Nr. 99).
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