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   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,24800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,24800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,24800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    WebMindLicenses

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Wirtschaftliche Realität eines Lizenzvertrags über ein Know-how - Vereinbarkeit nicht angekündigter Steuerprüfungen mit den Grundrechten - Pflicht der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit

  • IWW

    Verordnung (EU) Nr. 904/2010, Art. 24 der Richtlinie 2006/112/EG, Verordnung Nr. 904/2010, Art. ... 49 AEUV, 56 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 AEUV, Art. 56 AEUV, Art. 7 der Verordnung Nr. 904/2010, Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 101 AEUV, Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, Verordnung (EG) Nr. 259/2008, Verordnung Nr. 1290/2005

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei rechtsmissbräuchlicher Nutzung eines Lizensvertrages zum Betrieb einer Internetseite im Erotikbereich; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Gerichts für Verwaltungs- und Arbeitssachen Budapest

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    In den Rn. 74 bis 77 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) stellte der Gerichtshof Folgendes fest:.

    Ferner hat der Gerichtshof im Rahmen grenzüberschreitender Strukturen, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) und Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108) ergangen sind, nicht vorlagen, befunden, dass "nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind"(14).

    Wie der Gerichtshof in den Rn. 76 und 77 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) befunden hat, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen, wobei der Gerichtshof Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben.

    Das vorlegende Gericht hat auch auf der Grundlage des in Rn. 75 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) genannten Kriteriums zu prüfen, ob "mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird".

    Dieser Unterschied ist meines Erachtens sehr gering, um das Hauptziel des in Rede stehenden Umsatzes darzustellen, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) erging, die von den Mehrwertsteuerpflichtigen verwendete Konstruktion zu einem vollständigen Mehrwertsteuerabzug führt, während ohne diese Konstruktion ein Abzug nicht möglich gewesen wäre.

    Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) klar, "dass, wenn eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden ist, die diese Praxis bildenden Umsätze in der Weise neu zu definieren sind, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis darstellenden Umsätze bestanden hätte"(30).

    12 - Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 80).

    17 - Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73), Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47) sowie Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn 27).

    23 - Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 69).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 98).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Im Hinblick auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) möchte das vorlegende Gericht auch wissen, wie eine Vertragskonstruktion wie diejenige, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sowohl unter dem Aspekt der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch dem der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den Rechtsmissbrauch zu würdigen ist.

    Wie der Gerichtshof nämlich in Rn. 65 seines Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) ausgeführt hat, "[ist die von den] Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften ... vorgesehene Besteuerung ausgeschlossen ..., wenn die Gründung einer beherrschten ausländischen Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art mit einer wirtschaftlichen Realität zusammenhängt".

    Meines Erachtens müsste das vorlegende Gericht, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Lizenzvertrag mit Lalib, der dazu führte, dass die Mehrwertsteuer in Portugal entrichtet wird, den von der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Zielen zuwiderläuft, feststellen, dass der Lizenzvertrag ein fiktiver Vertrag ist, der allein mit dem Ziel geschlossen wurde, den Eindruck zu erwecken, dass die in Rede stehenden Leistungen von Lalib erbracht wurden, während dies in Wirklichkeit durch WebMindLicences erfolgte, oder dass die Niederlassung in Portugal gegenstandslos im Sinne der Rn. 52 bis 54 und 68 des Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) war.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass "die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage, wie in einer Situation, in der eine natürliche Person die Idee für eine Dienstleistung hatte, deren Durchführung aber von weiteren Angaben abhängig ist und in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden kann, das Verhältnis zwischen der Idee gebenden, als Urheber des Know-hows geltenden natürlichen Person und dem die umgesetzte Dienstleistung tatsächlich erbringenden Unternehmen als juristische Person im Hinblick auf das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis zu würdigen ist".

    Was schließlich das Bestehen einer rein künstlichen Gestaltung im Sinne des Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544)(25) betrifft, ein Fall, in dem die vertraglichen Anforderungen in der Weise neu zu definieren wären, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis darstellenden Transaktionen bestanden hätte(26), ist zu bemerken, dass die Überprüfung, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird "... auf objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhen [muss], die sich u. a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins der [in Rede stehenden Gesellschaft] in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen"(27).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55) (für direkte Steuern), Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 28) sowie Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) (für die Mehrwertsteuer).

    15 - Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 66).

    Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit." Vgl. auch für die direkten Steuern die Rn. 49 ("ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, [gibt] als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht ..., diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen") und 50 ("der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, [kann] nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen") des Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544).

    Für die direkten Steuern vgl. entsprechend Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 69).

    27 - Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 67).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Wie nämlich der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) festgestellt hat, "kann es nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft Dienstleistungen erbringt und die Geschäfte unter Bedingungen durchgeführt werden, die auf Erwägungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beruhen.

    Ich beziehe mich insoweit auf die Rechtssache, in der das Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) betreffend Gebühren im Zusammenhang mit Leasing-Umsätzen ergangen ist, die so strukturiert waren, dass die Mehrwertsteuer sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Deutschland umgangen wurde.

    11 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    20 - Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 53).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 51), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    31 - Ich weise darauf hin, dass eine doppelte Besteuerung zwar möglich ist, eine Besteuerung jedoch auch ausbleiben kann, wie in der Rechtssache, in der das Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) ergangen ist.

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Wie der Gerichtshof nämlich in Rn. 47 seines Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662) entschieden hat, "steht [Art. 8 der Charta] in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 dieser Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens".

    37 - Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52).

    Vgl. auch in diesem Sinne Rn. 51 und 52 des Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662) entschieden, dass "... sich juristische Personen gegenüber einer ... Bestimmung [durch die durch Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76, S. 28) vorgeschriebene Veröffentlichung] auf den durch die Art. 7 und 8 der Charta verliehenen Schutz nur berufen [können], soweit der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt".

    44 - Vgl. Rn. 65 des Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    In diesem Rahmen möchte es unter Hinweis auf das Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105) insbesondere wissen, welche Grenzen die Charta der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten setzt.

    Da, wie der Gerichtshof in den Rn. 27 und 28 seines Urteils Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105) festgestellt hat, steuerliche Sanktionen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung als Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere ihres Art. 273, und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind, ist, wie die Kommission vorschlägt, zu folgern, dass die Charta im vorliegenden Fall anwendbar ist.

    32 - Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

    33 - Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26).

    34 - Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Im Hinblick auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) möchte das vorlegende Gericht auch wissen, wie eine Vertragskonstruktion wie diejenige, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sowohl unter dem Aspekt der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch dem der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den Rechtsmissbrauch zu würdigen ist.

    11 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    14 - Urteil Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 51), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    26 - Urteil Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 50).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Ferner hat der Gerichtshof im Rahmen grenzüberschreitender Strukturen, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) und Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108) ergangen sind, nicht vorlagen, befunden, dass "nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind"(14).

    11 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    13 - Urteil Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 62).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73), Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47) sowie Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn 27).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    11 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55) (für direkte Steuern), Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 28) sowie Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) (für die Mehrwertsteuer).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 51), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Was schließlich das auf Art. 41 ("Recht auf eine gute Verwaltung") der Charta gestützte Vorbringen von WebMindLicences betrifft, ist ein offensichtlicher Unterschied zwischen dem Urteil N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50) einerseits sowie den Urteilen Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), YS u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67) und Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 43 und 44) andererseits festzustellen.

    In den Rn. 49 und 50 ihres Urteils N. (C-604/12, EU:C:2014:302) akzeptiert die Vierte Kammer des Gerichtshofs offensichtlich, dass Art. 41 auch für die Mitgliedstaaten gilt, wenn sie das Unionsrecht durchführen, während die Dritte und die Fünfte Kammer diese Auffassung in den drei anderen in Nr. 136 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteilen zurückgewiesen haben.

    Wie jedoch der Gerichtshof in Rn. 68 seines Urteils YS u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081) entschieden hat, "[spiegelt d]as in [Art. 41 der Charta] verankerte Recht auf eine gute Verwaltung zwar einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider (Urteil N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Dieser Grundsatz kommt im Urteil Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804), das auch die Geltung des Missbrauchsverbots im Bereich der Mehrwertsteuer betraf, klar zum Ausdruck.

    11 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73), Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47) sowie Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn 27).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH - C-372/12 (anhängig)

    M und S

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

  • EuGH, 07.06.2012 - C-27/11

    Vinkov - Vorabentscheidungsersuchen - Im nationalen Recht fehlende Anerkennung

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

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  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

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  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

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    Zur Notwendigkeit, dem Ausdruck "gesetzlich vorgesehen" in Art. 52 Abs. 1 der Charta die gleiche Auslegung zuteilwerden zu lassen, die der EGMR gewählt hat, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:606, Nrn. 134 bis 143).
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