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   Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17 P   

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https://dejure.org/2018,28105
Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17 P (https://dejure.org/2018,28105)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-225/17 P (https://dejure.org/2018,28105)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-225/17 P (https://dejure.org/2018,28105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Kriterien für die Aufnahme in eine Liste der von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten betroffenen Personen und Einrichtungen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Gemeinsamer umfassender Aktionsplan ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Kriterien für die Aufnahme in eine Liste der von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten betroffenen Personen und Einrichtungen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Gemeinsamer umfassender Aktionsplan ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (73)

  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17
    Insoweit stimme ich mit der Ansicht überein, die Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bank Mellat/Rat (C-430/16 P, EU:C:2018:345, Nr. 28) vertreten hat.

    Der Gerichtshof hat sich dem im Urteil vom 6. September 2018 (EU:C:2018:668, Rn. 61 und 62) angeschlossen.

    25 Vgl. Urteil vom 6. September 2018 (C-430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 54 bis 59).

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bank Mellat/Rat (C-430/16 P, EU:C:2018:345, Nr. 43).

  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17
    Mit am 6. Januar und am 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften haben die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 Klagen auf Nichtigerklärung der Instrumente erhoben, die die erneute Aufnahme bewirkten.

    Demnach sollte der Gerichtshof i) das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 insoweit aufheben, ii) das Kriterium betreffend IRISL für ungültig erklären und iii) die erneute Aufnahme von 2013, soweit sie auf diesem Kriterium beruhte, für nichtig erklären.

    - das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 insoweit aufzuheben;.

    3 Urteil vom 17. Februar 2017 (T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17
    46 Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).

    48 Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 47).

    79 Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

    Zudem ist im Rahmen von gegen den Iran verhängten restriktiven Maßnahmen klargestellt worden, dass der Rat nicht verpflichtet ist, neue Tatsachen anzuführen, solange die der ursprünglichen Aufnahme zugrunde liegenden Tatsachen für den Verbleib der betreffenden Person auf der Liste relevant und ausreichend sind (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2018:720, Nr. 182).

    In diesem Fall muss der Rat die notwendigen Maßnahmen weiterhin anwenden dürfen, auch wenn die Situation sich nicht geändert hat, sofern die Tatsachen, die die Grundlage für die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen bilden, deren Anwendung zum Zeitpunkt ihres Erlasses weiterhin rechtfertigen, insbesondere sofern die Tatsachen noch hinreichend aktuell sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2018:720, Rn. 201 und 202).

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