Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen Bank
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 - Anforderungen an die im Vertrag zu erteilenden Angaben - Verzugszinssatz - Art. 14 - Recht zur Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 - Anforderungen an die im Vertrag zu erteilenden Angaben - Verzugszinssatz - Art. 14 - Recht zur Kündigung
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
Pflichtangaben zum Verzugszinsatz in Verbraucherkreditvertrag ("Volkswagen Bank")
- anwalt.de (Kurzinformation)
Widerruf Autokredit: Umfassender Verbraucherschutz
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 07.01.2020 - 2 O 315/19
- LG Ravensburg, 05.03.2020 - 2 O 328/19
- LG Ravensburg, 31.03.2020 - 2 O 294/19
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20
- LG Konstanz, 30.07.2021 - B 2 O 447/20
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Wird zitiert von ... (3)
- LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20 Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020, 07.07.2020 und 30.12.2020 (LG Ravensburg 2 O 238/20 -) vorgelegten Fragen (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20, C-187/20, und C-336/20; das Aktenzeichen des Vorlageersuchens vom 30.12.2020 ist noch nicht bekannt), überschneiden sich teilweise mit den Vorlagefragen in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte.
- OLG Hamm, 27.09.2021 - 31 U 46/21 Soweit der Klägervertreter auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 15.07.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - ECLI:EU:C:2021:629) verweist, hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest.
Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C-155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C-187/20 dahin zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Informationen in den Kreditvertrag aufgenommen sind.
Der Schriftsatz verweist auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, juris).
Der EuGH bezieht sich auf die Ausführungen des Generalanwalts, wonach die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 der Richtlinie 2008/48 fallen (EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 116, juris) und die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden.
- OLG Frankfurt, 20.08.2021 - 24 U 209/20
Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollendetem Vertragsverhätnis
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Auffassung des Generalanwalts beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 15.07.2021 in den Sachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 ein Widerrufsrecht ohnehin nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.