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   Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17   

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https://dejure.org/2020,140
Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17 (https://dejure.org/2020,140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.01.2020 - C-623/17 (https://dejure.org/2020,140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - C-623/17 (https://dejure.org/2020,140)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Privacy International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens im Bereich der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 3 - Art. 15 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der Terrorismusbekämpfung müssen den Erfordernissen des Rechtsstaats entsprechen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: Zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung

  • heise.de (Pressebericht, 15.01.2020)

    Nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 15.01.2020)

    Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Keine Wende in Sicht

  • lawblog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dämpfer für Speicherfreunde

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17
    Ich verweise auf den entsprechenden Abschnitt meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18.

    An der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2019, die gemeinsam mit der in den Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18 durchgeführt wurde, haben die Partien der vier Vorabentscheidungsverfahren, die oben genannten Regierungen sowie die Kommission und der Europäische Datenschutzbeauftragte teilgenommen.

    In den Schlussanträgen, die ich heute in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 vorlege, erläutere ich die Gründe, weshalb meines Erachtens die Richtlinie 2002/58 "grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gesetzlich verpflichtet sind, die Daten ihrer Teilnehmer zu speichern und den Behörden Zugang zu gewähren.

    Da das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache besonderen Nachdruck auf die die nationale Sicherheit betreffenden Tätigkeiten der SND legt, erlaube ich mir, einige Nummern meiner heutigen Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 zu diesem Thema wiederzugeben:.

    Ebenso wie in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 und aus ähnlichen Gründen bin ich der Meinung, dass die nationalen Vorschriften, um die es vorliegend geht, nicht die im Urteil Tele2 Sverige und Watson aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, da sie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung personenbezogener Daten vorsehen, die einen detaillierten Bericht über das Leben der betroffenen Personen über eine längere Zeit ermöglicht.

    Ich wiederhole, dass es genügen würde, diese zwingend anwendbaren Voraussetzungen aus den Gründen, die ich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 und C-520/18 dargelegt habe, zu bestätigen, ohne dass es notwendig wäre, "weitere" festzulegen, wie das vorlegende Gericht meint.

    7 Neben dem vorliegenden Fall handelt es sich um die Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a., und C-520/18, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.

    10 Rechtssachen La Quadrature du Net u. a., C-511/18 und C-512/18.

    15 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nr. 42.

    17 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nrn. 44 bis 76.

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17
    Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine der im Urteil Tele2 Sverige und Watson aufgestellten Anforderungen[(14)] oder irgendeine andere Anforderung zusätzlich zu den in der EMRK aufgestellten auf eine solche Anweisung eines Secretary of State anwendbar? Und, wenn ja, wie und inwieweit sind solche Anforderungen anwendbar unter Berücksichtigung des wesentlichen Bedürfnisses der SND, den Erwerb großer Datenmengen und Techniken automatisierter Datenverarbeitung zu nutzen, um die nationale Sicherheit zu schützen, und unter Berücksichtigung dessen, in welchem Maß solche Fähigkeiten, die im Übrigen mit der EMRK in Einklang stehen, durch das Vorschreiben solcher Anforderungen bedenklich behindert werden können?.

    e) Das nationale Gericht hat festgestellt, dass es die Maßnahmen, die von den SND zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit ergriffen werden, durchkreuzen und damit die nationale Sicherheit des Vereinigten Königreichs gefährden würde, wenn die im Urteil Tele2 Sverige und Watson spezifizierten Anforderungen, sollten sie anwendbar sein, vorgeschrieben würden.

    Das vorlegende Gericht hat sich auf die vom Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson vorgenommene Auslegung konzentriert und die Schwierigkeiten beschrieben, die ihre Heranziehung im vorliegenden Fall seines Erachtens mit sich bringt.

    Im Urteil Tele2 Sverige und Watson werden nämlich die Voraussetzungen genannt, die eine nationale Regelung, mit der die Pflicht eingeführt wird, Verkehrs- und Standortdaten zu speichern, erfüllen muss, damit die Behörden später Zugang zu ihnen haben können.

    Ebenso wie in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 und aus ähnlichen Gründen bin ich der Meinung, dass die nationalen Vorschriften, um die es vorliegend geht, nicht die im Urteil Tele2 Sverige und Watson aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, da sie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung personenbezogener Daten vorsehen, die einen detaillierten Bericht über das Leben der betroffenen Personen über eine längere Zeit ermöglicht.

    In diesem Fall möchte es wissen, welche "andere Anforderung zusätzlich zu den in der EMRK aufgestellten" oder den sich aus dem Urteil Tele2 Sverige und Watson ergebenden verlangt werden müsste.

    Der Zugang seitens der Sicherheits- und Nachrichtendienste eines Mitgliedstaats zu Daten, die von den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze übermittelt werden, muss die im Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.

    4 Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson, EU:C:2016:970.

    14 Das heißt die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründete Rechtsprechung.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17
    Der Zugang seitens der Sicherheits- und Nachrichtendienste eines Mitgliedstaats zu Daten, die von den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze übermittelt werden, muss die im Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.

    4 Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson, EU:C:2016:970.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17
    2 Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238.
  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17
    16 Rechtssachen C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346.
  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17
    6 Rechtssache C-207/16, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, EU:C:2018:788.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    Vgl. Rechtssache C-623/17, Privacy International (ABl. 2018, C 22, S. 29), und verbundene Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a. sowie French Data Network u. a. (ABl. 2018, C 392, S. 7).
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