Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-484/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Mc Fadden
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 2 Buchst. a und b - Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" - Begriff "Anbieter" - Wirtschaftliche Dienstleistung - Art. 12 - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 2 Buchst. a und b - Begriff 'Dienst der Informationsgesellschaft' - Begriff 'Anbieter' - Wirtschaftliche Dienstleistung - Art. 12 - ...
- rechtsportal.de
Haftung aus der kostenlosen Bereitstellung eines öffentlichen WLAN-Netzes
Kurzfassungen/Presse (14)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
SERV - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Urheberrecht: Nur eingeschränkte Haftung bei geteiltem WLAN (?)
- internet-law.de (Kurzinformation)
Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Providerprivileg für offenes WLAN gilt auch für Personen die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein lokales Funknetz mit Internetzugang betreiben
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Öffentliche WLAN-Netze
- heise.de (Pressebericht, 16.03.2016)
Offene WLAN-Netze: EuGH-Generalanwalt will Störerhaftung einschränken
- faz.net (Pressebericht, 15.04.2016)
Mehr Schutz für Netzbetreiber: Das offene W-Lan im Restaurant rückt näher
- lto.de (Kurzinformation)
Haftung von WLAN-Betreibern: Öffentliches WLAN auch ohne Zugangssicherung
- Telepolis (Pressemeldung, 16.03.2016)
Deutsche WLAN-Störerhaftung infrage gestellt
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 16.03.2016)
Störerhaftung: Offene Wlans müssen nicht verschlüsselt werden
- taz.de (Pressebericht, 16.03.2016)
WLAN-Störerhaftung: Kein Passwort? Kein Problem
- loebisch.com (Kurzinformation)
WLAN-Gesetzentwurf: Scheinlösung zur Störerhaftung
- new-media-law.net (Kurzinformation)
McFadden/Sony
- kvlegal.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Betreiber eines offenen WLANs haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Besprechungen u.ä. (2)
- Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)
WLAN-Störerhaftung
- offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)
McFadden
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15
Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
Eine solche Haftung wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig, weil sie dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten ist (zu Bedenken hinsichtlich der Unzulässigkeit des Betriebs eines ungesicherten WLAN und der Verhältnismäßigkeit von Sicherungsmaßnahmen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 16. März 2016 in der Rechtssache C-484/14 Rn. 145 bis 149 - Mc Fadden/Sony Music). - Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche …
7 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mc Fadden (C-484/14, EU:C:2016:170).18 C-484/14, EU:C:2016:170, Rn. 132.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18
YouTube - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
128 Vgl. 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Mc Fadden (C-484/14, EU:C:2016:170, Nr. 64), Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (…KOM[1998] 586 endg. [ABl. 1999, C 30, S. 4]), S. 27 und 29, sowie Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 21. November 2003 - Erster Bericht über die Anwendung der [Richtlinie 2000/31] (KOM[2003] 702 endg.), S. 13. Die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung gilt jedoch unbeschadet der in Art. 14 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit, eine Anordnung gegen einen solchen Diensteanbieter zu erwirken (siehe meine Würdigung der vierten Vorlagefrage).