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   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19 (https://dejure.org/2020,113)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.2020 - C-19/19 (https://dejure.org/2020,113)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - C-19/19 (https://dejure.org/2020,113)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Pantochim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2008/55/EG - Art. 6 und 10 - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 13 Abs. 1 - Aufrechnung einer für den ersuchenden Mitgliedstaat beigetriebenen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-695/17

    Metirato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    Diesbezüglich hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209), darauf hingewiesen, dass "die Bestimmung der Modalitäten für die Sicherung der vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebenen Beträge vor ihrer Überweisung an den ersuchenden Mitgliedstaat mangels Regelung in der Richtlinie 2010/24 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, dass die Verpflichtung zur Überweisung der beigetriebenen Beträge und der jeweiligen Zinsen eingehalten wird"(20).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 29).

    17 In seinem Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 33 und 34), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 2010/24 eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats und denjenigen des ersuchten Mitgliedstaats vorsieht.

    Vgl. Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/24. In seinem Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209), ist der Gerichtshof weitgehend den Schlussanträgen von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Metirato (C-695/17, EU:C:2018:944) gefolgt; er verwendete allerdings nicht den Begriff der "vollen Gleichbehandlung von Forderungen", der in den Schlussanträgen des Generalanwalts benutzt wurde, um auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/24 zu verweisen, wonach jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    Diesbezüglich hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209), darauf hingewiesen, dass "die Bestimmung der Modalitäten für die Sicherung der vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebenen Beträge vor ihrer Überweisung an den ersuchenden Mitgliedstaat mangels Regelung in der Richtlinie 2010/24 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, dass die Verpflichtung zur Überweisung der beigetriebenen Beträge und der jeweiligen Zinsen eingehalten wird"(20).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 29).

    17 In seinem Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 33 und 34), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 2010/24 eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats und denjenigen des ersuchten Mitgliedstaats vorsieht.

    Vgl. Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/24. In seinem Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209), ist der Gerichtshof weitgehend den Schlussanträgen von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Metirato (C-695/17, EU:C:2018:944) gefolgt; er verwendete allerdings nicht den Begriff der "vollen Gleichbehandlung von Forderungen", der in den Schlussanträgen des Generalanwalts benutzt wurde, um auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/24 zu verweisen, wonach jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt wird.

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    In Rn. 48 des Urteils vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 die Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt wird, so dass dieser die Befugnisse ausübt und die Verfahren anwendet, die nach den in seiner Rechtsordnung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aufgrund von gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind"(13).

    Es sind allerdings die Grenzen aufzuzeigen, die für diese Feststellungen im Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), gelten.

    Sie gewährleistet steuerliche Neutralität und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verzichten, die zur Verhütung von Betrug und haushaltsmäßigen Verlusten ergriffen wurden." Vgl. auch Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 42).

    Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 49 bis 51).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-361/02

    Tsapalos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    In Rn. 20 des Urteils vom 1. Juli 2004, Tsapalos und Diamantakis (C-361/02 und C-362/02, EU:C:2004:401), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 76/308 allein die Anerkennung und Vollstreckung bestimmter Kategorien von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Forderungen regelt, ohne Regeln über ihre Entstehung oder ihren Inhalt aufzustellen, so dass die Bestimmungen dieser Richtlinie als bloß verfahrensrechtliche Vorschriften einzuordnen sind.

    7 Urteil vom 1. Juli 2004, Tsapalos und Diamantakis (C-361/02 und C-362/02, EU:C:2004:401, Rn. 19).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    13 Vgl. auch entsprechend zur Richtlinie 76/308 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    27 Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    24 Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    9 Urteil vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
    6 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 72), ausgeführt: "Artikel 10 der Richtlinie 76/308, der vorsah, dass die beizutreibenden Forderungen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte genießen, bestimmt in der durch die [Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. 2001, L 175, S. 17)] eingeführten Fassung, dass diese Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte genießen wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.
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