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Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-40/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / TVR
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tecnologie Vetroresina SpA (TVR).
Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-40/98
- EuGH, 16.01.2001 - C-40/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 27.04.1999 - C-69/97
Kommission / SNUA
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-40/98
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/SNUA(7), auf das ich später noch Bezug nehmen werde, eine ähnliche Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, nachdem er die Gültigkeit der einseitigen Vertragsauflösung durch die Kommission bestätigt hatte(8).Die Auflösung berührt, auch wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist, nicht die von Dritten erworbenen Ansprüche, unbeschadet der Wirkungen der Eintragung der Klagen auf Auflösung." 5: - Urteil der Corte suprema di cassazione vom 15. Juli 1980, Nr. 4591.6: - Urteile der Corte suprema di cassazione vom 4. Oktober 1976, Nr. 3217, vom 15. Juli 1980, Nr. 4591, und vom 22. Februar 1992, Nr. 1908.7: - Urteil vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-69/97 (Kommission/SNUA, Slg. 1999, I-2363).
- EuGH, 25.02.1999 - C-65/97
Kommission / Cascina Laura und Gariboldi
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-40/98
8: - Dies ist nicht der einzige Fall, in dem der Gerichtshof über einen Antrag der Kommission auf Rückzahlung von Geldbeträgen und auf Schadensersatz entschieden hat, obwohl dieses Organ nicht die vorherige Feststellung der Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch den anderen Vertragspartner beantragt hatte; vgl. Urteile vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97 (Kommission/Gemeinde Montorio al Vomano, Slg. 1999, Slg. I-3387) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-65/97 (Kommission/Cascina Laura, Slg. 1999, I-1017). - EuGH, 10.06.1999 - C-334/97
Kommission / Montorio
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-40/98
8: - Dies ist nicht der einzige Fall, in dem der Gerichtshof über einen Antrag der Kommission auf Rückzahlung von Geldbeträgen und auf Schadensersatz entschieden hat, obwohl dieses Organ nicht die vorherige Feststellung der Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch den anderen Vertragspartner beantragt hatte; vgl. Urteile vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97 (Kommission/Gemeinde Montorio al Vomano, Slg. 1999, Slg. I-3387) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-65/97 (Kommission/Cascina Laura, Slg. 1999, I-1017).