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   Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20   

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https://dejure.org/2022,208
Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20 (https://dejure.org/2022,208)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-141/20 (https://dejure.org/2022,208)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-141/20 (https://dejure.org/2022,208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuergruppen - Bestimmung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe als steuerpflichtige Person - Selbständige Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Urteil in der Rechtssache Larentia + Minerva (C-108/14 und C-109/14)

  • Betriebs-Berater

    Bestimmung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe als steuerpflichtige Person - selbständige Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (Vorabentscheidungsersuchen des BFH)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuergruppen - Bestimmung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe als steuerpflichtige Person - Selbständige Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Urteil in der Rechtssache Larentia + Minerva (C-108/14 und C-109/14)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Finanzielle Eingliederung und weitere Fragen der umsatzsteuerlichen Organschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; Art. 11 MwStSystRL
    Generalanwältin hält deutsche Organschaft für unvereinbar mit EU-Recht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20
    7 Vgl., statt vieler, Geraats, M., Personengesellschaft als umsatzsteuerrechtliche Organgesellschaft - zugleich Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 15.04.2021 - C - 868/19 , Steueranwaltsmagazin, Nr. 3, 2021, S. 87.

    8 Vgl. Geraats, M., a. a. O., S. 87. Dies kommt zum Teil auch in den dem Urteil Larentia + Minerva sowie dem Urteil vom 15. April 2021, M-GmbH (C-868/19, EU:C:2021:285; im Folgenden: Urteil M-GmbH), zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen zum Ausdruck.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20
    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group (C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 46).
  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

    Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20
    12 Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a. (C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), Hervorhebung nur hier.
  • BFH, 26.01.2023 - V R 20/22

    Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

    Andererseits sollen die Innenumsätze zwischen den Gruppenmitgliedern dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen und damit steuerbar sein (Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Finanzamt T vom 27.01.2022 - C-269/20, EU:C:2022:60, Rz 36 f., und in der Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 13.01.2022 - C-141/20, EU:C:2022:11, Rz 64 und 73 mit Berechnungsbeispiel).

    Sie sind dann, wie die Generalanwältin Medina in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen Finanzamt T (EU:C:2022:60) und Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (EU:C:2022:11) ausführlich dargelegt hat (s. oben II.3.a), erklärungspflichtig und führen zu einer Steuerschuld, falls für die Leistung keine Steuerbefreiung besteht.

    Die Unselbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG würde dann dazu führen, dass der Organträger alle Umsätze der Organgesellschaften zu erklären und zu versteuern hat, wobei sich dies entsprechend der Sichtweise der Generalanwältin Medina in den Rechtssachen Finanzamt T (EU:C:2022:60, Rz 36 f.) und Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (EU:C:2022:11, Rz 64 und 73) auch auf die Innenumsätze erstrecken würde.

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