Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Björnekulla Fruktindustrier
- EU-Kommission
Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB.
- EU-Kommission
Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB
Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum
Verfahrensgang
- EuGH, 29.04.2003 - C-371/02
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
- EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
Wird zitiert von ... (3)
- EuG, 08.11.2018 - T-718/16
Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin …
Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 soll somit die Unterscheidungskraft einer Marke gemäß ihrer ursprünglichen Funktion gewährleisten und verhindern, dass Gattungsbezeichnungen unbegrenzt aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend hinsichtlich Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2003:615" Nrn. 53 und 54).Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, deren Perspektive berücksichtigt werden muss, um zu beurteilen, ob die angegriffene Marke im Geschäftsverkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, im Hinblick auf die Merkmale des Marktes für diese Ware oder Dienstleistung bestimmt werden müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2004:275, Rn. 26; Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563" Nrn. 58 und 59).
- EuG, 18.05.2018 - T-419/17
Mendes/ EUIPO - Actial Farmaceutica (VSL#3) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …
Während Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 der Verordnung 2017/1001) Fälle aufzählt, in denen die Marke die Herkunftsfunktion von vornherein nicht erfüllen kann, betrifft Art. 51 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den Fall, dass die Verwendung der Marke so üblich geworden ist, dass das die Marke bildende Zeichen eher die Gruppe, die Gattung oder die Art der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen und nicht mehr die speziellen Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens bezeichnet (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2003:615, Nr. 50). - Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
Peak Holding
19 - Siehe auch in anderem Zusammenhang die Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 13. November 2003 in der anhängigen Rechtssache C-371/02 (Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-0000), Nr. 40: "Wer aber vom Markt spricht, meint das Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage oder Austausch, Transaktion, ...".