Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
KPN Telecom
- EU-Kommission
KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA).
Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise
- EU-Kommission
KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA)
Angleichung der Rechtsvorschriften
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
- EuGH, 25.11.2004 - C-109/03
Wird zitiert von ... (2)
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 230/04
Telefonauskunft: Millionen-Klage gegen die Telekom
In Nummer 50 seiner Schlussanträge vom 14. Juli 2004 in der Rechtssache C - 109/03 führt er aus: "Die mit der Erhebung und Führung der Informationen verbundenen Kosten hängen von der Zahl der Sprachtelefondienstteilnehmer ab, nicht von der Zahl der Universaltelefonverzeichnisse oder der Nutzer solcher Verzeichnisse." Daher sei es nicht kostenorientiert im Sinne von Artikel 6 III der Richtlinie, "die Gebühr für die entsprechenden Informationen zur Zahl der Endnutzer von Telefonverzeichnissen in Beziehung zu setzen".Für die Auslegung der Richtlinie ist entgegen der Ansicht der Beklagten das EuGH Urteil in der Rechtssache C - 109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.
Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Teilnehmerdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummern sog. Standarddaten im Sinne der "entsprechenden Informationen" in Art. 6 III der Richtlinie sind, die gemäß Art. 6 III zu "gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen" den Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen sind ( vgl. Nummer 34 C - 109/03).
Bei den Kosten, die für die Weitergabe der Standarddaten an Wettbewerber verlangt werden könnenm, schließt sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwaltes Maduro an: " Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nämlich die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten ..." ( Nummer 39 C - 109/03).
Denn das würde zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (vgl. Nummer 39 C - 109/03).
Was die über die Standarddaten hinausgehende Zusatzdaten betrifft, so hat der EuGH die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Extrakosten als auf die Wettbewerber umlagefähig erachtet (vgl. Nummer 41 C - 109/03).
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit in Deutschland der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit der Erweiterung der Standarddaten Gebrauch gemacht hat, die ihm in dem EuGH Urteil zugestanden wird (vgl. Nummer 35 C - 109/03).
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 229/04
Telekommunikationsunternehmen dürfen für Datenpflegen nicht ohne Weiteres …
In Nummer 50 seiner Schlussanträge vom 14. Juli 2004 in der Rechtssache C - 109/03 führt er aus: "Die mit der Erhebung und Führung der Informationen verbundenen Kosten hängen von der Zahl der Sprachtelefondienstteilnehmer ab, nicht von der Zahl der Universaltelefonverzeichnisse oder der Nutzer solcher Verzeichnisse." Daher sei es nicht kostenorientiert im Sinne von Artikel 6 III der Richtlinie, "die Gebühr für die entsprechenden Informationen zur Zahl der Endnutzer von Telefonverzeichnissen in Beziehung zu setzen".Für die Auslegung der Richtlinie ist entgegen der Ansicht der Beklagten das EuGH Urteil in der Rechtssache C - 109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.
Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Teilnehmerdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummern sog. Standarddaten im Sinne der "entsprechenden Informationen" in Art. 6 III der Richtlinie sind, die gemäß Art. 6 III zu "gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen" den Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen sind ( vgl. Nummer 34 C - 109/03).
Bei den Kosten, die für die Weitergabe der Standarddaten an Wettbewerber verlangt werden können, schließt sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwaltes Maduro an: " Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nämlich die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten ..." ( Nummer 39 C - 109/03).
Denn das würde zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (vgl. Nummer 39 C - 109/03).
Was die über die Standarddaten hinausgehende Zusatzdaten betrifft, so hat der EuGH die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Extrakosten als auf die Wettbewerber umlagefähig erachtet (vgl. Nummer 41 C - 109/03).
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit in Deutschland der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit der Erweiterung der Standarddaten Gebrauch gemacht hat, die ihm in dem EuGH Urteil zugestanden wird (vgl. Nummer 35 C - 109/03).