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   Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02   

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https://dejure.org/2004,4408
Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2004,4408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2004,4408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2004,4408)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adelchi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dell''Utri u.a.'

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • EU-Kommission PDF

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • EU-Kommission

    Berlusconi

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES mILDERES STRAFGESETZ UNANGEWENDET BLEIBEN, SOWEIT ES DEM GEMEINSCHAFTSRECHT WIDERSPRICHT

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

    48 - So schon meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 91).

    49 - Siehe dazu wiederum meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 107).

    50 - Siehe meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 108).

    54 - Im selben Sinne meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 110).

    73 - Zur Verankerung dieses Grundsatzes in den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts vgl. außerdem Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 68 und 69) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 155 bis 157).

    74 - Vgl. das Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 18 bis 22) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-115/17

    Administration des douanes und droits indirects und FranceAgriMer -

    25 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 159) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60).

    26 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 160) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60).

    27 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 161) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60); vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a. (C-218/15, EU:C:2016:748, Rn. 27).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 3 C 2.16

    Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm;

    2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 übernimmt für die Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes, der zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Grundrechtecharta niedergelegt ist (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-17/10 [ECLI:EU:C:2012:72], Toshiba Corporation u.a. - Rn. 64; vgl. auch EuGH, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 - C-387/02, C-391/02 und C-403/02 [ECLI:EU:C:2004:624], Berlusconi u.a. - Rn. 156).

    Liegen dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes letztlich Billigkeitsüberlegungen zugrunde (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 - C-387/02, C-391/02 und C 403/02, Berlusconi u.a. - Rn. 160 f.), so ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber mit einer milderen Verjährungsregelung eine Neubewertung vornimmt, für deren Geltung eine zeitliche Differenzierung nicht nahe liegt und die wenig kohärent erscheint.

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