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   Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18 (https://dejure.org/2019,15839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - C-261/18 (https://dejure.org/2019,15839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - C-261/18 (https://dejure.org/2019,15839)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    Vertragsverletzung - Nichtdurchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06) - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgeldes und eines Pauschalbetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung - Nichtdurchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06) - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgeldes und eines Pauschalbetrags

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    Mit der Klage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, die Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, beantragt die Europäische Kommission zum einen, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Durchführung des zweiten Teils des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, im Folgenden: Urteil Kommission/Irland), sicherzustellen, und zum anderen, Irland wegen dieses Verstoßes zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils zu verurteilen.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und Urteil Kommission/Irland.

    Wie sich aus den Akten der Rechtssache C-215/06 ergibt, kamen zwei Untersuchungsberichte, die im Februar 2004 veröffentlicht wurden, zu dem Ergebnis, dass die Umweltkatastrophe im Zusammenhang mit den Bauarbeiten der Windfarm Derrybrien stehe.

    Im Urteil Kommission/Irland gab der Gerichtshof beiden Rügen statt.

    Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 forderte die Kommission Irland auf, binnen zwei Monaten nach dem Urteil Kommission/Irland Informationen zu den Maßnahmen zu übermitteln, die es zur Durchführung dieses Urteils erlassen habe.

    In seiner Antwort vom 3. September 2008 erklärte Irland, das Urteil Kommission/Irland uneingeschränkt anzuerkennen und es schnell durchführen zu wollen.

    Am 17. April 2009 übermittelten die irischen Behörden gemäß der während des Treffens am 18. März 2009 übernommenen Verpflichtung der Kommission ein Rahmendokument mit dem Titel "ECJ Judgement in case C-215/06: Draft framework response by Ireland 17 April 2009", in dem die Maßnahmen genannt wurden, mit denen Irland das Urteil Kommission/Irland durchführen wollte.

    Am 19. September 2012 schrieb die Kommission an die irischen Behörden und forderte sie auf, weitere Einzelheiten über die mitgeteilten Gesetzgebungsmaßnahmen zu übermitteln, mit dem Ziel, ihre Vereinbarkeit mit dem Urteil Kommission/Irland zu beurteilen.

    Drittens legt Irland dar, dass, ließe man es zu, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV nach einem Vertragsverletzungsverfahren stattgebe, an dem nur die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat beteiligt seien, dazu führen könnte, einen Verwaltungsakt für ungültig zu erklären, der nach nationalem Recht bestandskräftig geworden sei, dies das berechtigte Vertrauen der Adressaten dieses Verwaltungsakts insbesondere unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem fast zehn Jahre zwischen der Erteilung der ersten Baugenehmigung und der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland vergangen seien, verletzen würde.

    Der von Irland vorgebrachte Umstand, dass das Urteil Kommission/Irland die Art dieser Maßnahmen nicht dargelegt habe, gestattet nicht, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, die Feststellung der Vertragsverletzung durch den Gerichtshof und die Verpflichtungen, die sich aus dieser Feststellung für den Mitgliedstaat ergeben, in Frage zu stellen.

    Um dem Vorbringen einer Vertragsverletzung durch die Kommission entgegenzutreten, beruft sich Irland als Erstes auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und macht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), geltend, dass Irland nicht verpflichtet gewesen sei, die Gültigkeit der für den Bau der Windfarm Derrybrien erteilten Genehmigungen, die auf der Grundlage des irischen Rechts mehrere Jahre vor der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland bestandskräftig geworden seien, in Frage zu stellen.

    Gegen die von Irland vorgetragene Auslegung spricht hingegen der Umstand, dass Abs. 1 dieser Bestimmung nicht zwischen einem im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ergangenen Urteil des Gerichtshofs im Zusammenhang mit einem nationalen Verfahren, in dem die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung in Frage gestellt wird, und einem Urteil im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens unterscheidet, das, wie es beim Urteil Kommission/Irland der Fall ist, nach dem Ablauf der Fristen für die Anfechtung des Verwaltungsakts zur Genehmigung, und nachdem eine innerstaatliche Klage gegen diese Maßnahme endgültig abgewiesen wurde, ergehen kann.

    Die Zeit, die zwischen den in Rede stehenden Genehmigungen und dem Urteil Kommission/Irland vergangen ist, gestattet es nicht, die vorstehende Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

    Erst am Ende des Jahres 2012, also ungefähr vier Jahre nach der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland, warfen die irischen Behörden - die bis dahin beständig die Anwendung des Ersatzverfahrens auf den Betreiber der Windfarm Derrybrien zugesichert hatten - Fragen im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit und dem berechtigten Vertrauen dieses Betreibers auf und schlugen der Kommission gleichzeitig eine Alternativlösung, nämlich eine "unregulierte" Umweltverträglichkeitsprüfung, vor.

    Allgemeiner hat die Kommission meiner Meinung nach während des gesamten Vorverfahrens eine - fast übermäßige - Verfügbarkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeigt, insbesondere im Hinblick auf die einschneidende Änderung der Auffassung der irischen Behörden zur Anwendbarkeit des Ersatzverfahrens auf den Betreiber der Windfarm Derrybrien, die mehr als vier Jahre nach dem Urteil Kommission/Irland erfolgte.

    Mehr als zehn Jahre nach dem Urteil Kommission/Irland wurde nicht nur keine Umweltverträglichkeitsprüfung der Bauarbeiten der Windfarm Derrybrien und der damit verbundenen Tätigkeiten im Einklang mit der Richtlinie 85/337 durchgeführt, obwohl Irland die Möglichkeit der Durchführung einer solchen Prüfung nie bestritten hat, sondern es wurde auch keine konkrete Maßnahme erlassen, um eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung zu erlangen.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass sich aus dem Urteil Kommission/Irland ergibt, dass dieser Mitgliedstaat den Umstand nie bestritten hat, dass dieser Erdrutsch durch die Durchführung der Bauarbeiten der Windfarm Derrybrien ausgelöst wurde (vgl. Rn. 93).

    - Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), durchzuführen.

    - Für den Fall, dass die Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, wird Irland verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.

    - Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" einen Pauschalbetrag von 1 000 Euro für jeden Tag zwischen der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), und dem Datum der Durchführung dieses Urteils oder bei fehlender Durchführung dem Datum des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen.

    21 Urteil vom 7. November 2018 in der Rechtssache An Taisce - The National Trust for Ireland v McTigue Quarries Ltd & ors., Nrn. 31 und 74. In diesem Urteil betont der irische Supreme Court (Oberster Gerichtshof) insbesondere die Entstehungsgeschichte von Abschnitt 177B, wobei er darauf hinweist, dass dieser mit dem Ziel eingeführt wurde, das Urteil Kommission/Irland durchzuführen (vgl. Nr. 31).

  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    Zweitens führt Irland zum einen aus, dass die Verpflichtung, dem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf ein spezifisches Projekt abzuhelfen, durch die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten begrenzt sei und zum anderen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und 42), festgestellt habe, dass das Unionsrecht den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran hindere, angemessene Fristen für die Anfechtung von Baugenehmigungen, die unter Verletzung der in der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden seien, festzulegen.

    Um dem Vorbringen einer Vertragsverletzung durch die Kommission entgegenzutreten, beruft sich Irland als Erstes auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und macht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), geltend, dass Irland nicht verpflichtet gewesen sei, die Gültigkeit der für den Bau der Windfarm Derrybrien erteilten Genehmigungen, die auf der Grundlage des irischen Rechts mehrere Jahre vor der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland bestandskräftig geworden seien, in Frage zu stellen.

    Im Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und 42), auf das Irland hinweist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht, das keine Regeln hinsichtlich der Fristen für die Anfechtung von Genehmigungen vorsieht, die unter Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurden, grundsätzlich - vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes - den betreffenden Mitgliedstaat nicht an der Festsetzung "angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde schützt", hindert(20).

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), festgestellt, dass "Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist", nicht "ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten" können(24), mit der Folge, dass, wenn im innerstaatlichen Recht ein Instrument besteht, das dafür sorgt, dass eine derartige Prüfung durchgeführt wird, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet sind, es heranzuziehen(25).

    19 Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 40), und zuletzt Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 137, zu den Modalitäten der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen).

    20 Vgl. Rn. 41 und 42 des Urteils vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882).

    24 Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 43).

    25 Vgl. in diesem Sinne betreffend den Fall, dass Arbeiten oder materielle Eingriffe im Zusammenhang mit dem Projekt später eine Genehmigung erfordern sollten, Urteile vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 44), und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 37).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    Dazu erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65), auf ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Rechtsstreits infolge der Klage eines Einzelnen gegen die Weigerung der nationalen Verwaltung, eine Bergbaugenehmigung zurückzunehmen oder zu ändern, die ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden war(17), festgestellt hat, dass die Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden, eine unter Verstoß gegen die Richtlinie 85/337 erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, durch den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten begrenzt ist(18).

    13 Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65), das auch in Rn. 59 des Urteils Kommission/Irland angeführt ist.

    14 Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12), und Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), in dem die Frage spezifisch die Maßnahmen betraf, die im Fall einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung eines Anlagenprojekts nach seiner Errichtung zu erlassen waren (vgl. den Wortlaut der Vorlagefrage in Rn. 27 des Urteils).

    15 Vgl. Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

    16 Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 69).

    18 Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65).

  • EuGH - C-197/16 (anhängig)

    Bartolini u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    In der Gegenerwiderung macht Irland geltend, ihm dürfe keine Sanktion auferlegt werden, da die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), auf die sich die Kommission stütze, einen Bruch mit der früheren Rechtsprechung kennzeichneten.

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und entsprechend, zur Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30), Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).

    14 Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12), und Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), in dem die Frage spezifisch die Maßnahmen betraf, die im Fall einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung eines Anlagenprojekts nach seiner Errichtung zu erlassen waren (vgl. den Wortlaut der Vorlagefrage in Rn. 27 des Urteils).

    15 Vgl. Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    In der Gegenerwiderung macht Irland geltend, ihm dürfe keine Sanktion auferlegt werden, da die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), auf die sich die Kommission stütze, einen Bruch mit der früheren Rechtsprechung kennzeichneten.

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und entsprechend, zur Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30), Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).

    14 Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12), und Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), in dem die Frage spezifisch die Maßnahmen betraf, die im Fall einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung eines Anlagenprojekts nach seiner Errichtung zu erlassen waren (vgl. den Wortlaut der Vorlagefrage in Rn. 27 des Urteils).

    15 Vgl. Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-255/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    5 Vgl. im Sinne einer Eigenständigkeit der beiden Arten von Vertragsverletzung Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Italien (C-255/05, EU:C:2007:406, Rn. 50 und 51).

    Allgemeiner weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof mehrfach Vertragsverletzungen, die sich aus dem Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 85/337 in Bezug auf einzelne Projekte ergaben, entweder isoliert oder gleichzeitig mit der Feststellung einer "systemischen" Vertragsverletzung festgestellt hat, vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien (C-87/02, EU:C:2004:363), vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien (C-83/03, EU:C:2005:339), vom 16. März 2006, Kommission/Spanien (C-332/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:180), vom 23. November 2006, Kommission/Italien (C-486/04, EU:C:2006:732), vom 5. Juli 2007, Kommission/Italien (C-255/05, EU:C:2007:406), vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C-404/09, EU:C:2011:768), und vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien (C-141/14, EU:C:2016:8, betreffend die Richtlinie 2011/92).

    30 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    31 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-167/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    30 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    31 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    32 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    30 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    31 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    32 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    In der Gegenerwiderung macht Irland geltend, ihm dürfe keine Sanktion auferlegt werden, da die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), auf die sich die Kommission stütze, einen Bruch mit der früheren Rechtsprechung kennzeichneten.

    Vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30).

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18
    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und entsprechend, zur Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30), Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).

    Vgl. entsprechend auch Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

  • EuGH, 22.06.2016 - C-557/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 25.06.2014 - C-76/13

    Portugal wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro sowie ein

  • EuGH, 02.06.2005 - C-83/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 10.06.2004 - C-87/02

    Kommission / Italien

  • EuGH, 23.11.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-332/04

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

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