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   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09 P (https://dejure.org/2010,78738)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-76/09 P (https://dejure.org/2010,78738)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-76/09 P (https://dejure.org/2010,78738)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Italgas / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales Beihilfenregime - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Gebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der eine rechtswidrige Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 12.12.2012 - T-231/00

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09
    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09
    Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen das Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 bereits als unzulässig hätte abweisen müssen.

    Im Folgenden hat das Gericht mit Einverständnis der Kläger und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-221/00, T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als Musterverfahren bestimmt.(12) Soweit die übrigen Klagen nicht als unzulässig abgewiesen worden waren, hat das Gericht diese Verfahren ausgesetzt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt dass die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 zulässig waren.

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Klagen in den Verfahren T-254/00, T-270/00 und T-277 für zulässig zu erklären.

    69 bis 112 des angefochtenen Urteils gestützte Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Entscheidung die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 individuell betrifft.

    Die Feststellung des Gerichts, nach der die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigte individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, ist somit bereits durch den Bezug des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend begründet.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als unbegründet abgewiesen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 auch hinsichtlich der Klagegründe einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt worden ist.

    2 - Slg. 2008, II-3269.

  • EuG, 12.09.2005 - T-274/00

    Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09
    In dem Umfang, in dem die italienischen Behörden dies verneinten, hat das Gericht die Klagen mit Beschlüssen vom 10. März 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig erklärt.(10) Hierzu gehörte auch die Klage der Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T-274/00, Verde Sport.

    Anschließend hat das Comitato seine Klage der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.(11).

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgestellt, dass in Hinblick auf die Klage in der Rechtssache T-274/00 keine Litispendenz bestehe, weil das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe.(13) Weiter sei es zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen nicht verpflichtet, weil das Comitato die Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Allerdings hat das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission zutreffend festgestellt, dass die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-274/00 unzulässig ist.

    Das Comitato hat nämlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.

    10 - Siehe die Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-43/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, und Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

    11 - Beschluss des Gerichts vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere" (T-274/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

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