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   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15   

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https://dejure.org/2016,4174
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,4174)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,4174)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,4174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Feilen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen betrifft, das in den letzten zehn Jahren bereits von Todes wegen erworben ...

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen betrifft, das in den letzten zehn Jahren bereits von Todes wegen erworben ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 63 Abs. 1 ; AEUV Art. 65 ; AEUV Art. 267
    Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung bei nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegendem Vorerwerb?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof war auch in den Urteilen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 43) zur Prüfung der deutschen Regelung des ErbStG aufgerufen, die im Fall einer Immobilie die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers zur Zeit des Erbfalls abhängig machte und so dazu führte, dass Erwerbe zwischen Gebietsfremden, die einen solchen Vermögensgegenstand umfassen, einer höheren Besteuerung unterlagen als Erwerbe, an denen zumindest ein Gebietsansässiger beteiligt war, und die daher eine Wertminderung des betreffenden Nachlasses bewirkte(14).

    Zum anderen ist die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) durch das Fehlen einer objektiven Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen gekennzeichnet, also der Situation eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das in den vorangegangenen zehn Jahren bereits in Deutschland besteuert worden ist, und der Situation eines anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das im gleichen Zeitraum zwar ebenfalls bereits Gegenstand einer Besteuerung war, aber in einem anderen Mitgliedstaat.

    5 - Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662).

    8 - Die Kommission stützt sich auf das Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 60).

    10 - Vgl. u. a. Urteile Barbier (C-364/01, EU:C:2003:665, Rn. 58), van Hilten-van der Heijden (C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 40 bis 42), Scheunemann (C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 22) und Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 20).

    Für weitere Beispiele im Bereich der Erbschaft- (bzw. Schenkung)steuer vgl. Urteile Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631), Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489), Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490), Block (C-67/08, EU:C:2009:92), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65), Halley (C-132/10, EU:C:2011:586), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109).

    16 - Urteile Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 43).

    26 - Generalanwalt Mengozzi spricht in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Welte (C-181/12, EU:C:2013:384, Nr. 71) von einem "unmittelbaren und logischen Zusammenhang in Form einer Symmetrie".

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    Insoweit hegt es jedoch Zweifel im Hinblick auf das Urteil Block (C-67/08, EU:C:2009:92), das in einem Fall der Doppelbesteuerung eine sich aus dem ErbStG ergebende Beschränkung des Kapitalverkehrs ausgeschlossen habe, weil die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, und vorbehaltlich der Beachtung des Unionsrechts über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügten.

    Darüber hinaus sei der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil Block (C-67/08, EU:C:2009:92) zugrunde gelegen habe, denn es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine parallele, kumulativ wirkende Besteuerung, sondern allein um die nationale Anknüpfung des Vorerwerbs.

    Daher sei die Lösung des Urteils Block (C-67/08, EU:C:2009:92) auf den vorliegenden Fall in dem Sinne übertragbar, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet sei, ihr eigenes Steuersystem anzupassen, um der in anderen Mitgliedstaaten beglichenen Erbschaftsteuer Rechnung zu tragen, selbst wenn dies zu einer Doppelbesteuerung einer Erbschaft führe.

    Der hier fragliche Sachverhalt entspreche daher dem des Urteils Block (C-67/08, EU:C:2009:92), da die Doppelbesteuerung Ergebnis der parallel von zwei Mitgliedstaaten ausgeübten Besteuerungsbefugnisse sei.

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die im Urteil Block (C-67/08, EU:C:2009:92) vorgenommene Beurteilung hier nicht einschlägig sei, da der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht mit dem dortigen Fall vergleichbar sei.

    Mehrere Beteiligte haben sich auch auf das Urteil Block (C-67/08, EU:C:2009:92) bezogen, wobei die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs es für auf die vorliegende Rechtssache sinngemäß anwendbar erachteten.

    Zum einen war die Situation der rechtlichen Doppelbesteuerung, die zu dem Urteil Block (C-67/08, EU:C:2009:92) führte, dadurch gekennzeichnet, dass es an einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung fehlte, denn nach den deutschen Rechtsvorschriften wurden alle Steuerpflichtigen gleich behandelt.

    Für weitere Beispiele im Bereich der Erbschaft- (bzw. Schenkung)steuer vgl. Urteile Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631), Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489), Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490), Block (C-67/08, EU:C:2009:92), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65), Halley (C-132/10, EU:C:2011:586), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    Ich würde hier gern einige Überlegungen aufgreifen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:533, Nrn. 37 bis 40) dieser Frage der Vergleichbarkeit gewidmet habe.

    18 - Dieser Gedanke wurde in Rn. 65 des Urteils Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829) bestätigt, nach der "die Situation einer [nicht im Inland belegenen] Betriebsstätte, über deren Ergebnisse die Bundesrepublik Deutschland keine Steuerhoheit ausübt und deren Verluste in Deutschland nicht mehr abzugsfähig sind, in Bezug auf Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht mit der Situation einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte vergleichbar ist".

    19 - Vgl. die Rn. 27 und 64 des Urteils Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829).

    22 - Dieses Ergebnis galt nur für den Veranlagungszeitraum 1999 (zweite Vorlagefrage in der Rechtssache des Urteils Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829), denn in den vorangegangenen Jahren war die Steuerhoheit ausgeübt worden, und es bestand daher Vergleichbarkeit (erste Vorlagefrage).

    23 - Urteile Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24) und Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    Insoweit kann in der vorliegenden Rechtssache eine Parallele zu den Rechtssachen gezogen werden, in denen die Urteile Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793) und Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795) ergangen sind.

    Den gleichen Ansatz hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793) vom selben Tag in Bezug auf eine ähnliches belgisches System verfolgt.

    Im Urteil Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793) hat der Gerichtshof nach der Feststellung eines Zusammenhangs zwischen dem Vorteil und der Belastung in Rn. 75 hinzugefügt, dass "[es sich nämlich z]um einen ... um ein und denselben Steuerpflichtigen [handelt], der die fraglichen Abgaben bereits entrichtet hat und der Anspruch auf den Abzug hat, und zum anderen um eine im Rahmen derselben Besteuerung gewährte Vergünstigung".

    24 - Urteile Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 21), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 43), Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 77), Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 78) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 71).

    25 - Urteile Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44), Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 72), Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 71), Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 57) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 66).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof war auch in den Urteilen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 43) zur Prüfung der deutschen Regelung des ErbStG aufgerufen, die im Fall einer Immobilie die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers zur Zeit des Erbfalls abhängig machte und so dazu führte, dass Erwerbe zwischen Gebietsfremden, die einen solchen Vermögensgegenstand umfassen, einer höheren Besteuerung unterlagen als Erwerbe, an denen zumindest ein Gebietsansässiger beteiligt war, und die daher eine Wertminderung des betreffenden Nachlasses bewirkte(14).

    Zum anderen ist die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) durch das Fehlen einer objektiven Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen gekennzeichnet, also der Situation eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das in den vorangegangenen zehn Jahren bereits in Deutschland besteuert worden ist, und der Situation eines anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das im gleichen Zeitraum zwar ebenfalls bereits Gegenstand einer Besteuerung war, aber in einem anderen Mitgliedstaat.

    6 - Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41).

    Für weitere Beispiele im Bereich der Erbschaft- (bzw. Schenkung)steuer vgl. Urteile Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631), Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489), Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490), Block (C-67/08, EU:C:2009:92), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65), Halley (C-132/10, EU:C:2011:586), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109).

    16 - Urteile Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 43).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    Im Urteil Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 32)(13) hat der Gerichtshof entschieden, dass, "[d]a im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren streitigen innerstaatlichen Bestimmungen darauf hinauslaufen, dass ein Nachlass, der einen in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand umfasst, in Deutschland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies der Fall wäre, wenn das den Nachlass bildende Vermögen ausschließlich in Deutschland belegen wäre, ... sie eine Beschränkung des Kapitalverkehrs [bewirken], weil sie den Wert eines Nachlasses mindern, der einen solchen im Ausland belegenen Vermögensgegenstand umfasst".

    Zum anderen ist die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) durch das Fehlen einer objektiven Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen gekennzeichnet, also der Situation eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das in den vorangegangenen zehn Jahren bereits in Deutschland besteuert worden ist, und der Situation eines anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das im gleichen Zeitraum zwar ebenfalls bereits Gegenstand einer Besteuerung war, aber in einem anderen Mitgliedstaat.

    7 - Es wird auf das Urteil Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 ff.) Bezug genommen.

    Für weitere Beispiele im Bereich der Erbschaft- (bzw. Schenkung)steuer vgl. Urteile Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631), Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489), Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490), Block (C-67/08, EU:C:2009:92), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65), Halley (C-132/10, EU:C:2011:586), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109).

    15 - Urteil Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 32) und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Jäger (C-256/06, EU:C:2007:500, Nr. 35).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    24 - Urteile Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 21), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 43), Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 77), Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 78) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 71).

    25 - Urteile Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44), Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 72), Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 71), Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 57) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 66).

    31 - Urteil K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 70).

    33 - Urteile Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 69).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    Dieses Erfordernis erklärt die Annahme des Gerichtshofs im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), wonach " in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen , sich Betriebsstätten, die in einem anderen Mitgliedstaat ... belegen sind, grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbar wäre" [Hervorhebung nur hier][(19)].

    Gleichwohl hat der Gerichtshof den fraglichen Rechtfertigungsgrund in einigen anderen Urteilen, u. a. den Urteilen Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), zwar nicht anerkannt, aber offenbar in einem weiteren Sinne ausgelegt als "[die Wahrung der] Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen" (Urteil Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 24); diese Formulierung findet sich ebenso im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 ff.) wieder.

    21 - Nach dem in Rn. 24 des Urteils Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) festgestellten und davor im Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773) angewandten Grundsatz.

    23 - Urteile Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24) und Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    - Dies war auch der Fall beim Urteil Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659), in dem der Gerichtshof in Rn. 39 darauf hingewiesen hat, dass "sich die Frage der Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten der dem fraglichen Konzern zugehörenden Gesellschaften nur für Gesellschaften [stellt], die in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig sind", und für "die Berücksichtigung von in ein und demselben Mitgliedstaat erzielten Verlusten".

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof mehrfach die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis als Rechtfertigung zurückgewiesen, wenn, wie im Urteil Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659), nur ein einziges Steuersystem betroffen war:.

    25 - Urteile Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44), Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 72), Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 71), Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 57) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 66).

    33 - Urteile Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 69).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
    So hatte der Gerichtshof bereits im Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773) entschieden, dass natürliche Personen, die Anteilseigner einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Muttergesellschaft sind, auf Dividenden, die im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaften ausschütten, nicht die gleiche Steuergutschrift beanspruchen können wie natürliche Personen, die Anteilseigner einer im Vereinigten Königreich ansässigen Muttergesellschaft sind, sofern auf diese abfließenden Dividenden keine britische Steuer erhoben wird.

    20 - Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 74).

    21 - Nach dem in Rn. 24 des Urteils Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) festgestellten und davor im Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773) angewandten Grundsatz.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Niederlassungsfreiheit - Regelungen eines Mitgliedstaats, die

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ; vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).

    Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Schenkungsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Zuwendende oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 und vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung.).

    Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteil vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] , sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung und der (entsprechenden) Steuerbelastung muss hierbei einer "spiegelbildlichen Logik" folgen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteile vom 1. Dezember 2011, C-250/08 - Kommission/Belgien - Slg. 2011, I-12341 und C-253/09 - Kommission/Ungarn -, Slg. 2011, I-12391).

    Es erlaubt den Mitgliedsstaaten, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Wahl zwischen mehreren Steuersystemen zu verweigern, wenn dies das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit gefährden würde (ausführlich zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit: Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 17. März 2016 in Sachen C-123/15 - Feilen -, zitiert nach juris).

    Auch wenn nach heutiger Rechtslage sowohl die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG als auch die Belastung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voraussetzen, dass die Stiftung im Inland errichtet wurde, vermag der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beschränkung der Vergünstigung und die Einführung der Ersatzerbschaftsteuer in einem quasi spiegelbildlichen Zusammenhang stehen, der einer - für eine europarechtliche Rechtfertigung notwendigen - Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. insoweit EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424, m. w. N.) zugänglich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

    Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache Feilen (C-123/15, EU:C:2016:193, Nrn. 56 ff.).
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