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   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20 P (https://dejure.org/2022,17518)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-682/20 P (https://dejure.org/2022,17518)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-682/20 P (https://dejure.org/2022,17518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss der Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Rüge des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen die Umstände ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss der Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Rüge des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen die Umstände ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (74)

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20
    45 Zum Ausschluss von Unterlagen nicht geschäftlicher Art, also solcher, die sich nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Markt beziehen, von dem Bereich, in dem die Kommission ermitteln darf, vgl. Urteile vom 18. Mai1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, im Folgenden: Urteil AM & S, EU:C:1982:157, Rn. 16), und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (C-94/00, im Folgenden: Urteil Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 45).

    93 Vgl. Urteile Roquette Frères (Rn. 99), Deutsche Bahn des Gerichts (Rn. 172), und vom 27. November 2014, Alstom Grid/Kommission (T-521/09, EU:T:2014:1000, Rn. 53).

    95 Auch wenn im Urteil Roquette Frères nicht die Frage behandelt worden ist, zu welchem Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass der Kommission die von ihr gesammelten einem Nachprüfungsbeschluss zugrunde liegenden Indizien zur Verfügung stehen, geht doch aus dessen Rn. 61 hervor, dass solche Indizien in der Regel vor dem Erlass dieses Beschlusses in ihren Akten enthalten sein müssen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20
    86 C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 232.

    89 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 233).

  • EuG - T-521/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20
    52 Vgl. zur Bestätigung eines solchen Rechts Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, im Folgenden: Urteil Deutsche Bahn des Gerichts, EU:T:2013:404, Rn. 87).

    53 Vgl. Urteil Deutsche Bahn des Gerichts (Rn. 90); wie das Gericht ausführt, darf die Kommission nicht mit diesem Sanktionsmechanismus drohen, um von den Unternehmen Zugeständnisse zu erlangen, die über die strikten Grenzen ihrer Mitwirkungspflicht hinausgehen.

  • EuGH, 09.03.2023 - C-693/20

    Intermarché Casino Achats/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Da die Rechtsmittelführerin zudem mit einer Einrede die Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht hatte, war das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, bei der Entscheidung über diese Einrede verpflichtet, eine allgemeine Würdigung des Systems der gerichtlichen Kontrolle der im Rahmen der Nachprüfungen ergriffenen Maßnahmen vorzunehmen, die über die "besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache" hinausgeht.

    Zur zweiten Rüge ist als Erstes darauf hinzuweisen, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), im Wesentlichen ausgeführt hat, dass das Fehlen einer gefestigten gerichtlichen Praxis nicht entscheidend sein kann, um die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs zu verneinen.

    Zum anderen stellt die vom Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils aufgezeigte Möglichkeit, eine Klage gegen eine Entscheidung zu erheben, mit der ein Antrag auf Schutz der Privatsphäre von Mitgliedern des Personals eines Unternehmens abgelehnt wird, nur die Anwendung einer ständigen Rechtsprechung in einem konkreten Fall dar, wonach Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein können, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) im Wesentlichen ausgeführt hat.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), festgestellt hat, ist die Klage gegen einen Beschluss der Kommission nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 im Fall der Behinderung der Nachprüfung nicht die einzige Rechtsschutzmöglichkeit für die überprüften Unternehmen, um die Rechtmäßigkeit der im Verlauf der Nachprüfung getroffenen Maßnahmen in Frage zu stellen.

    Bestimmte nachteilige Auswirkungen, denen ein Unternehmen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Nachprüfung ausgesetzt ist, können jedoch nur und erst dann eintreten, wenn ein solcher Beschluss erlassen wird, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat.

    Daher kann die Pflicht zur Aufzeichnung der Befragungen, wie der Generalanwalt in Nr. 141 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat, nicht von der Einstufung der erlangten Informationen als Indizien oder Beweise abhängen, weil die Kommission den Beweiswert dieser Informationen erst nach Durchführung dieser Befragungen im Verlauf der folgenden Verfahrensabschnitte beurteilen kann.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 150 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat, kann ein Unternehmen nämlich von den Erklärungen Dritter, die bei solchen Befragungen eingeholt werden, betroffen sein, ohne davon Kenntnis zu haben.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 155 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, genügt insoweit der Hinweis, dass die Kommission, wenn sie Befragungen durchführt, deren Gegenstand im Voraus festgelegt ist und als deren Ziel offen die Erlangung von Informationen über das Geschehen auf einem bestimmten Markt und das Verhalten der betreffenden Marktteilnehmer genannt wird, um etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufzudecken oder ihren Verdacht hinsichtlich solcher Verhaltensweisen zu bestärken, ihre Befugnis zur Einholung von Erklärungen gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 ausübt.

    Da im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in Nr. 208 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat, die aus den Befragungen der Lieferanten hervorgegangenen Informationen den wesentlichen Teil der dem streitigen Beschluss zugrunde liegenden Indizien darstellen und dieser Beschluss aufgrund der Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflicht nach Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 mit einem Formfehler behaftet ist, ist daraus zu schließen, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses nicht über hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte verfügte, die sie hätte verwenden dürfen und die die in Art. 1 Buchst. a dieses Beschlusses aufgestellten Vermutungen hätten rechtfertigen können.

  • EuGH, 09.03.2023 - C-690/20

    Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission -

    Da die Rechtsmittelführerinnen zudem mit einer Einrede die Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht hatten, war das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, bei der Entscheidung über diese Einrede verpflichtet, eine allgemeine Würdigung des Systems der gerichtlichen Kontrolle der im Rahmen der Nachprüfungen ergriffenen Maßnahmen vorzunehmen, die über die besonderen Umstände der in Rede stehenden Rechtssache hinausgeht.

    Daher kann die Pflicht zur Aufzeichnung der Befragungen, wie der Generalanwalt in Nr. 141 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, nicht von der Einstufung der erlangten Informationen als Indizien oder Beweise abhängen, weil die Kommission den Beweiswert dieser Informationen erst nach Durchführung dieser Befragungen im Verlauf der folgenden Verfahrensabschnitte beurteilen kann.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 150 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, kann ein Unternehmen nämlich von den Erklärungen Dritter, die bei solchen Befragungen eingeholt werden, betroffen sein, ohne davon Kenntnis zu haben.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 155 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, genügt insoweit der Hinweis, dass die Kommission, wenn sie Befragungen durchführt, deren Gegenstand im Voraus festgelegt ist und als deren Ziel offen die Erlangung von Informationen über das Geschehen auf einem bestimmten Markt und das Verhalten der betreffenden Marktteilnehmer genannt wird, um etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufzudecken oder ihren Verdacht hinsichtlich solcher Verhaltensweisen zu bestärken, ihre Befugnis zur Einholung von Erklärungen gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 ausübt.

    Da im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in Nr. 208 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, die aus den Befragungen der Lieferanten hervorgegangenen Informationen den wesentlichen Teil der dem streitigen Beschluss zugrunde liegenden Indizien darstellen und dieser Beschluss aufgrund der Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflicht nach Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 mit einem Formfehler behaftet ist, ist festzustellen, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses nicht über hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte verfügte, die sie hätte verwenden dürfen und die die in Art. 1 Buchst. a dieses Beschlusses aufgestellten Vermutungen hätten rechtfertigen können.

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