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   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13   

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https://dejure.org/2014,3763
Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13 (https://dejure.org/2014,3763)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - C-66/13 (https://dejure.org/2014,3763)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - C-66/13 (https://dejure.org/2014,3763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Green Network

    Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie 2001/77/EG - Herkunftsnachweise - Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch einen Mitgliedstaat - Außenzuständigkeit der ...

  • EU-Kommission

    Green Network

    Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie 2001/77/EG - Herkunftsnachweise - Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch einen Mitgliedstaat - Außenzuständigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeiten für die Anerkennung drittstaatlicher Herkunftsnachweise bei Einfuhr von Strom aus nicht zur Union gehörenden Ländern i.R. nationaler Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeiten für die Anerkennung drittstaatlicher Herkunftsnachweise bei der Einfuhr von Strom aus nicht zur Union gehörenden Ländern im Rahmen nationaler Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen; Schlussanträge des Generalanwalts zum ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13
    In seinem Gutachten 1/94 vom 15. November 1994(26) zum Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr und zum Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass "die ausschließlich externe Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht ohne Weiteres aus ihrer Befugnis zum Erlass von Vorschriften auf interner Ebene [folgt]"(27) und "[n]ur in dem Maße, wie gemeinsame Vorschriften auf interner Ebene erlassen werden, ... die externe Zuständigkeit der Gemeinschaft zu einer ausschließlichen [wird]"(28), sodann festgestellt, dass "[b]isher ... noch nicht alle den Verkehr betreffenden Fragen durch gemeinsame Vorschriften geregelt [sind]"(29), und schließlich entschieden, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche externe Zuständigkeit erwirbt, wenn sie "in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder ... sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen"(30) oder "eine vollständige Harmonisierung ... verwirklicht hat"(31).

    Er hat insbesondere hervorgehoben, dass die drei im Gutachten 1/94 und in den "Open-skies"-Urteilen angeführten Fallgestaltungen nur "Beispiele"(34) gewesen seien, deren Formulierung auf besondere Zusammenhänge zurückgegangen sei.

    26 - Slg. 1994, I-5267.

    Vgl. auch Gutachten 1/94 und 2/91.

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13
    In einem dritten Schritt, der mit seinem Gutachten 1/03 zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(33) eingeleitet wurde, scheint der Gerichtshof in Zusammenschau seiner Rechtsprechung wieder zu einem weiteren Begriff der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen gelangt zu sein.

    Hierzu ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/03, gestützt auf den "umfassenden und kohärenten Charakter"(59) des mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(60) errichteten Systems von Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, eine Bestimmung dieser Verordnung, die auf das Recht der Mitgliedstaaten verwies(61), als eine Durchführung des Unionsrechts ausgelegt hat.

    Die Wendung "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften" oder "gemeinsamen Rechtsnormen" "erfasst ist" wurde seitdem vom Gerichtshof wiederholt verwendet (vgl. Gutachten 1/03, vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Rn. 126, sowie Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Österreich, C-475/98, Slg. 2002, I-9797, Rn. 97, vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, Slg. 2005, I-4805, Rn. 43, und Kommission/Deutschland, Rn. 45).

    34 - Gutachten 1/03 (Rn. 121).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13
    21 - Vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland (C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften" oder "gemeinsamen Rechtsnormen" "erfasst ist" wurde seitdem vom Gerichtshof wiederholt verwendet (vgl. Gutachten 1/03, vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Rn. 126, sowie Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Österreich, C-475/98, Slg. 2002, I-9797, Rn. 97, vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, Slg. 2005, I-4805, Rn. 43, und Kommission/Deutschland, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

    77 - Auch Generalanwalt Bot hat sich kürzlich wie folgt geäußert: "Der Grundsatz der Parallelität der externen und der internen Zuständigkeit nach dem Urteil AETR hängt daher von der vorherigen Ausübung der Zuständigkeit der Union durch den Erlass gemeinsamer Rechtsnormen ab, auch auf Gebieten, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, und von der Beeinträchtigung der gemeinsamen Rechtsnormen durch die staatliche Maßnahme" (Schlussanträge in der Rechtssache Green Network, C-66/13, EU:C:2014:156, Nr. 39).

    86 - Schlussanträge in der Rechtssache Green Network (EU:C:2014:156, Nrn. 48 bis 50).

    93 - EU:C:1993:106, Rn. 25. Dieses Kriterium wurde sodann vom Gerichtshof immer wieder verwendet (vgl. u. a. die in Fn. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Green Network [EU:C:2014:156] angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

    85 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Green Network (C-66/13, EU:C:2014:156, Nr. 49).
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